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Rechtsprechung
   BVerwG, 14.01.1986 - 1 D 27.85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,12376
BVerwG, 14.01.1986 - 1 D 27.85 (https://dejure.org/1986,12376)
BVerwG, Entscheidung vom 14.01.1986 - 1 D 27.85 (https://dejure.org/1986,12376)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Januar 1986 - 1 D 27.85 (https://dejure.org/1986,12376)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Wiederholte außerhalb des Dienstes begangene Trunkenheitsfahrt eines Beamten der Bundesbahn - Verwendung eines labilen Beamten im gefahrenträchtigen Lokomotivführerdienst

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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 22.09.1982 - 1 D 83.81

    Dienstvergehen eines Zollgrenzdienstbeamten - Berücksichtigung einer mehrfachen …

    Auszug aus BVerwG, 14.01.1986 - 1 D 27.85
    Der Senat hat deshalb in ständiger Rechtsprechung bei einer außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt auch eines dienstlich nicht mit dem Führen von Kraftfahrzeugen betrauten Beamten eine dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Maßnahme jedenfalls dann für geboten gehalten, wenn Umstände vorliegen, die das Ausmaß der Ansehensschädigung als besonders gravierend erscheinen lassen (Urteile vom 7. August 1984 - BVerwG 1 D 42 und 57.84 - Urteil vom 22. September 1982 - BVerwG 1 D 83.81 - ständige Rechtsprechung).
  • BVerwG, 26.04.1983 - 1 D 79.82
    Auszug aus BVerwG, 14.01.1986 - 1 D 27.85
    Die Merkmale dieses Begriffs in seinem in den Urteilen des Senats vom 26. April 1983 - BVerwG 1 D 79.82 - ; und vom 20. Juni 1984 - BVerwG 1 D 122.83 - gemeinten Sinne sind nicht bereits dann erfüllt, wenn ein Beamter eine Reihe berücksichtigungsfähiger Vorstrafen auf sich gezogen oder wenn er insoweit eine bestimmte Vorstrafenzahl als Grenzwert überschritten hat: Unter diesem Begriff kann vielmehr nur ein Beamter verstanden werden, der die allgemein verbindlichen Normen nicht für sich gelten läßt, der sich über alle Gebote der Rechtsordnung hinwegsetzt und dem mit Strafen und erzieherischen Maßnahmen ersichtlich nicht beizukommen ist.
  • BVerwG, 28.03.2000 - 1 D 8.99

    Bewertung von außerdienstlichen Warenkreditbetrügereien und Diebstahl …

    Nach der Rechtsprechung des Senats (z.B. Urteil vom 14. Januar 1986 - BVerwG 1 D 27.85 - m.w.N.) wird unter diesem Begriff ein Beamter verstanden, der die allgemein verbindlichen Normen nicht für sich gelten läßt, sich über alle Gebote der Rechtsordnung hinwegsetzt und dem mit Strafen und erzieherischen Maßnahmen ersichtlich nicht beizukommen ist; ein solcher Beamter ist im öffentlichen Dienst fehl am Platz (vgl. Urteil vom 15. März 1983 - BVerwG 1 D 50.82 - <ZBR 1983, 245 = DÖD 1983, 222>).

    Davon kann hier schon deshalb nicht die Rede sein, weil gegen die damals aktive Beamtin eine Disziplinarmaßnahme mit erzieherischem Charakter bisher nicht verhängt worden war (vgl. dazu auch Urteil vom 14. Januar 1986 a.a.O.).

  • BVerwG, 03.06.1986 - 1 D 99.85

    Dienstpflichtverletzung eines Beamten - Verhängung von Disziplinarmaßnahmen

    Der Senat hat deshalb in ständiger Rechtsprechung bei einer außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt auch eines dienstlich nicht mit dem Führen von Kraftfahrzeugen betrauten Beamten eine dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahme, grundsätzlich eine Gehaltskürzung, für erforderlich gehalten, wenn Umstände vorliegen, die das Ausmaß der Ansehens- und Vertrauensbeeinträchtigung als besonders erheblich erscheinen lassen (BVerwGE 33, 72 [BVerwG 14.03.1968 - II D 38/67]; Urteil vom 14. Januar 1986 - BVerwG 1 D 27.85 -).
  • BVerwG, 02.09.1986 - 1 D 172.85

    Dienstvergehen eines Lokomotivführers der Deutschen Bundesbahn durch schuldhafte …

    Der Senat hat in ebenfalls ständiger Rechtsprechung bei einer außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt selbst eines dienstlich nicht mit dem Führen von Kraftfahrzeugen betrauten Beamten eine dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahme, grundsätzlich eine Gehaltskürzung, für erforderlich gehalten, wenn Umstände vorliegen, die das Ausmaß der Ansehens- und Vertrauensbeeinträchtigung als besonders erheblich erscheinen lassen (Urteil vom 14. Januar 1986 - BVerwG 1 D 27.85 -).
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