Rechtsprechung
| BVerwG, 14.05.1986 - 1 D 157.85 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Einstellung des Verfahrens eines Beamten wegen Bestechlichkeit, Vorteilsannahme und Betruges - Entfernung aus dem Dienst wegen eines Fehlverhalten eines Beamten - Bindung der Disziplinargerichte an tatsächliche Feststellungen in Urteilen - Vorsätzlicher Verstoß gegen die ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BDiszG, 13.09.1985 - X VL 54/84
- BVerwG, 14.05.1986 - 1 D 157.85
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 08.04.1986 - 1 D 145.85
Bindung der Disziplinargerichte an tatsächliche Feststellungen in …
Auszug aus BVerwG, 14.05.1986 - 1 D 157.85
Dem ist auch der erkennende Senat bereits in seinemUrteil vom 8. April 1986 - BVerwG 1 D 145.85 - gefolgt. - BVerwG, 25.03.1982 - 1 D 80.80
Dienstvergehen eines Beamten aufgrund einfacher passiver Bestechung - Bindung an …
Auszug aus BVerwG, 14.05.1986 - 1 D 157.85
Das schließt die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses bereits für sich allein aus, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat (vgl. insbesondereUrteil vom 25. März 1982 - BVerwG 1 D 80.80 - <ZBR 1983, 208>). - BVerwG, 10.09.1985 - 1 D 25.85
Beamtenrecht - Pflichtverletzung - Bestechlichkeit - Vorteilsannahme
Auszug aus BVerwG, 14.05.1986 - 1 D 157.85
Aus der Rechtsprechung des erkennenden Senats und der des früheren Bundesdisziplinarhofs läßt sich in Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen ein allgemeines Prinzip dahin ableiten, daß Bestechlichkeit oder auch nur die Annahme von Geschenken oder Belohnungen in bezug auf das Amt jedenfalls dann grundsätzlich die Entfernung aus dem Dienst nach sich ziehen, wenn der Beamte die ihm als Äquivalent des angebotenen, geforderten oder gewährten Vorteils angesonnene pflichtwidrige Amtshandlung auch tatsächlich vorgenommen(Urteil vom 14. Oktober 1982 - BVerwG 1 D 122.81 - mit weiteren Hinweisen) oder wenn er bares Geld genommen hat(Urteil vom 10. September 1985 - BVerwG 1 D 25.85 - <DVBl. 1986, 147 = ZBR 1986, 94>). - BVerwG, 14.10.1982 - 1 D 122.81
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 14.05.1986 - 1 D 157.85
Aus der Rechtsprechung des erkennenden Senats und der des früheren Bundesdisziplinarhofs läßt sich in Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen ein allgemeines Prinzip dahin ableiten, daß Bestechlichkeit oder auch nur die Annahme von Geschenken oder Belohnungen in bezug auf das Amt jedenfalls dann grundsätzlich die Entfernung aus dem Dienst nach sich ziehen, wenn der Beamte die ihm als Äquivalent des angebotenen, geforderten oder gewährten Vorteils angesonnene pflichtwidrige Amtshandlung auch tatsächlich vorgenommen(Urteil vom 14. Oktober 1982 - BVerwG 1 D 122.81 - mit weiteren Hinweisen) oder wenn er bares Geld genommen hat(Urteil vom 10. September 1985 - BVerwG 1 D 25.85 - <DVBl. 1986, 147 = ZBR 1986, 94>). - BVerwG, 29.01.1986 - 1 D 29.84
Dienstpflichtverletzung eines Beamten - Verhängung von Disziplinarmaßnahmen
Auszug aus BVerwG, 14.05.1986 - 1 D 157.85
Fielen die Sonderausgaben aber an bestimmten Baustellen an, dann wäre die Angabe der Namen ebenso unsinnig, weil hieraus noch keine Hinweise auf das bestimmte Bauvorhaben, namentlich bei wechselnden Bauführern der Deutschen Bundespost, hervorgingen (vgl. hierzu auchUrteil vom 29. Januar 1986 - BVerwG 1 D 29.84 -).
- BVerwG, 06.06.2000 - 1 D 66.98
Zollbeamter a.D.; Steuerhinterziehung bei der Einfuhr von 14 Handfeuerwaffen zu …
Die Bestimmung dient neben der Nutzung der besseren Ermittlungsmöglichkeiten der Strafverfolgungsbehörden der Verhinderung gegensätzlicher Entscheidungen (vgl. Urteil vom 14. Mai 1986 - BVerwG 1 D 157.85 -, BVerwG DokBer B 1986, 209, zu § 18 BDO). - BVerwG, 16.03.2004 - 1 D 15.03
In-sich-beurlaubter" Beamter des höheren Dienstes bei der Deutschen Post AG …
Demzufolge lösen z.B. Einstellungsurteile der Strafgerichte (Senatsurteile vom 8. April 1986 - BVerwG 1 D 145.85 - BVerwGE 83, 180 und vom 14. Mai 1986 - BVerwG 1 D 157.85 - DokBer B 1986, 209) und Strafbefehle (Senatsurteile vom 16. Juni 1992 - BVerwG 1 D 11.91 - BVerwGE 93, 255 und vom 7. November 2000 - BVerwG 1 D 16.99 - zum wehrdisziplinargerichtlichen Verfahren vgl. Urteil vom 1. Dezember 1987 - BVerwG 2 WD 66.87 - BVerwGE 83, 373 ff.; zum anwaltsgerichtlichen Verfahren vgl. BGH, NJW 1999, 2288 ff.) keine Bindungswirkung aus. - OVG Niedersachsen, 28.08.2012 - 19 LD 2/10
Anwendung von § 15 Abs. 3 NDiszG bei strafbefreiender Honorierung lediglich des …
Die Bestimmung dient neben der Nutzung der besseren Ermittlungsmöglichkeiten der Strafverfolgungsbehörden der Verhinderung gegensätzlicher Entscheidungen (vgl. Urteil vom 14. Mai 1986 - BVerwG 1 D 157.85 -, BVerwG DokBer B 1986, 209, zu § 18 BDO).
- BVerwG, 26.08.1986 - 1 D 4.86
Disziplinarrecht - Geschenkannahme - Gehaltskürzung
Aus der Rechtsprechung des erkennenden Senats und der des früheren Bundesdisziplinarhofs läßt sich in Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen ein allgemeines Prinzip dahin ableiten, daß Bestechlichkeit oder auch nur die Annahme von Geschenken oder Belohnungen in bezug auf das Amt jedenfalls dann grundsätzlich die Entfernung aus dem Dienst nach sich ziehen, wenn der Beamte die ihm als Äquivalent des angebotenen, geforderten oder gewährten Vorteils angesonnene pflichtwidrige Amtshandlung auch tatsächlich vorgenommen oder wenn er bares Geld genommen hat (vgl. zuletzt Urteil vom 14. Mai 1986 - BVerwG 1 D 157.85 - ). - BVerwG, 27.01.1987 - 1 D 78.86
Annahme von Bargeld und anderen Geschenken für Abfertigungshandlungen im Rahmen …
Hinzu kommen die Urteile vom 14. Mai 1986 - BVerwG 1 D 157.85 -, vom 26. August 1986 - BVerwG 1 D 4.86 - , vom 7. Oktober 1986 - BVerwG 1 D 46.86 -und vom 22. Oktober 1986 - BVerwG 1 D 159.85 -, Die verbotene Geschenkannahme in bezug auf das Amt gehört zu den schwersten Dienstpflichtverletzungen, die ein Beamter begehen kann, auch wenn sie nicht in der Form der strafbaren einfachen oder schweren Bestechlichkeit begangen sein sollte. - BVerwG, 25.01.1991 - 1 D 15.90
Ungenehmigte Annahme von Belohnungen und Geschenken eines Beamten bezüglich …
Dieser Begriff geht, wie der erkennende Senat wiederholt entschieden hat, über den Bereich von Diensthandlungen im Sinne der §§ 331, 332 StGB hinaus (z.B. Urteil vom 8. April 1986 - BVerwG 1 D 145.85 - Urteil vom 14. Mai 1986 - BVerwG 1 D 157.85 -).
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