Rechtsprechung
| BVerwG, 17.03.1982 - 1 D 19.81 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinare Höchstmaßnahme - Begriff der finanziellen Notlage - Begriff der einmaligen, im Grunde persönlichkeitsfremden Augenblickstat - Begriff der psychischen Zwangslage - Begriff des psychischen Ausnahmezustands im ...
Verfahrensgang
- BDiszG, 15.12.1980 - XI VL 37/80
- BVerwG, 17.03.1982 - 1 D 19.81
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 06.08.1981 - 1 D 59.80
Reichweite der Bindungswirkung strafgerichtlicher Urteile für das im sachgleichen …
Auszug aus BVerwG, 17.03.1982 - 1 D 19.81
In einem solchen Fall kann im Interesse der Wahrung der Integrität des Beamtentums auch bei geminderter Schuldfähigkeit von der Entfernung aus dem Dienst nicht abgesehen werden (Urteil vom 6. August 1981 - BVerwG 1 D 59.80 - mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
- BVerwG, 25.06.1986 - 1 D 79.85
Beraubung und Vernichtung postlagernder Briefsendungen durch einen …
Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats kann eine solche Ausnahmesituation regelmäßig nur dann anerkannt werden, wenn sie durch den plötzlichen und unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses hervorgerufen wird, das entsprechend seiner Bedeutung für die Lebensverhältnisse des Betroffenen geeignet ist, einen seelischen Schock auszulösen, der seinerseits zu einer gerade für einen solchen Schock typischen Fehlhandlung führt (Urteil vom 17. März 1982 - BVerwG 1 D 19.81 - Urteil vom 20. August 1981 - BVerwG 1 D 87.79 - Urteil vom 27. Juli 1976 - BVerwG 1 D 31.76 - ).Wie der Senat mehrfach hervorgehoben hat, treten die Auswirkungen eines Schocks in aller Regel nur einmalig auf und sind vorübergehender, meist sogar kurzfristig wieder abklingender Natur (Urteil vom 17. März 1982 - BVerwG 1 D 19.81 - Urteil vom 25. Februar 1981 - BVerwG 1 D 103.79 - Urteil vom 28. Januar 1982 - BVerwG 1 D 22.81 - Urteil vom 17. März 1982 - BVerwG 1 D 103.80 -).
- BVerwG, 10.04.1984 - 1 D 65.83
Disziplinarrechtliche Relevanz wiederholter Gelddiebstähle bei Gelegenheit der …
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann eine seelische Zwangslage in diesem Sinne nur dann anerkannt werden, wenn sie durch den plötzlichen, unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses hervorgerufen worden und dieses Ereignis geeignet ist, einen seelischen Schock auszulösen, der seinerseits wieder zu einer schocktypischen Fehlreaktion geführt haben kann (vgl. Urteil vom 17. März 1982 - BVerwG 1 D 19.81 - Urteil vom 20. August 1981 - BVerwG 1 D 87.79 -) Weder das damals schon seit vielen Monaten anhängige Scheidungsverfahren noch der Unfall des damals elfjährigen Sohnes des Beamten können noch bis in den Oktober und November hinein zu Schockreaktionen geführt haben, ganz abgesehen davon, daß die Diebstahlshandlungen für einen so ausgelösten Schock nicht typisch sind.
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