Rechtsprechung
| BVerwG, 27.02.1980 - 1 D 27.79 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Verfahrensgang
- BDiszG, 09.02.1979 - IX VL 75/78
- BVerwG, 27.02.1980 - 1 D 27.79
Wird zitiert von ... (2)
- BVerwG, 22.03.1984 - 1 D 26.84
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fehlens inhaltlicher Erfordernisse …
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zulässig, da eine Wiedereinsetzung nicht nur wegen Versäumung einer Frist, sondern auch dann möglich ist, wenn die an sich rechtzeitige Prozeßhandlung den durch § 82 BDO vorgeschriebenen inhaltlichen Erfordernissen entbehrt und dieser Mangel nicht innerhalb der Frist geheilt worden ist (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluß vom 15. Juli 1980 - BVerwG 1 DB 16.80 - Beschluß vom 8. November 1979 - BVerwG 1 D 27.79 - [BVerwG Dok.Ber. B 1980, 55]; Beschluß vom 6. September 1979 - BVerwG 1 DB 20.79 - [BVerwG Dok.Ber. B 1980, 41]). - BVerwG, 29.04.1981 - 1 D 44.80 Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nämlich bei einem Ruhestandsbeamten eine zusätzliche Disziplinarmaßnahme unter dem Gesichtspunkt der Pflichtenmahnung im Sinne von § 14 BDO nur zulässig, wenn zwischen der von ihm als einem aktiven Beamten verletzten Pflicht und dem Pflichtenkreis eines Ruhestandsbeamten ein Zusammenhang besteht, der befürchten läßt, daß der nunmehrige Ruhestandsbeamte seine durch § 77 Abs. 2 BBG beschränkten Pflichten verletzen könnte (BVerwGE 33, 174; BVerwG Dok.Ber. B 1976, 194; 1978, 179; Urteile vom 27. Februar 1980 - BVerwG 1 D 27.79 - und 25. Februar 1981 - BVerwG 1 D 12.80 -).
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