Rechtsprechung
| BVerwG, 12.07.1973 - I D 28.73 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (3)
- BVerwG, 17.07.1984 - 1 DB 23.84
Rechtsmittel
So hat der Senat wiederholt hervorgehoben, daß ein disziplinarer Unterhaltsbeitrag seiner gesetzlichen Zielrichtung nach grundsätzlich nicht zur Tilgung von Schulden jedweder Art bestimmt ist (Urteil vom 12. Juli 1973 - BVerwG 1 D 28.73 - [BVerwG Dok.Ber. B 1974, 7]; Beschluß vom 20. Februar 1984 - BVerwG 1 DB 3, 84 - Beschluß vom 13. Januar 1984 - BVerwG 1 DB 38.83 - Beschluß vom 30. Dezember 1982 - BVerwG 1 DB 28.82 - Beschluß vom 10. April 1978 - BVerwG 1 DB 8, 78 -). - BVerwG, 15.02.1984 - 1 DB 1.84
Rechtsmittel
Die von dem früheren Beamten geltend gemachten monatlichen Aufwendungen betreffend Darlehenstilgung und Zinsen für sein Grundstück und das von ihm bewohnte Haus in Höhe von 1.671 DM können im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung hinsichtlich der Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages regelmäßig nicht berücksichtigt werden, denn zur Schuldentilgung ist ein disziplinarer Unterhaltsbeitrag grundsätzlich nicht bestimmt (Beschluß vom 13. Januar 1984 - BVerwG 1 DB 38.83 - Beschluß vom 30. Dezember 1982 - BVerwG 1 DB 28.82 - Urteil vom 12. Juli 1973 - BVerwG 1 D 28.73 - ; Urteil vom 27. Juli 1972 - BVerwG 2 D 3.72 - ). - BVerwG, 13.01.1984 - 1 DB 38.83
Rechtsmittel
Dies ist auch der Grund, weshalb die Verbindlichkeiten des früheren Beamten, wie sie sich aus dem zwischen ihm und der Kreissparkasse ... am 24. März 1981 geschlossenen Darlehensvertrag ergeben und worin er sich zur Tilgung des Darlehensbetrages von 7.000 DM in monatlichen Raten von 244 DM verpflichtet hat, im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung nicht berücksichtigt werden können, denn zur Schuldentilgung ist ein disziplinarer Unterhaltsbeitrag grundsätzlich nicht bestimmt (Beschluß vom 30. Dezember 1982 - BVerwG 1 DB 28.82 - Urteil vom 12. Juli 1973 - BVerwG 1 D 28.73 - [BVerwG Dok.Ber. B 1974, 7]; Urteil vom 27. Juli 1972 - BVerwG 2 D 3.72 - [BVerwG Dok.Ber. B 1973, 8]).
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