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Rechtsprechung
   BVerwG, 27.01.1982 - 1 D 20.81   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1982,4798
BVerwG, 27.01.1982 - 1 D 20.81 (https://dejure.org/1982,4798)
BVerwG, Entscheidung vom 27.01.1982 - 1 D 20.81 (https://dejure.org/1982,4798)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Januar 1982 - 1 D 20.81 (https://dejure.org/1982,4798)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst - Unwürdigkeit für die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags

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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 12.12.1979 - 1 D 108.78
    Auszug aus BVerwG, 27.01.1982 - 1 D 20.81
    Der erkennende Senat hat deshalb in solchen Fällen wiederholt die Entfernung aus dem Dienst ausgesprochen (vgl. Urteil vom 12. Dezember 1979 - BVerwG 1 D 108.78 - mit weiteren Hinweisen).
  • BVerwG, 14.05.1981 - 1 D 43.80
    Auszug aus BVerwG, 27.01.1982 - 1 D 20.81
    Der Senat hat mit dem Urteil vom 14. Mai 1981 - BVerwG 1 D 43.80 - an dieser Rechtsprechung festgehalten.
  • BVerwG, 15.10.1981 - 1 D 5.82

    Schuldhaftes und unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst über einen längeren Zeitraum …

    Wohl gibt es keinen Grundsatz, daß schuldhaft unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst regelmäßig die Dienstentfernung zur Folge habe und nur bei gewissen typisierten Ausnahmetatbeständen die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses möglich und zumutbar sei; der Senat hat vielmehr immer wieder zum Ausdruck gebracht, daß auch in diesen Fällen der Verletzung beamtenrechtlicher Grundpflichten der ganze in § 5 Bundesdisziplinarordnung - BDO - enthaltene Katalog von Disiziplinarmaßnahmen zur Verfügung stehe und die Auswahl ausschließlich an den Verhältnissen und Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles orientiert vorgenommen werden müsse (Urteil vom 14. Mai 1981 - BVerwG 1 D 43.80 - Urteil vom 13. Oktober 1981 - BVerwG 1 D 10.81 - Urteil vom 27. Januar 1982 - BVerwG 1 D 20.81 -).
  • BVerwG, 04.03.1982 - 1 DB 19.81

    Rechtsmittel

    Indes gibt es keinen Grundsatz, daß schuldhaft unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst regelmäßig die Dienstentfernung zur Folge habe und nur bei gewissen typisierten Ausnahmetatbeständen die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses noch möglich und zumutbar sei; der Senat hat vielmehr immer wieder zum Ausdruck gebracht, daß auch in diesen Fällen der Verletzung einer beamtenrechtlichen Grundpflicht der ganze Katalog von Disziplinarmaßnahmen zur Verfügung stehe, der im Rahmen des § 5 BDO im Einzelfall in Betracht kommen kann, und daß die Auswahl ausschließlich an den Verhältnissen und Umständen des jeweiligen Einzelfalles orientiert vorgenommen werden müsse (Urteil vom 27. Januar 1982 - BVerwG 1 D 20.81 - Urteil vom 13. Oktober 1981 - BVerwG 1 D 10.81 - Urteil vom 14. Mai 1981 - BVerwG 1 D 43.80 - Urteil vom 12. Dezember 1979 - BVerwG 1 D 108.78 - m.w.N.).
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