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Rechtsprechung
   BVerwG, 06.08.1986 - 1 D 163.85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,10313
BVerwG, 06.08.1986 - 1 D 163.85 (https://dejure.org/1986,10313)
BVerwG, Entscheidung vom 06.08.1986 - 1 D 163.85 (https://dejure.org/1986,10313)
BVerwG, Entscheidung vom 06. August 1986 - 1 D 163.85 (https://dejure.org/1986,10313)
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 27.02.1968 - III D 42.67
    Auszug aus BVerwG, 06.08.1986 - 1 D 163.85
    Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb in ständiger Rechtsprechung bei einem derartigen Trunkenheitsdelikt auch dann, wenn dieses außerhalb des Dienstes und von einem dienstlich nicht mit der Führung von Kraftfahrzeugen betrauten Beamten begangen worden ist, grundsätzlich eine dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahme, mindestens also eine Gehaltskürzung, für geboten gehalten, wenn Umstände vorlagen, die das Ausmaß des in Betracht kommenden Ansehensschadens als besonders erheblich erscheinen ließen (BVerwGE 33, 123; Urteil vom 26. Februar 1986 - BVerwG 1 D 118.85 - ).
  • BVerwG, 26.02.1986 - 1 D 118.85

    Zulässigkeit der Gehaltskürzung - Beamter - Beurlaubung ohne Dienstbezüge

    Auszug aus BVerwG, 06.08.1986 - 1 D 163.85
    Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb in ständiger Rechtsprechung bei einem derartigen Trunkenheitsdelikt auch dann, wenn dieses außerhalb des Dienstes und von einem dienstlich nicht mit der Führung von Kraftfahrzeugen betrauten Beamten begangen worden ist, grundsätzlich eine dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahme, mindestens also eine Gehaltskürzung, für geboten gehalten, wenn Umstände vorlagen, die das Ausmaß des in Betracht kommenden Ansehensschadens als besonders erheblich erscheinen ließen (BVerwGE 33, 123; Urteil vom 26. Februar 1986 - BVerwG 1 D 118.85 - ).
  • BVerwG, 05.05.1998 - 1 D 40.96

    Voraussetzung einer erfolgreichen Entwöhnungstherapie

    Wenn er keinen Verteidiger fand, der bereit und zeitlich in der Lage war, die Rechtsverteidigung zu übernehmen, so geht das grundsätzlich zu seinen, des Ruhestandsbeamten, Lasten(Urteil vom 31. Oktober 1984 - BVerwG 1 D 46.84 -;Urteil vom 6. August 1986 - BVerwG 1 D 163.85 -).
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