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Rechtsprechung
   BVerwG, 27.11.1990 - 1 D 17.90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,8670
BVerwG, 27.11.1990 - 1 D 17.90 (https://dejure.org/1990,8670)
BVerwG, Entscheidung vom 27.11.1990 - 1 D 17.90 (https://dejure.org/1990,8670)
BVerwG, Entscheidung vom 27. November 1990 - 1 D 17.90 (https://dejure.org/1990,8670)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Strafbarkeit wegen Postunterdrückung in Tateinheit mit veruntreuender Unterschlagung - Beraubung eines Fangbriefes durch den Zusteller

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 04.09.1970 - I D 18.70

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 27.11.1990 - 1 D 17.90
    Deshalb ist es unerheblich, ob der Beamtin die Rechtswohltat der Ausnahmeregelung einer spontanen, durch Versuchung hervorgerufenen einmaligen Augenblickstat schon für den Zeitpunkt der Öffnung des Briefes zukommt (BVerwGE 43, 125 f [BVerwG 04.09.1970 - I D 18/70]ür den Fall des § 18 BDO).
  • BVerwG, 08.10.1991 - 1 D 87.90

    Disziplinarmaßnahme gegen einen Postbeamten des einfachen Dienstes - …

    Wer dieses für das Funktionieren der öffentlichen Verwaltung unabdingbare Vertrauen zerstört, muß daher grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteil vom 3. September 1991 - BVerwG 1 D 15.91 - Urteil vom 20. März 1991 - BVerwG 1 D 45.90 - Urteil vom 19. März 1991 - BVerwG 1 D 49.90 - Urteil vom 6. Februar 1991 - BVerwG 1 D 36.90 - Urteil vom 27. November 1990 - BVerwG 1 D 17.90 - Urteil vom 11. April 1989 - BVerwG 1 D 75.88 - mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 06.02.1991 - 1 D 36.90

    Strafbarkeit wegen Verletzung des Postgeheimnisses in Tateinheit mit …

    Wer diese für das an Effektivität und Sparsamkeit orientierte Funktionieren des öffentlichen Dienstes unerläßliche Vertrauensgrundlage durch eigennütziges Handeln zerstört, muß daher - und das ist in allen Verwaltungszweigen bekannt - grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen (ständige Rechtsprechung, zuletzt unter anderem Urteile vom 11. April 1989 - BVerwG 1 D 75.88 - mit weiteren Nachweisen und vom 27. November 1990 - BVerwG 1 D 17.90 -).
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