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Rechtsprechung
   OVG Rheinland-Pfalz, 28.06.1995 - 1 D 12943/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,17028
OVG Rheinland-Pfalz, 28.06.1995 - 1 D 12943/94 (https://dejure.org/1995,17028)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 28.06.1995 - 1 D 12943/94 (https://dejure.org/1995,17028)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 28. Juni 1995 - 1 D 12943/94 (https://dejure.org/1995,17028)
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.06.1995 - 1 D 12943/94
    Die Antragsgegnerin kann dem grundsätzlich für jeden Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes herzuleitenden Anspruch auf Zulassung (BVerfGE 33, 303/329; 43, 291/313 f.) vorliegend nämlich entgegenhalten, daß ihre Aufnahmekapazität für den Studiengang Psychologie zum WS 1994/95, das als Bewerbungssemester für die Anspruchsbeurteilung maßgebend ist, für das 1. FS bereits vollständig ausgeschöpft ist.
  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvF 1/76

    numerus clausus II

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.06.1995 - 1 D 12943/94
    Die Antragsgegnerin kann dem grundsätzlich für jeden Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes herzuleitenden Anspruch auf Zulassung (BVerfGE 33, 303/329; 43, 291/313 f.) vorliegend nämlich entgegenhalten, daß ihre Aufnahmekapazität für den Studiengang Psychologie zum WS 1994/95, das als Bewerbungssemester für die Anspruchsbeurteilung maßgebend ist, für das 1. FS bereits vollständig ausgeschöpft ist.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.04.2013 - 6 B 10145/13

    Vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes Medizin im 1. vorklinischen …

    Dementsprechend hat bereits der früher zuständige 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts (1 D 12943/94.OVG, esovgrp; 1 D 10455/95.OVG; ähnlich auch BayVGH, 7 CE 06.10381, juris; NdsOVG, 2 NB 1048/06, juris) entschieden, dass ein notwendiger Dienstleistungsbedarf nur vorliegt, soweit Veranstaltungen nach den Studien- und Prüfungsordnungen für die Studierenden der fremden Studiengänge als Pflicht- oder Wahlpflichtveranstaltungen zwingend festgelegt sind (vgl. auch OVG RP, 6 E 10889/08.OVG).
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