Rechtsprechung
| BVerwG, 18.03.1982 - 1 D 29.81 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BDiszG, 21.01.1981 - XV VL 1/81
- BVerwG, 18.03.1982 - 1 D 29.81
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 05.11.1968 - I D 19.68
Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens gegen einen Beamten - Verdacht …
Auszug aus BVerwG, 18.03.1982 - 1 D 29.81
Die Frage, ob das Verhalten eines Beamten den Tatbestand des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG - innerdienstlicher Pflichtenkreis - zuzuordnen ist oder ob es den Tatbestandsvoraussetzungen des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG - außerdienstlicher Bereich - unterfällt, läßt sich nicht danach beantworten, ob der Beamte - zeitlich und örtlich - im Dienst war, als er die zu beurteilende Tathandlung ausführte; denn maßgebend für die Beantwortung ist nicht, ob äußere - wie zeitliche oder örtliche - Verbindungen zur Dienstverrichtung gegeben sind, sondern ob materielle Beziehungen zwischen der betreffenden Handlung und dem Dienst des Beamten bestehen, ob er insbesondere gegen Vorschriften verstoßen hat, die seinen dienstlichen Pflichtenkreis regeln (BVerwGE 33, 199 [201]). - BVerwG, 14.08.1969 - II D 14.69
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 18.03.1982 - 1 D 29.81
Daß als nächste Disziplinierung nun aber bereits die gesetzliche Höchstmaßnahme, die Entfernung aus dem Dienst, folgen würde, hat ihm die damals auf eine Geldbuße in Höhe von 50 DM beschränkte disziplinare Maßnahme aber womöglich noch nicht mit genügender Deutlichkeit vor Augen geführt, zumal für ein außerhalb der innerdienstlichen Pflichten begangenes Fehlverhalten die Dienstentfernung ohnehin nur ausnahmsweise als geboten angesehen wird (Urteil vom 14. August 1969 - BVerwG 2 D 14.69 -).
- OVG Sachsen-Anhalt, 12.09.2006 - 10 L 4/06
Außerdienstliche Pflichtverletzungen von Polizeibeamten
Zwar berücksichtigt der Senat durchaus die jüngere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 5.11.1982 - 1 D 29.81), wonach ein unehrenhaftes Eingehen von Schulden, d. h. ein disziplinarrechtlich relevantes Verhalten eines Beamten, nicht bereits dann vorliegt, wenn dieser über seine finanziellen Verhältnisse lebt und damit auch über die Grenze seiner eigen wirtschaftlichen Belastbarkeit hinausgeht. - BVerwG, 11.07.1988 - 1 D 106.87
Zusätzliche Disziplinarmaßnahme neben einer gerichtlichen Bestrafung - Grundsatz …
Die Frage, ob das Verhalten eines Beamten dem Tatbestand des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG - innerdienstlicher Bereich - unterfällt, läßt sich nicht danach beantworten, ob der Beamte - zeitlich und örtlich - im Dienst war, als er die zu beurteilende Tathandlung ausführte; denn maßgebend für die Beantwortung ist nicht, ob äußere - wie zeitliche oder örtliche - Verbindungen zur Dienstverrichtung gegeben sind, sondern ob materielle Beziehungen zwischen der betreffenden Handlung und dem Dienst des Beamten bestehen, ob er insbesondere gegen Vorschriften verstoßen hat, die seinen dienstlichen Pflichtenkreis regeln (BVerwG 33, 199 : Urteil vom 18. März 1982 - BVerwG 1 D 29.81 - ). - BVerwG, 06.06.1984 - 1 D 73.83
Disziplinarrechtliche Relevanz eines Ansichbringens von eigens bestellten …
Maßgebend ist vielmehr, ob der Sache nach Beziehungen zum Dienst gegeben sind, ob insbesondere gegen Vorschriften verstoßen worden ist, die den dienstlichen Pflichtenkreis regeln (Urteile vom 12. Oktober 1983 - BVerwG 1 D 83.82 -; vom 18. März 1982 - BVerwG 1 D 29.81 - ; BVerwGE 33, 199 [BVerwG 05.11.1968 - I D 19/68]). - BVerwG, 07.04.1987 - 1 D 75.86
Begehung eines Betruges außerhalb des Dienstes - Nichtbezahlung von …
Indes kann er auch unter Berücksichtigung dessen, daß er durch Urteil des Bundesdisziplinargerichts vom 18. Juni 1984 stark belastet ist, noch nicht als vertrauensunwürdig angesehen werden, zumal es sich bei den Anschuldigungspunkten Nr. 1 bis 3 um außerhalb des Dienstes begangene Verfehlungen handelt, bei denen die Schwelle zur Dienstentfernung generell höher einzustufen ist (BDHE 7, 100 ; BVerwGE 33, 84 und 278 ; Urteil vom 18. März 1982 - BVerwG 1 D 29.81 - ). - BVerwG, 09.02.1987 - 1 D 113.86
Verzehr einer Flasche Bier und eines Glases Sekt in der Dienstkantine nach …
Zwar bestimmt sich die Abgrenzung zwischen inner- und außerdienstlichen Pflichten nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht nach zeitlichen oder örtlichen Gesichtspunkten, sondern vielmehr danach, ob materielle Beziehungen zwischen der betreffenden Handlung und dem Dienst des Beamten bestehen, ob er insbesondere gegen Vorschriften verstoßen hat, die seinen innerdienstlichen Pflichtenkreis regeln (BVerwGE 33, 199 [BVerwG 05.11.1968 - I D 19/68]; Urteil vom 18. März 1982 - BVerwG 1 D 29.81 -
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