Rechtsprechung
| BVerwG, 19.10.1976 - 1 D 26.76 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Angemessene Disziplinarmaßnahme für die Unterschlagung eines in einem öffentlichen Münzfernsprecher vorgefundenen Betrages in Höhe von 4 DM durch einen Münzkassettenleerer - Führung eines gebührenpflichtigen Ferngesprächs durch einen Beamten mit fremden Münzen - ...
Verfahrensgang
- BDiszG, 16.12.1975 - XI VL 13/75
- BVerwG, 19.10.1976 - 1 D 26.76
Wird zitiert von ... (3)
- BVerwG, 08.03.1988 - 1 D 69.87
Fortsetzung des Beamtenverhältnisses - Amtlich anvertrautes Geld - Unterschlagung …
Der Senat sieht in dieser Rechtsanwendung eine tendenzielle Fortentwicklung der in seinem Urteil vom 19. Oktober 1976 - BVerwG 1 D 26.76 = Dok.Ber.B 1977, 217 - ausgesprochenen generallen Anerkennung des vor Entdeckung der Tat bestätigten Wiedergutmachungswillens als Milderungsgrund. - BVerwG, 25.02.1992 - 1 D 37.91
Disziplinarrecht - Zugriff auf anvertrautes Geld - Milderungsgrund - …
So hat der Senat in einem Fall, in dem der Beamte auf dienstlich zugängliches Geld zugegriffen hatte, eine Gehaltskürzung als ausreichend angesehen, weil neben dem Milderungsgrund der spontanen Augenblickstat als weiterer - in der damaligen Rechtsprechung des Senats noch nicht als eigenständig anerkannter - Milderungsgrund berücksichtigt wurde, daß der Beamte den Schaden vor der Entdeckung der Tat wiedergutgemacht hat (Urteil vom 19. Oktober 1976 - BVerwG 1 D 26.76 - ; vgl. auch Urteil vom 3. Juni 1977 - BVerwG 1 D 88.76 -). - BVerwG, 10.11.1981 - 1 D 96.80
Disziplinarverfahren gegen einen Beamten wegen der Begehung von Straftaten - …
Die Entscheidungen des erkennenden Senats vom 19. Oktober 1976 - BVerwG 1 D 26.76 - (BVerwG Dok.Ber. B 1977, 217) und vom 10. April 1980 - BVerwG 1 D 39.79 - stehen der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen: In der letztgenannten Entscheidung ist die hier interessierende Rechtsfrage nur aufgeworfen, aber nicht beantwortet worden; in der Sache BVerwG 1 D 26.76 hat der Senat die Wiedergutmachung des Schadens vor Tatentdeckung nicht als Grund für die ausnahmsweise Fortsetzung des Beamtenverhältnisses gewertet, sondern, da dies schon aus anderen Gründen möglich war, zum Anlaß für eine weitere Milderung der in Betracht kommenden disziplinaren Reaktion genommen.
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