Rechtsprechung
| BVerwG, 13.05.1986 - 1 D 140.85 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
Verfahrensgang
- BDiszG, 03.09.1985 - XII VL 13/85
- BVerwG, 13.05.1986 - 1 D 140.85
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 14.03.1968 - II D 38.67
Voraussetzungen für ein beamtenrechtliches Dienstvergehen - Verpflichtung des …
Auszug aus BVerwG, 13.05.1986 - 1 D 140.85
Der frühere Bundesdisziplinarhof und das Bundesverwaltungsgericht, haben deshalb in ständiger Rechtsprechung bei der außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt auch eines im Dienst nicht kraftfahrenden Beamten grundsätzlich eine dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahme für geboten erachtet, wenn Umstände vorlagen, die das Ausmaß des in Betracht kommenden Ansehensschadens als besonders erheblich erscheinen ließen (ständige Rechtsprechung, u.a.Urteil vom 10. Juli 1985 - BVerwG 1 D 164.84 - BVerwGE 33, 72). - BVerwG, 10.07.1985 - 1 D 164.84
Dienstantritt als Lokomotivführer unter Alkoholeinfluß - Außerdienstliche …
Auszug aus BVerwG, 13.05.1986 - 1 D 140.85
Der frühere Bundesdisziplinarhof und das Bundesverwaltungsgericht, haben deshalb in ständiger Rechtsprechung bei der außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt auch eines im Dienst nicht kraftfahrenden Beamten grundsätzlich eine dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahme für geboten erachtet, wenn Umstände vorlagen, die das Ausmaß des in Betracht kommenden Ansehensschadens als besonders erheblich erscheinen ließen (ständige Rechtsprechung, u.a.Urteil vom 10. Juli 1985 - BVerwG 1 D 164.84 - BVerwGE 33, 72).
- BVerwG, 22.06.1987 - 1 D 95.86
Zweimaliges Fahren ohne Führerschein außerhalb des Dienstes - Vollrauschfahrt mit …
Der erkennende Senat hat deshalb in ständiger Rechtsprechung auch bei außerdienstlich begangenen Trunkenheitsdelikten eines dienstlich nicht mit dem Führen von Kraftfahrzeugen betrauten Beamten eine nur im förmlichen Disziplinarverfahren zulässige Maßnahme, und zwar grundsätzlich eine Gehaltskürzung, für erforderlich gehalten, wenn Umstände vorgelegen haben, die das Ausmaß der Ansehensschädigung als besonders erheblich erscheinen lassen (BVerwGE 63, 222; Urteil vom 13. Mai 1986 - BVerwG 1 D 140.85 -).
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