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Rechtsprechung
   BVerwG, 09.11.1988 - 1 D 133.87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,10583
BVerwG, 09.11.1988 - 1 D 133.87 (https://dejure.org/1988,10583)
BVerwG, Entscheidung vom 09.11.1988 - 1 D 133.87 (https://dejure.org/1988,10583)
BVerwG, Entscheidung vom 09. November 1988 - 1 D 133.87 (https://dejure.org/1988,10583)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Schuldhaftes unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst über einen langen Zeitraum - Auswirkungen der verminderter Schuldfähigkeit bei unentschuldigtem längeren Fernbleiben vom Dienst auf die Zumessung der Disziplinarmaßnahme - Bekräftigung des negativen Erscheinungsbildes des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 11.02.1987 - 1 D 31.86

    Disziplinamaßnahmen gegen einen Beamten

    Auszug aus BVerwG, 09.11.1988 - 1 D 133.87
    Ein Beamter, der sich über die Dienstleistungspflicht in einem solchen Ausmaß hinwegsetzt, offenbart ein so hohes Maß an Verantwortungslosigkeit, Pflichtvergessenheit und Mangel an Einsicht in die Notwendigkeiten einer geordneten Verwaltung, daß regelmäßig die Entfernung aus dem Dienst die disziplinare Folge sein muß (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. Urteil vom 11. Februar 1987 - BVerwG 1 D 31.86 - mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 06.06.1989 - 1 D 76.88

    Disziplinarverfahren - Abwesender Beamter - Verfassungsrechtliche Bedenken - …

    Ein Beamter, der sich über die Dienstleistungspflicht für einen längeren Zeitraum hinwegsetzt, offenbart ein so hohes Maß an Verantwortungslosigkeit, Pflichtvergessenheit und Mangel an Einsicht in die Notwendigkeiten geordneter Verwaltung, daß regelmäßig die Entfernung aus dem Dienst die disziplinare Folge sein muß (ständige Rechtsprechung; zuletzt Urteil vom 9. November 1988 - BVerwG 1 D 133.87 -).
  • BVerwG, 07.06.1989 - 1 D 31.88

    Zubilligung eines Unterhaltsbeitrages nach Entfernung aus dem Dienst wegen eines …

    Setzt sich der Beamte dennoch über diese Einsicht hinweg, dann offenbart er damit ein so hohes Maß an Verantwortungslosigkeit, Pflichtvergessenheit und Mangel an Einsicht in die Notwendigkeit einer geordneten Verwaltung, daß regelmäßig die Entfernung aus dem Dienst die Folge sein muß (ständige Rechtsprechung, zuletzt Urteile vom 6. Juni 1989 - BVerwG 1 D 76.88 - und vom 9. November 1988 - BVerwG 1 D 133.87 -).
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