Rechtsprechung
| BVerwG, 06.12.1988 - 1 D 23.88 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4)
- BVerwG, 05.05.1993 - 1 D 49.92
Disziplinarrecht - Gehaltskürzung - Beamtenrecht - Beihilfebetrug
Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, lassen Entstehungsgeschichte und Wortlaut des § 14 BDO, der im Bereich der mittleren Disziplinarmaßnahmen des Katalogs (§ 5 Abs. 1 BDO) eine Disziplinierung nur unter eng begrenzten Voraussetzungen zuläßt, erkennen, daß nach einer wegen desselben Sachverhalts verhängten Kriminalstrafe eine Geldbuße oder eine Gehaltskürzung grundsätzlich ausgeschlossen sein soll (BVerwGE 53, 346 und 355; Urteil vom 6. Dezember 1988 - BVerwG 1 D 23.88 - Dok.Ber. B 1989, 79).Geldbuße und Gehaltskürzung sind unter dem Gesichtspunkt des Gebots einer Pflichtenmahnung vielmehr nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn die Verfehlung zu der Befürchtung Anlaß gibt, der Beamte werde trotz der bereits vom Strafgericht oder einer Ordnungsbehörde verhängten Sanktion erneut gegen seine Beamtenpflichten verstoßen (Urteil vom 6. Dezember 1988 - BVerwG 1 D 23.88 - Dok.Ber. B 1989, 79).
- BVerwG, 08.05.1990 - 1 D 46.89
Postbeamter - Hehlerei - Innerdienstliches Dienstvergehen - Beförderungsgut
Im Fall des Urteils vom 6. Dezember 1988 - BVerwG 1 D 23.88 - (BVerwG Dok.Ber.B 1989, 79) ging es um einen Diebstahl gelegentlich des Dienstes, wobei aber das Diebesgut in keinerlei Beziehung zum Dienstherrn und dessen Aufgaben stand. - OVG Niedersachsen, 12.02.2004 - 1 NDH L 8/03
Beschränkung der Berufung; dienstliche Munition; dienstlicher Laptop; …
B 1984, 245; Urt. v. 06.12.1988 - 1 D 23.88 -, DokBer. - BVerwG, 19.05.1992 - 1 D 46.91 Die besonderen Voraussetzungen, die der Senat in seinen Urteilen vom 24. April 1991 - BVerwG 1 D 48.90 - und vom 6. Dezember 1988 - BVerwG 1 D 23.88 - (BVerwG Dok.Ber.B 1989, 79) für die Verhängung einer Gehaltskürzung neben der Kriminalstrafe als gegeben angenommen hat, liegen hier nicht vor.
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