Rechtsprechung
| BVerwG, 03.05.1988 - 1 D 144.87 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BDiszG, 23.09.1987 - XV VL 28/86
- BVerwG, 03.05.1988 - 1 D 144.87
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 27.07.1983 - 1 D 41.82
Schuldhaftes unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst - Missachtung einer …
Auszug aus BVerwG, 03.05.1988 - 1 D 144.87
Dabei legen vor allem die zuletzt genannten Straftaten im Hinblick auf die schwere Beeinträchtigung der gerichtlichen Rechtspflege für sich allein die Beendigung des Beamtenverhältnisses nahe (Urteil vom 27. Juli 1983 - BVerwG 1 D 41.82 -). - BVerwG, 11.03.1987 - 1 D 90.86
Berücksichtigung einer rechtskräftigen Verurteilung als Dienstvergehen - …
Auszug aus BVerwG, 03.05.1988 - 1 D 144.87
Der Hinweis des Beamten, er habe einige Kopfverletzungen erlitten, kann nicht zu so erheblichen Zweifeln führen, daß ein Lösungsbeschluß nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO ergehen könnte (vgl. zu den Voraussetzungen eines Lösungsbeschlusses: BVerwGE 73.31 , ferner Urteil vom 11. März 1987 - BVerwG 1 D 90.86 -, ständige Rechtsprechung).
- BVerwG, 27.12.2017 - 2 B 41.17
Kein "Verbrauch" der Disziplinarbefugnis bei späterer Ahndung noch nicht …
Rn. 19 Während sich das Disziplinarverfahren nach der Bundesdisziplinarordnung gemäß § 25 Satz 1 BDO maßgeblich an der Strafprozessordnung orientierte, die dem Angeklagten im § 258 Abs. 2 StPO das "letzte Wort" einräumt (BVerwG, Urteil vom 3. Mai 1988 - 1 D 144.87 - juris Rn. 18), richtet sich das Verfahren nach dem Disziplinargesetz für das Land Nordrhein-Westfalen nach seinem § 3 Abs. 1 LDG NRW ergänzend nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung, soweit diese Regelungen nicht zu den Bestimmungen des Disziplinargesetzes in Widerspruch stehen oder soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. - OVG Sachsen, 11.01.2016 - 6 B 357/15
Disziplinarrecht; vorläufige Dienstenthebung; Entfernung aus dem …
Mit anderen gewichtigen Straftaten zusammen, u. a. mehrfacher Körperverletzung, Begünstigung, Unfallflucht, ist auf Entfernung aus dem Dienst erkannt worden (BVerwG, Urt. v. 3. Mai 1998 - 1 D 144.87 -, juris). - BVerwG, 15.08.2000 - 1 D 77.98
Einordnung des Mitwirkens eines erkrankten Richters bei einer Verhandlung als …
Ein so handelnder Beamter macht sich im höchsten Maße achtungs- und vertrauensunwürdig und muss in schweren Fällen - je nach den Umständen des Einzelfalls - mit einer dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltenen Maßnahme, d.h. bei einem aktiven Beamten mit einer Gehaltskürzung, Degradierung oder sogar Entfernung aus dem Dienst rechnen (vgl. z.B. Urteil vom 25. April 1984 - BVerwG 1 D 93.83 - ; Urteil vom 3. Mai 1988 - BVerwG 1 D 144.87 - Urteil vom 11. Dezember 1990 - BVerwG 1 D 18.90 - vgl. auch Urteil vom 19. Oktober 1999 - BVerwG 2 WD 26.99 -). - BVerwG, 06.11.1990 - 1 D 3.90
Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Anstiftung Untergebener zum …
In seiner Entscheidung vom 3. Mai 1988 - BVerwG 1 D 144.87 - hat der Senat einem Beamten, der ein Aussagedelikt begangen hatte, einen Unterhaltsbeitrag nicht bewilligt.
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