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Rechtsprechung
   BVerwG, 08.07.1987 - 1 D 140.86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,6790
BVerwG, 08.07.1987 - 1 D 140.86 (https://dejure.org/1987,6790)
BVerwG, Entscheidung vom 08.07.1987 - 1 D 140.86 (https://dejure.org/1987,6790)
BVerwG, Entscheidung vom 08. Juli 1987 - 1 D 140.86 (https://dejure.org/1987,6790)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Partielle Arbeitsverweigerung über einen langen Zeitraum nach Neubemessung des Dienstpostens - Möglichkeit zur Rechtsmitteleinlegung gegen die Neubemessung - Gehaltskürzung im höchstzulässigen Rahmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BVerwG, 22.06.2006 - 2 C 11.05

    Postbeamter des höheren Dienstes; Disziplinarklage (-schrift); Mitwirkung des …

    Für die erneute Verhandlung und Entscheidung ist auf Folgendes hinzuweisen: Nach der ständigen Rechtsprechung des Disziplinarsenats gelten im Falle einer Dienstverweigerung - sofern und soweit sie im eigentlichen Sinne vorliegt - dieselben disziplinarrechtlichen Bemessungserwägungen wie für vorsätzlich unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst (vgl. z.B. Urteil vom 8. Juli 1987 - BVerwG 1 D 140.86 - Beschluss vom 26. Februar 2003 - BVerwG 1 DB 1, 03 - Buchholz 240 § 9 BBesG Nr. 25 S. 38 f.; vgl. auch Urteil vom 25. September 2003 - BVerwG 2 C 49.02 - Buchholz 240 § 9 BBesG Nr. 26 S. 41 f.).
  • OVG Niedersachsen, 03.06.2008 - 6 LD 2/06

    Zurückstufung als Konsequenz eines beamtenrechtlichen Disziplinarverfahrens; …

    Auch wenn der Beklagte - anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 8. Juli 1987 (- BVerwG 1 D 140.86 -, zitiert nach juris, Langtext) entschiedenen Fall - vorliegend nur in einzelnen Fällen Weisungen nicht befolgt hat, vermag der Senat aufgrund der aufgeführten Umstände den Dienstpflichtverletzungen nicht das ihnen zuerkannte erhebliche Gewicht abzusprechen.
  • OVG Niedersachsen, 10.11.2009 - 6 LD 1/09

    Zulässigkeit einer Anschlussberufung im Disziplinarverfahren; Nichtbefolgung von …

    In Bezug auf den Tatkomplex "Ungehorsam" ist zu berücksichtigen, dass diese Dienstpflichtverletzungen zwar wie ein unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst disziplinarisch zu ahnden sind und bei wiederholtem Vorliegen eine deutliche Gehaltskürzung rechtfertigen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.7.1987 - BVerwG 1 D 140.86 -, zitiert nach juris), vorliegend jedoch die Weigerungen des Beklagten sich nicht auf ganze Arbeitsbereiche, sondern nur auf punktuell ihm erteilte Aufträge erstreckt haben.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 07.07.2003 - 11 B 10864/03

    Disziplinarrecht, Beamter, Postbeamter, Dienstenthebung, vorläufige …

    Ein Arbeitsverweigerungsrecht kann, wenn überhaupt, allenfalls ganz kurzfristig in Betracht kommen (s. auch BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1987 - 1 D 140.86 - [JURIS];… Zängl, in: GKÖD, § 54 BBG Rn. 44).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 8. Juli 1987, a.a.O.) ist für das Disziplinarmaß bei Arbeitsverweigerung zu berücksichtigen, dass ein Beamter, der die Ausführung der ihm obliegenden Dienstpflichten verweigert, sich im Ergebnis nicht anders verhält, als wenn er dem Dienst unentschuldigt fernbleibt.

  • VGH Hessen, 18.08.2000 - 24 DH 764/96

    Zum Anwendungsbereich von DO HE § 7 Abs 2

    Bei Berücksichtigung weiterer Milderungsgründe sei eine Gehaltskürzung um 1/20 auf die Dauer von 5 Jahren schuldangemessen (BVerwG, U. v. 08.07.1987 - 1 D 140/86 - vgl. ferner BVerwG, Ue. v. 16.11.1978 - 1 D 82.77 - BVerwGE 63, 159 - 162 u. v. 22.11.1979 - 1 D 84.78 - BVerwGE 63, 294 - 310 sowie U. v. 06.05.1992 - 1 D 12.91 -, DokBer B 1992, 203 - 208 und VGH BW, U. v. 28.05.1997 - D 17 S 3/97 -).
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