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Rechtsprechung
   BVerwG, 10.01.1996 - 1 D 35.95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,17137
BVerwG, 10.01.1996 - 1 D 35.95 (https://dejure.org/1996,17137)
BVerwG, Entscheidung vom 10.01.1996 - 1 D 35.95 (https://dejure.org/1996,17137)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Januar 1996 - 1 D 35.95 (https://dejure.org/1996,17137)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Unterschlagung eines Beamten zum Nachteil seines Dienstherrn als Dienstvergehen - Ausführung von Nebentätigkeiten unter Verstoß gegen die Nebentätigkeitsvorschriften als Dienstvergehen - Voraussetzungen einer Entfernung eines Beamten aus dem Dienst als ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 22.09.1993 - 1 D 47.92

    Diebstahl von Ausstattungsgegenständen der Bundespost - Hinterziehung von …

    Auszug aus BVerwG, 10.01.1996 - 1 D 35.95
    Vielmehr kommt es auf die besonderen Merkmale des Einzelfalles, auf die Abwägung aller für und gegen den Beamten sprechenden Umstände an, um entscheiden zu können, ob auf die disziplinare Höchstmaßname oder eine mildere Maßnahme zu erkennen ist (Urteil vom 22. September 1993 - BVerwG 1 D 47.92 - ).
  • BVerwG, 19.10.1994 - 1 D 45.92

    Beamter im Ruhestand auf Grund Gamma-Alkoholismus - Unentschuldigtes Fernbleiben …

    Auszug aus BVerwG, 10.01.1996 - 1 D 35.95
    Hieraus wird in Übereinstimmung mit der Erklärung des Sitzungsvertreters des Bundesdisziplinaranwalts in der Hauptverhandlung vor dem Senat der Anschuldigungswille deutlich (vgl. Urteil vom 19. Oktober 1994 - BVerwG 1 D 45.92 -).
  • VG Berlin, 21.03.2007 - 80 A 33.06

    Entfernung des Beamten aus dem Dienst wegen Unterschlagung von …

    Rn. 88 Der Zugriff auf Eigentum des Dienstherrn (Anschuldigung zu 9.) stellt einen Verstoß gegen die innerdienstliche Pflicht zur uneigennützigen Wahrnehmung des Amts (§ 20 Satz 2 LBG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes dar und ist als ein sehr ernst zu nehmendes Dienstvergehen zu werten (s. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Januar 1996 - BVerwG 1 D 35/95 -, zit. nach Juris).

    Beamte, die sich diesen Anforderungen nicht gewachsen zeigen und sich durch Unredlichkeit im Umgang mit Betriebsmaterial des ihnen entgegengebrachten Vertrauens nicht würdig erweisen, belasten ihre Rechtsbeziehungen zum Dienstherrn auf das Schwerste, so dass sich die Frage nach der Notwendigkeit der disziplinaren Höchstmaßnahme in Fällen rechtswidriger Zueignung von Vermögenswerten des Dienstherrn regelmäßig stellt (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Januar 1996, a.a.O.).

  • BVerwG, 21.01.1997 - 1 D 26.96

    Ungenehmigtes Fernbleiben vom Dienst - Angemessenheit der disziplinarrechtlichen …

    Vielmehr kommt es auf die besonderen Merkmale des Einzelfalles, auf die Abwägung aller für und gegen den Beamten sprechenden Umstände an, um entscheiden zu können, ob auf die disziplinare Höchstmaßnahme oder eine mildere Maßnahme zu erkennen ist (Urteil vom 10. Januar 1996 - BVerwG 1 D 35.95 -, Urteil vom 22. September 1993 - BVerwG 1 D 47.92 - ).
  • BVerwG, 21.06.2000 - 1 D 70.98

    Entwendung von Diensteigentum durch einen Postbetriebsassistenten - Wertung der …

    Wenn diese qualifizierenden Umstände nicht vorliegen, kommt es nach der Rechtsprechung des Senats ähnlich wie beim Betrug zu Lasten des Dienstherrn auf die besonderen Merkmale des Einzelfalles, auf die Abwägung aller für und gegen den Beamten sprechenden Umstände an, um entscheiden zu können, ob auf die disziplinare Höchstmaßnahme zu erkennen oder ob noch mit einer unterhalb der Entfernung aus dem Dienst liegenden Disziplinarmaßnahme auszukommen ist (…stRspr, z.B. Urteil vom 8. August 1995, a.a.O.; Urteil vom 10. Januar 1996 - BVerwG 1 D 35.95 - Urteil vom 12. März 1997 - BVerwG 1 D 34.96 -).
  • BVerwG, 13.12.1999 - 1 DB 36.98

    Untreue und Beihilfe zum Betrug zu Lasten des Arbeitgebers - Vorläufige …

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (z.B. Urteil vom 10. Januar 1996 - BVerwG 1 D 35.95 - Urteil vom 21. Januar 1997 - BVerwG 1 D 26.96 - ) liegt bei einer Wegnahme telekomeigenen Materials ein Dienstvergehen vor, bei dem hinsichtlich der Bemessung der Maßnahme auf die be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls abzustellen ist; die disziplinare Höchstmaßnahme wird in einem solchen Fall in der Regel nur dann verhängt, wenn erschwerende Umstände vorliegen.
  • BVerwG, 30.08.2000 - 1 D 18.99

    Disziplinarverfahren gegen einen Beamten der Bundespost im Bereich des …

    Liegen diese qualifizierenden Umstände nicht vor, kommt es ähnlich wie beim Betrug zum Nachteil des Dienstherrn auf die besonderen Merkmale des Einzelfalles, auf die Abwägung aller für und gegen den Beamten sprechenden Umstände an, um entscheiden zu können, ob auf die disziplinare Höchstmaßnahme zu erkennen ist oder ob noch mit einer unterhalb der Entfernung aus dem Dienst liegenden Disziplinarmaßnahme auszukommen ist (stRspr, vgl. etwa Urteil vom 8. August 1995 - BVerwG 1 D 61.94 - Urteil vom 10. Januar 1996 - BVerwG 1 D 35.95 -).
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