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Rechtsprechung
   BVerwG, 15.12.1976 - 1 D 36.76   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1976,482
BVerwG, 15.12.1976 - 1 D 36.76 (https://dejure.org/1976,482)
BVerwG, Entscheidung vom 15.12.1976 - 1 D 36.76 (https://dejure.org/1976,482)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Dezember 1976 - 1 D 36.76 (https://dejure.org/1976,482)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Disziplinarmaßnahme neben der strafgerichtlichen Verurteilung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Einstellung des Verfahrens - Maßnahmeverbot - Disziplinare Reaktion - Strafgerichtliche Verurteilung - Zumessungserwägungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BDO § 14

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 53, 230
 
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Wird zitiert von ... (13)Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 18.09.1973 - I D 38.73

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1976 - 1 D 36.76
    Der frühere Bundesdisziplinarhof und das Bundesverwaltungsgericht haben deshalb den Diebstahl aus Warenhäusern in schwereren oder Wiederholungsfällen mit der Entfernung aus dem Dienst oder der Dienstgradherabsetzung geahndet, jedenfalls aber, auch schon bei einer erstmaligen Tat, in aller Regel eine Gehaltskürzung für geboten gehalten (vgl. hierzu die Urteile vom 16. Januar 1968, II D 14.67 = BVerwGE 33, 49; vom 8. Mai 1969, I D 7.69; und vom 18. September 1973, I D 38.73 = BVerwGE 46, 156).

    Der Beamte ist - ähnlich wie in dem der Entscheidung BVerwGE 46, 156 [BVerwG 18.09.1973 - I D 38/73] zugrunde liegenden Fall - ausschließlich im Stellwerksdienst tätig.

  • BVerwG, 16.01.1968 - II D 14.67

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1976 - 1 D 36.76
    Der frühere Bundesdisziplinarhof und das Bundesverwaltungsgericht haben deshalb den Diebstahl aus Warenhäusern in schwereren oder Wiederholungsfällen mit der Entfernung aus dem Dienst oder der Dienstgradherabsetzung geahndet, jedenfalls aber, auch schon bei einer erstmaligen Tat, in aller Regel eine Gehaltskürzung für geboten gehalten (vgl. hierzu die Urteile vom 16. Januar 1968, II D 14.67 = BVerwGE 33, 49; vom 8. Mai 1969, I D 7.69; und vom 18. September 1973, I D 38.73 = BVerwGE 46, 156).
  • BVerwG, 08.05.1969 - I D 7.69

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1976 - 1 D 36.76
    Der frühere Bundesdisziplinarhof und das Bundesverwaltungsgericht haben deshalb den Diebstahl aus Warenhäusern in schwereren oder Wiederholungsfällen mit der Entfernung aus dem Dienst oder der Dienstgradherabsetzung geahndet, jedenfalls aber, auch schon bei einer erstmaligen Tat, in aller Regel eine Gehaltskürzung für geboten gehalten (vgl. hierzu die Urteile vom 16. Januar 1968, II D 14.67 = BVerwGE 33, 49; vom 8. Mai 1969, I D 7.69; und vom 18. September 1973, I D 38.73 = BVerwGE 46, 156).
  • BVerwG, 12.02.1971 - I D 31.70

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1976 - 1 D 36.76
    Es kann deshalb auf sich beruhen, ob dieser Gesichtspunkt eine zusätzliche disziplinare Maßnahme nach § 14 BDO rechtfertigen könnte (vgl. Urteil vom 12. Februar 1971 - I D 31.70 -).
  • BVerwG, 20.02.2001 - 1 D 7.00

    Materielles Disziplinarrecht; Bundesbahnsekretär

    Es entspricht deshalb der jüngeren Rechtsprechung des Senats, dass in den Fällen, in denen trotz des Gewichts der Tat eine Gehaltskürzung für ausreichend erachtet wird, nicht allein mit den allgemein erschwerenden Tatumständen die Notwendigkeit einer zusätzlichen Pflichtenmahnung begründet werden kann (vgl. z.B. Urteil vom 15. Dezember 1976 - BVerwG I D 36.76 - BVerwGE 53, 230 ff.; Urteil vom 13. Dezember 1977 - BVerwG 1 D 38.77 - BVerwGE 53, 346 ff.; Urteil vom 9. Dezember 1982 - BVerwG 1 D 42.82 - BVerwGE 76, 43 ff.;… Urteil vom 22. April 1997 a.a.O., m.w.N.).
  • BVerwG, 09.12.1982 - 1 D 42.82

    Erforderlichkeit einer zusätzlichen Disziplinarmaßnahme gegen einen Beamten neben …

    Dabei ist davon auszugehen, daß eine Disziplinarmaßnahme neben der sachgleichen Kriminalstrafe nur verhängt werden darf, wenn mit beiden Sanktionen trennbare Ziele verfolgt werden (ZBR 1977, 134 [BVerwG 15.12.1976 - I D 36.76]).

    Allgemeine Zumessenserwägungen haben hierbei regelmäßig auszuscheiden (BVerwGE 53, 230).

  • BVerwG, 18.04.1985 - 1 D 61.84

    Unfallflucht außerhalb des Dienstes eines Beamten der Deutschen Bundespost - …

    Dabei ist davon auszugehen, daß eine Disziplinarmaßnahme neben einer sachgleichen Kriminalstrafe nur verhängt werden darf, wenn mit beiden Sanktionen trennbare Ziele verfolgt werden (ZBR 1977, 134).

    Allgemeine Zumessungserwägungen haben hierbei regelmäßig keinen Platz (BVerwGE 53, 230).

  • BVerwG, 07.02.1980 - 1 D 103.78

    Rechtsmittel

    Aus Wortlaut und Sinn des § 14 BDO ergibt sich, daß eine zusätzliche Disziplinarmaßnahme im mittleren Bereich neben der gerichtlichen Strafe die Ausnahme bildet (BVerwGE 53, 346 [348]; BVerwG in ZBR 1977, 134), d.h. daß es grundsätzlich in derartigen Fällen bei einer gerichtlichen Bestrafung sein Bewenden haben soll.

    Sie müssen das von der strafrechtlichen Verurteilung trennbare disziplinare Ziel des § 14 BDO erkennen lassen (BVerwG in ZBR 1977, 134).

  • BVerwG, 22.06.1982 - 2 C 77.81

    Beamter auf Probe - Entlassung wegen Dienstvergehen - Maßnahmeverbot - Gewährung …

    Auf der anderen Seite ist aber zu berücksichtigen, daß vor einer Anwendung des § 14 Abs. 1 DO NW das Disziplinargericht zunächst feststellen muß, daß ein Dienstvergehen vorliegt und welche Disziplinarmaßnahme dieses bereits durch Strafe oder Maßnahme geahndete Dienstvergehen an sich rechtfertigen würde (…vgl. Weiss a.a.O. Rz. 32; BVerwGE 33, 173; 53, 230 [231 f.]); schon der Wortlaut des § 34 Abs. 1 Nr. 1 LEG läßt hiernach eine Auslegung zu, die an diese hypothetisch auszuwerfende Disziplinarmaßnahme anknüpft und das erst dann eingreifende Maßnahme verbot des § 14 Abs. 1 DO NW außer Betracht läßt.
  • BVerwG, 22.06.1982 - 2 C 46.80
    Auf der anderen Seite ist aber zu berücksichtigen, daß vor einer Anwendung des § 14 Abs. 1 DO NW das Disziplinargericht zunächst feststellen muß, daß ein Dienstvergehen vorliegt und welche Disziplinarmaßnahme dieses bereits durch Strafe oder Maßnahme geahndete Dienstvergehen an sich rechtfertigen würde (…vgl. Weiss a.a.O. Rz. 32; BVerwGE 33, 173; 53, 230 [BVerwG 14.12.1976 - I D 33/76][231 f.]); schon der Wortlaut des § 34 Abs. 1 Nr. 1 LBG läßt hiernach eine Auslegung zu, die an diese hypothetisch auszuwerfende Disziplinarmaßnahme anknüpft und das erst dann eingreifende Maßnahmeverbot des § 14 Abs. 1 DO NW außer Betracht läßt.
  • BVerwG, 13.10.1982 - 1 D 117.81

    Rechtsmittel

    Allgemeine Zumessungserwägungen haben hierbei regelmäßig auszuscheiden (BVerwGE 53, 230).
  • BVerwG, 25.02.1982 - 1 D 54.81

    Diebstähle in Warenhäusern und Selbstbedienungsläden durch einen Beamten - …

    Der frühere Bundesdisziplinarhof und das Bundesverwaltungsgericht haben deshalb den Diebstahl aus Warenhäusern in schwereren oder Wiederholungsfällen mit der Entfernung aus dem Dienst oder der Dienstgradherabsetzung geahndet, jedenfalls aber, auch schon bei einer erstmaligen Tat, in aller Regel eine Gehaltskürzung für geboten gehalten (vgl. u.a. Urteil vom 18. September 1973 - BVerwG 1 D 38.73 - [BVerwGE 46, 156]; Urteil vom 15. Dezember 1976 - BVerwG 1 D 36.76 - [BVerwGE 53, 230 = ZBR 1977, 134 = BVerwG Dok.Ber.
  • BVerwG, 13.10.1981 - 1 D 3.81

    Außerdienstliche Pflichtverletzung eines Beamten - Pflichtverletzung bei …

    Allgemeine Zumessungserwägungen haben hierbei regelmäßig auszuscheiden (BVerwGE 53, 230).
  • BVerwG, 20.06.1978 - 1 D 94.77

    Einordnung einer fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr als außerdienstliches …

    Aus Wortlaut und Sinn des § 14 BDO ergibt sich, daß eine zusätzliche Disziplinarmaßnahme im mittleren Bereich neben der gerichtlichen Strafe die Ausnahme bildet (BVerwG ZBR 1977, 134; BVerwG Dok.Ber. B 1978, 81), d.h., daß es grundsätzlich in derartigen Fällen bei der gerichtlichen Bestrafung sein Bewenden haben soll.
  • BVerwG, 07.12.1977 - 1 D 8.77

    Rechtsmittel

  • VG Berlin, 16.06.1978 - Disz. 39.77
  • BVerwG, 15.09.1977 - 1 D 62.76

    Disziplinarrechtliche Sanktionierung eines wegen fahrlässiger …

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