Rechtsprechung
| BVerwG, 21.07.1986 - 1 D 143.85 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Anforderungen an die Durchführung eines disziplinarrechtlichen Verfahrens - Voraussetzungen für das Vorliegen eines Dienstvergehens
Verfahrensgang
- BDiszG, 02.10.1985 - VI VL 25/85
- BVerwG, 21.07.1986 - 1 D 143.85
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 06.05.1985 - 1 D 175.84
Unrichtige Angaben über die Beihilfeberechtigung des Ehegatten - Ausreichende …
Auszug aus BVerwG, 21.07.1986 - 1 D 143.85
Ihr Fehlverhalten sei mit demjenigen zu vergleichen, das der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Mai 1985 - BVerwG 1 D 175.84 - zugrunde gelegen habe, und in dieser Entscheidung sei bereits die Frage aufgeworfen worden, ob die zuständige Behörde unter Anwendung des Gebots pflichtgemäßen Ermessens überhaupt Anlaß zu disziplinarem Einschreiten gehabt hätte.Zu Unrecht meint die Beamtin, sich auf das Urteil des Senats vom 6. Mai 1985 - BVerwG 1 D 175.84 - berufen zu können, in dem trotz festgestellter Fahrlässigkeit der in jenem Verfahren betroffenen Beamtin bei unzutreffenden Angaben in Beihilfeanträgen noch eine Geldbuße für ausreichend gehalten und, da eine solche mit Rücksicht auf § 4 Abs. 1 BDO nicht mehr zulässig war, das Verfahren eingestellt worden ist.
- BVerwG, 12.12.1985 - 1 D 106.85
Unterlassen der Angabe der Aufnahme krankenversicherungspflichtigen …
Auszug aus BVerwG, 21.07.1986 - 1 D 143.85
Auch bei nur fahrlässigem Verhalten ist in aller Regel eine nur im förmlichen Disziplinarverfahren zulässige Maßnahme für geboten gehalten und in aller Regel auf eine Gehaltskürzung erkannt worden, wenngleich die Umstände des Einzelfalles so vielfältig sein können, daß eine generalisierende Betrachtung kaum möglich erscheint (vgl. hierzu zuletzt Urteil vom 15. Januar 1986 - BVerwG 1 D 121.85 - Urteil vom 12. Dezember 1985 - BVerwG 1 D 106.85 - mit Übersicht über die Rechtsprechung). - BVerwG, 15.01.1986 - 1 D 121.85
Treffen falscher Angaben bei Anträgen auf Beihilfe - Disziplinarmaßnahme der …
Auszug aus BVerwG, 21.07.1986 - 1 D 143.85
Auch bei nur fahrlässigem Verhalten ist in aller Regel eine nur im förmlichen Disziplinarverfahren zulässige Maßnahme für geboten gehalten und in aller Regel auf eine Gehaltskürzung erkannt worden, wenngleich die Umstände des Einzelfalles so vielfältig sein können, daß eine generalisierende Betrachtung kaum möglich erscheint (vgl. hierzu zuletzt Urteil vom 15. Januar 1986 - BVerwG 1 D 121.85 - Urteil vom 12. Dezember 1985 - BVerwG 1 D 106.85 - mit Übersicht über die Rechtsprechung).
- BVerwG, 05.05.1993 - 1 D 49.92
Disziplinarrecht - Gehaltskürzung - Beamtenrecht - Beihilfebetrug
In den Fällen von Betrugshandlungen gegenüber dem Dienstherrn richtet sich demnach die disziplinare Reaktion - anders als bei Zugriffen auf amtlich anvertrautes Geld - nach den besonderen Umständen des Einzelfalls (Urteil vom 3. August 1982 - BVerwG 1 D 118.81 -, Urteil vom 11. Januar 1983 - BVerwG 1 D 113.81 -, Urteil vom 21. Juni 1983 - BVerwG 1 D 100.82 -, DÖD 83, 247, Urteil vom 21. Juli 1986 - BVerwG 1 D 143.85 -, Urteil vom 11. März 1987 - BVerwG 1 D 43.86 - Dok.Ber. - BVerwG, 09.12.1986 - 1 D 88.86
Falsche Angaben eines Beamten in einer Reisekostenabrechnung - Angewiesenheit der …
Allerdings können die Umstände des Einzelfalles so vielfältig sein, daß eine generalisierende Betrachtung kaum möglich erscheint (vgl. hierzu zuletzt Urteil vom 21. Juli 1986 - BVerwG 1 D 143.85 - mit Rechtsprechungsübersicht, S. 5). - BVerwG, 13.10.1992 - 1 D 51.91
Gehaltskürzung bei vorsätzlich oder grob fahrlässig unzutreffenden Angaben …
Der erkennende Senat hat im Bewußtsein der dienstrechtlichen Bedeutung unzutreffender Angaben zum Nachteil des Dienstherrn daher grundsätzlich bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln mindestens auf eine Gehaltskürzung erkannt (vgl. Urteil vom 12. Dezember 1985 - BVerwG 1 D 106.85 - Dok.Ber. B 1986, 67 , Urteil vom 21. Juli 1986 - BVerwG 1 D 143.85 -, Urteil vom 23. Juli 1986 - BVerwG 1 D 16.86 -) und nur bei einfacher Fahrlässigkeit eine nicht förmliche Maßnahme noch für zulässig gehalten (vgl. Urteil vom 6. Mai 1985 - BVerwG 1 D 175.84 - Dok.Ber. B 1985, 217, Urteil vom 22. Mai 1986 - BVerwG 1 D 158.85 -). - BVerwG, 11.12.1986 - 1 D 27.86
Disziplinarmaßnahmen gegen einen Beamten
Auch bei nur fahrlässigem Verhalten ist in aller Regel eine nur im förmlichen Disziplinarverfahren zulässige Maßnahme für geboten gehalten und in aller Regel auf eine Gehaltskürzung erkannt worden, wenngleich die Umstände des Einzelfalles so vielfältig sein können, daß eine generalisierende Betrachtung kaum möglich erscheint (vgl. hierzu zuletzt Urteil vom 23. Juli 1986 - BVerwG 1 D 16.85 - Urteil vom 21. Juli 1986 - BVerwG 1 D 143.85 - Urteil vom 15. Januar 1986 - BVerwG 1 D 121.85 - Urteil vom 12. Dezember 1985 - BVerwG 1 D 106.85 - mit Rechtsprechungsübersicht). - BVerwG, 09.12.1986 - 1 D 63.86 Allerdings können die Umstände des Einzelfalles so vielfältig sein, daß eine generalisierende Betrachtung kaum möglich erscheint (vgl. hierzu zuletzt Urteil vom 21. Juli 1986 - BVerwG 1 D 143.85 - mit Rechtsprechungsübersicht, S. 5).
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