Rechtsprechung
| BVerwG, 07.11.1990 - 1 D 27.90 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Disziplinarmaßnahme gegen einen Beamten der Deutschen Bundespost - Begehung eines fortgesetzten Diebstahls in einem besonders schweren Fall durch einen Beamten der Deutschen Bundespost - Eindringen eines Beamten mit Reserveschlüsseln in die Dienststelle des Beamten - ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BDiszG, 20.02.1990 - VII VL 17/89
- BVerwG, 07.11.1990 - 1 D 27.90
Wird zitiert von ... (2)
- BVerwG, 24.02.1999 - 1 D 14.98
Entwendung von Gegenständen aus Güterwagen durch einen Bahnbeamten des mittleren …
Die Frage, ob ein Dienstvergehen dem innerdienstlichen Pflichtenkreis oder dem außerdienstlichen Bereich zuzuordnen ist, beurteilt sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht nach äußeren Merkmalen wie Zeit und Ort der Verfehlung, sondern nach dem inneren Bezug zu den dienstlichen Pflichten des beschuldigten Beamten (z.B. Urteil vom 7. November 1990 - BVerwG 1 D 27.90 -).Als innerdienstliches Dienstvergehen unterliegt das Fehlverhalten des Beamten dann auch denselben Bewertungsmaßstäben, wie sie bei unredlichen Zugriffen von Bahnbeamten auf anvertrautes oder dienstlich zugängliches Beförderungsgut angewendet werden (vgl. Urteil vom 7. November 1990 - BVerwG 1 D 27.90 -).
- BVerwG, 25.11.1992 - 1 D 44.91
Überziehung des Gehaltskontos durch Hingabe ungedeckter Schecks - Entwendung …
Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob das Verhalten des Beamten als Zugriff auf ihm dienstlich zugängliche Vermögenswerte (vgl. Urteil vom 22. Juli 1992 - BVerwG 1 D 61.91 -, Dok.Ber. B 1992 - 278, das den Zugriff auf eingelöste Schecks wie einen Zugriff auf den eigentlichen Wertbestand ansieht, wenn ein Beamter aus materiell-eigennützigen Gründen handelt; Urteil vom 3. September 1991 - BVerwG 1 D 15.91 - zum Zugriff auf "dienstlich zugängliches" Gut) oder als Zugriff auf Beförderungsgut (vgl. Urteil vom 7. November 1990 - BVerwG 1 D 27.90 -) zu werten ist; wie der Senat im Urteil vom 15. Mai 1991 - BVerwG 1 D 55.90 - ausgesprochen hat, verdient die dienstliche Post (hier: Versendung der Briefe mit den Schecks von dem Postamt zum Postgiroamt Dortmund) keinen geringeren Schutz als sonstige Sendungen, die der Bundespost zum Transport anvertraut sind.
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