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Rechtsprechung
   BVerwG, 23.07.1986 - 1 D 16.86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,9716
BVerwG, 23.07.1986 - 1 D 16.86 (https://dejure.org/1986,9716)
BVerwG, Entscheidung vom 23.07.1986 - 1 D 16.86 (https://dejure.org/1986,9716)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Juli 1986 - 1 D 16.86 (https://dejure.org/1986,9716)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Gehaltskürzung als Disziplinarmaßnahme - Berücksichtigung der Nebenfolgen bei Dauer der Gehaltskürzung und bei Art der Disziplinarmaßnahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 12.12.1985 - 1 D 106.85

    Unterlassen der Angabe der Aufnahme krankenversicherungspflichtigen …

    Auszug aus BVerwG, 23.07.1986 - 1 D 16.86
    Ein Beamter, der im Beihilfeverfahren leichtfertig unrichtige Angaben macht und so seine Verwaltung finanziell schädigt, verletzt daher seine Pflicht zu vertrauenswürdigem Verhalten in hohem Maße und verwirkt nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine Gehaltskürzung (vgl. Urteil vom 12. Dezember 1985 - BVerwG 1 D 106.85 - ).
  • BVerwG, 17.05.1994 - 1 D 15.93
    Denn die Notwendigkeit, in einem (Telefon-)Gespräch mit seinem Sohn oder durch Rückfrage bei der Firma Bilden genauen Sachverhalt in Erfahrung zu bringen, hat sich für ihn aufgedrängt (vgl. Urteil vom 23. Juli 1986 - BVerwG 1 D 16.86 - zum Erfordernis, sich sachkundig zu machen).

    Schließlich ist für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme nicht unerheblich, daß ein noch nicht abgeschlossenes Disziplinarverfahren wegen der Ungewißheit des Ausgangs, zumal bei einer langen Dauer des Disziplinarverfahrens, eine psychische Belastung für den Beamten bedeutet und schon für sich genommen eine Pflichtenmahnung bewirken wird (vgl. auch Urteil vom 23. Juli 1986 - BVerwG 1 D 16.86 -).

  • BVerwG, 13.10.1992 - 1 D 51.91

    Gehaltskürzung bei vorsätzlich oder grob fahrlässig unzutreffenden Angaben …

    Der erkennende Senat hat im Bewußtsein der dienstrechtlichen Bedeutung unzutreffender Angaben zum Nachteil des Dienstherrn daher grundsätzlich bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln mindestens auf eine Gehaltskürzung erkannt (vgl. Urteil vom 12. Dezember 1985 - BVerwG 1 D 106.85 - Dok.Ber. B 1986, 67 , Urteil vom 21. Juli 1986 - BVerwG 1 D 143.85 -, Urteil vom 23. Juli 1986 - BVerwG 1 D 16.86 -) und nur bei einfacher Fahrlässigkeit eine nicht förmliche Maßnahme noch für zulässig gehalten (vgl. Urteil vom 6. Mai 1985 - BVerwG 1 D 175.84 - Dok.Ber. B 1985, 217, Urteil vom 22. Mai 1986 - BVerwG 1 D 158.85 -).
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