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Rechtsprechung
   BVerwG, 13.08.1985 - 1 D 16.85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,6149
BVerwG, 13.08.1985 - 1 D 16.85 (https://dejure.org/1985,6149)
BVerwG, Entscheidung vom 13.08.1985 - 1 D 16.85 (https://dejure.org/1985,6149)
BVerwG, Entscheidung vom 13. August 1985 - 1 D 16.85 (https://dejure.org/1985,6149)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Nicht rechtzeitige Abrechnung von Fahrgeldeinnahmen durch einen Beamten der Deutschen Bundesbahn - Vorübergehende Verwendung dienstlicher Gelder für eigene Zwecke - Angemessenheit einer Dienstentfernung als Disziplinarmaßnahme - Gewährung eines Unterhaltsbeitrages nach ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BVerwG, 21.10.1987 - 1 D 106.86

    Versuchte Vergewaltigung einer Fernsprechteilnehmerin durch einen …

    Die Berücksichtigung des auch das Disziplinarrecht beherrschenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit setzt voraus, daß die Bezugspunkte, die im Verhältnis zueinander stehen und demgemäß zueinander gesetzt werden müssen, richtig gesehen und zutreffend festgelegt werden (BVerwGE 76, 87 [BVerwG 08.06.1983 - 1 D 112/82]; Urteil vom 13. August 1985 - BVerwG 1 D 16.85 -).
  • BVerwG, 11.12.1986 - 1 D 27.86

    Disziplinarmaßnahmen gegen einen Beamten

    Auch bei nur fahrlässigem Verhalten ist in aller Regel eine nur im förmlichen Disziplinarverfahren zulässige Maßnahme für geboten gehalten und in aller Regel auf eine Gehaltskürzung erkannt worden, wenngleich die Umstände des Einzelfalles so vielfältig sein können, daß eine generalisierende Betrachtung kaum möglich erscheint (vgl. hierzu zuletzt Urteil vom 23. Juli 1986 - BVerwG 1 D 16.85 - Urteil vom 21. Juli 1986 - BVerwG 1 D 143.85 - Urteil vom 15. Januar 1986 - BVerwG 1 D 121.85 - Urteil vom 12. Dezember 1985 - BVerwG 1 D 106.85 - mit Rechtsprechungsübersicht).
  • BVerwG, 15.01.1986 - 1 D 20.85

    Diebstahl eines liegengelassenen Gepäckstücks durch einen Beamten der Deutschen …

    Dies gilt nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats auch dann, wenn ein Beamter ihm dienstlich anvertrautes Geld nur vorübergehend an sich nimmt, weil dieses nicht dafür verwandt werden darf, Kreditbedürfnissen der Beamten zu dienen (vgl. Urteil vom 13. August 1985 - BVerwG 1 D 16.85 - sowie Urteil vom 13. November 1985 - BVerwG 1 D 70.85 -).
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