Rechtsprechung
| BVerwG, 09.09.1987 - 1 D 2.87 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BDiszG, 23.10.1986 - XVI VL 66/86
- BVerwG, 09.09.1987 - 1 D 2.87
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 27.02.1968 - III D 42.67
Auszug aus BVerwG, 09.09.1987 - 1 D 2.87
Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb in ständiger Rechtsprechung bei der außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt auch eines im Dienst nicht kraftfahrenden Beamten grundsätzlich eine dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahme für geboten erachtet, wenn Umstände vorlagen, die das Ausmaß des in Betracht kommenden Ansehensschadens als besonders erheblich erscheinen ließen (BVerwGE 33, 123; Urteil vom 20. September 1983 - BVerwG 1 D 27.83 - <… - BVerwG, 20.09.1983 - 1 D 27.83
Trunkenheit am Steuer - Betriebsbeamter der Bundesbahn - Disziplinarmaßnahme - …
Auszug aus BVerwG, 09.09.1987 - 1 D 2.87
Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb in ständiger Rechtsprechung bei der außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt auch eines im Dienst nicht kraftfahrenden Beamten grundsätzlich eine dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahme für geboten erachtet, wenn Umstände vorlagen, die das Ausmaß des in Betracht kommenden Ansehensschadens als besonders erheblich erscheinen ließen (BVerwGE 33, 123; Urteil vom 20. September 1983 - BVerwG 1 D 27.83 - <…
- BVerwG, 06.06.1989 - 1 D 47.88
Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen einen Beamten - Unentschuldigte …
4 St 100/83">NJW 1984, 504, Urteil vom 9. September 1987 - BVerwG 1 D 2.87 -). - BVerwG, 06.12.1988 - 1 D 33.88
Verurteilung eines Beamten wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung - Starke …
Der erkennende Senat hat deshalb in ständiger Rechtsprechung bei einer außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt auch eines dienstlich nicht mit dem Führen von Kraftfahrzeugen betrauten Beamten eine dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahme, grundsätzlich eine Gehaltskürzung, jedenfalls dann für verwirkt erachtet, wenn Umstände vorlagen, die das Ausmaß der Ansehensschädigung als besonders erheblich erscheinen ließen (ständige Rechtsprechung, BVerwGE 63, 184 mit weiteren Hinweisen, ferner Urteile vom 9. September 1987 - BVerwG 1 D 2.87 - …und vom 7. Oktober 1987 - BVerwG 1 D 26.87 -, vgl. ferner Claussen-Janzen, BDO, 5. Aufl., Einl. D 43 mit weiteren Hinweisen).
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