Rechtsprechung
| BVerwG, 13.02.1978 - 1 D 14.77 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Degradierung eines Beamten wegen Diebstahls in besonders schwerem Fall
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Verfahrensgang
- BDiszG, 06.01.1977 - VI VL 11/76
- BVerwG, 13.02.1978 - 1 D 14.77
Papierfundstellen
- BVerwGE 53, 368
Wird zitiert von ... (9)
- BVerwG, 24.11.1992 - 1 D 52.91 Hiergegen spricht, daß es sich um eine leicht einsehbare Pflicht handelt, fremde Sachen nicht zu entwenden, die auch bei erheblich verminderter Schuldfähigkeit für den Beamten ohne weiteres erkennbar war und deshalb an der Zerstörung des Vertrauens nichts ändert (vgl. Urteil vom 13. Februar 1978 - BVerwG 1 D 14.77 - BVerwGE 53, 368 [BVerwG 13.02.1978 - 1 D 14/77]; auch Urteil vom 13. Oktober 1992 - BVerwG 1 D 22.91 -).
- BVerwG, 10.07.1996 - 1 D 98.95
Dienstvergehen eines Beamten (Postbeamter außer Dienst) - Begehung mehrerer …
Hieraus hat die Rechtsprechung die Folgerung gezogen, daß ein Beamter, der einen Diebstahl in einem besonders schweren Fall begeht, in der Regel mindestens zu degradieren ist, auch wenn es sich um einen Ersttäter handelt (BVerwGE 53, 368; 73, 370 [BVerwG 17.03.1982 - 1 D 66/81]; s. auch urteile vom 10. Oktober 1978 - BVerwG 1 D 4.78 - , vom 21. September 1983 - BVerwG 1 D 20.83 - , vom 18. Oktober 1984 - BVerwG 1 D 10.84 - , vom 22. Juli 1986 - BVerwG 1 D 178.85 - , Urteil vom 11. Oktober 1995 - BVerwG 1 D 11.95 - vgl. auch Urteil vom 21. Juli 1992 - BVerwG 1 D 27.91 - ). - BVerwG, 22.05.1996 - 1 D 41.95
Beamtenrecht: Disziplinarmaßnahme gegen einen Grenzschutzbeamten wegen Besitzes …
Soweit in den entschiedenen Fällen nicht auf Entfernung aus dem Dienst erkannt worden ist, lagen jeweils besondere Milderungsgründe vor (Urteil vom 10. November 1987 - BVerwG 1 D 24.87 - m.w.N.; Urteil vom 22. Juli 1986 - BVerwG 1 D 178.85 - BVerwGE 83, 217 [BVerwG 22.07.1986 - 1 D 178/85]; Urteil vom 13. Februar 1978 - BVerwG 1 D 14.77 - BVerwGE 53, 368 [BVerwG 13.02.1978 - 1 D 14/77]).
- BVerwG, 22.07.1986 - 1 D 178.85
Bemessung der Disziplinarstrafe - Außerdienstlicher Diebstahl - Besonders …
Hieraus hat die Rechtsprechung die Folgerung gezogen, daß ein Beamter, der einen Diebstahl in einem besonders schweren Fall begeht, in der Regel mindestens zu degradieren ist, auch wenn es sich um einen Ersttäter handelt (BVerwGE 53, 368; 73, 370; vgl. auch Urteile vom 10. Oktober 1978 - BVerwG 1 D 4.78 - , vom 21. September 1983 - BVerwG 1 D 20.83 - und vom 18. Oktober 1984 - BVerwG 1 D 10.84 - ). - BVerwG, 10.11.1987 - 1 D 24.87
Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen einen Beamten; Unentschuldigtes …
Hieraus hat die Rechtsprechung die Folgerung gezogen, daß ein Beamter, der einen Diebstahl in einem besonders schweren Fall begeht, in der Regel mindestens zu degradieren ist, auch wenn es sich um einen Ersttäter handelt (BVerwGE 53, 368; 73.370; Urteil vom 22. Juli 1986 - BVerwG 1 D 178.85 -). - BVerwG, 18.10.1984 - 1 D 10.84
Disziplinarrechtliche Relevanz von Einbruchdiebstählen durch einen Postbeamten - …
Hieraus hat die Rechtsprechung die Folgerung gezogen, daß ein Beamter, der einen Diebstahl in einem besonders schweren Fall begeht, in der Regel mindestens zu degradieren ist, auch wenn es sich um einen Ersttäter handelt (BVerwGE 53, 368, vgl. auch Urteil vom 10. Oktober 1978 - BVerwG 1 D 4, 78 - ; Urteil vom 21. April 1982 - BVerwG 1 D 23.81 -). - BVerwG, 30.10.1985 - 1 D 19.85
Dienstpflichtverletzung eines Beamten - Verhängung von Disziplinarmaßnahmen
Ein Beamter, der einen Diebstahl im besonders schweren Fall begeht, ist daher in der Regel zumindest zu degradieren, auch wenn es sich um einen Ersttäter handelt und unmittelbare Verbindungen der Tat zum dienstlichen Bereich nicht zu erkennen sind (BVerwGE 53, 368; Urteil vom 20. April 1982 - BVerwG 1 D 62.81 -). - BVerwG, 20.04.1982 - 1 D 62.81
Strafbefehl gegen einen Beamten wegen versuchten Einbruchsdiebstahls - Versetzung …
Ein Beamter, der einen Diebstahl in einem besonders schweren Fall begeht, ist daher in der Regel mindestens zu degradieren, auch wenn es sich um einen Ersttäter handelt und unmittelbare Beziehungen der Tat zum dienstlichen Bereich nicht einmal bestehen (BVerwGE 53, 368). - BVerwG, 11.12.1986 - 1 D 66.86
Dienstvergehen eines Beamten durch sexuelle Nötigung in Tateinheit mit schwerer …
Bei sachgerechter Gewichtung muß der Senat auch die bisherige Rechtsprechung in Betracht ziehen: Ein Beamter, der einen außerdienstlichen Diebstahl in einem besonders schweren Fall begeht, ist in der Regel mindestens zu degradieren, auch wenn es sich um einen Ersttäter handelt (BVerwGE 53, 368).
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