Rechtsprechung
| BVerwG, 23.11.1988 - 1 D 25.88 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4)
- BVerwG, 21.06.2000 - 1 D 49.99
Veruntreuung von Nachnahmegeld in Höhe von 220 DM durch einen Beamten - Keine …
Entsprechendes gilt für das Disziplinarrecht (Urteil vom 13. Dezember 1979 - BVerwG 1 D 104.78 -; Urteil vom 23. November 1988 - BVerwG 1 D 25.88 - ). - OVG Saarland, 26.10.2004 - 7 R 2/03
Übertragung von beamtenrechtlichen Aufgaben auf die Deutsche Bahn AG; Anfechtung …
zum Gesichtspunkt der langen Verfahrensdauer, der in bestimmten Fällen zur milderen Bemessung führen kann bzw. muss, u.a. Köhler/Ratz, a.a.O., A. Allgemeiner Teil Rn 120, 121, und Gansen, a.a.O., § 13 Rn 20 a; zum Milderungsgrund einer inzwischen abgeschlossenen negativen Lebensphase siehe u.a. Köhler/Ratz, a.a.O., A. Allgemeiner Teil Rn 112, und OVG des Saarlandes, Urteil vom 5.11.1992 - 6 R 1/92 -, Seite 15 (dort verneinend); vgl. dazu, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht erforderlich ist, dass die Milderungsgründe im Einzelfall positiv festgestellt werden, sondern dass sie vielmehr zu Gunsten des Beamten nach dem Grundsatz in dubio pro reo anzuwenden sind, wenn nur ausreichende Anhaltspunkte hierfür vorliegen und die Behauptung der Milderungsgründe jedenfalls nicht einfach aus der Luft gegriffen wurde, etwa BVerwG, Urteile vom 23.11.1988 - 1 D 25/88 -, DokBer B 1989, 135, und vom 19.5.2004 - 1 D 17/03 -, IÖD 2004, 269; siehe auch Wattler, ZBR 1989, 321 (334). - OVG Niedersachsen, 23.12.2004 - 2 ME 1245/04
Anfechtung; Beamter; Belehrungspflicht; Beratungspflicht; Dienstherr; …
Wer diese für den geordneten Ablauf des Postbetriebs unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, kann nach der ständigen disziplinargerichtlichen Rechtsprechung nicht länger Beamter bleiben (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 06.05.1998 - 1 D 45/97 - Urt. v. 23.11.1988 - 1 D 25/88 -, Dok.Ber. B 1989, 135). - BVerwG, 20.09.1994 - 1 D 25.93
Degradierung als Disziplinarmaßnahme
Das Bundesdisziplinargericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, daß zugunsten des Beamten der Milderungsgrund der unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage eingreift (vgl. zu diesem Milderungsgrund u.a. Urteil vom 25. November 1992 - BVerwG 1 D 44.91 - Urteil vom 23. November 1988 - BVerwG 1 D 25.88 - ).
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