Rechtsprechung
| BVerwG, 22.11.1988 - 1 D 37.88 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (5)
- BVerwG, 08.11.1989 - 1 D 1.89
Verletzung der Pflichten des Beamten zu uneigennütziger Verwaltung seines Amtes …
Der erkennende Senat hat daher in ständiger Rechtsprechung bei der Veruntreuung amtlich anvertrauten Geldes oder Gutes regelmäßig die Entfernung aus dem Dienst ausgesprochen (ständige Rechtsprechung, zuletzt Urteil vom 22. November 1988 - BVerwG 1 D 37.88 - ). - BVerwG, 16.08.1989 - 1 D 5.89
Strafgerichtliche Verurteilung wegen Untreue - Nutzung entnommenen Kassengelds …
Auch in diesen Fällen ist das Vertrauen in die Redlichkeit und Ehrlichkeit von Beamten und damit die Grundlage des Beamtenverhältnisses zerstört (ständige Rechtsprechung, zuletzt Urteil vom 22. November 1988 - BVerwG 1 D 37.88 - mit weiteren Hinweisen). - BVerwG, 21.02.1989 - 1 D 108.87
Zerstörung der Vertrauensgrundlage eines Beamtenverhältnisses durch …
Wer sich über diese aus leicht erkennbarer Notwendigkeit begründete Pflicht zur Ehrlichkeit hinwegsetzt, beweist damit ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit und Vertrauensunwürdigkeit, daß er mit der einseitigen Auflösung des Dienstverhältnisses grundsätzlich zu rechnen hat (st. Rspr., zuletzt Urteil vom 22. November 1988 - BVerwG 1 D 37.88 - ). - BVerwG, 05.09.1989 - 1 D 2.89
Strafgerichtliche Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue
Wer dieses für das Funktionieren der Verwaltung unabdingbare Vertrauen zerstört, muß daher grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen (z.B. Urteil vom 13. März 1989 - BVerwG 1 D 15.88 -, Urteil vom 15. März 1989 - BVerwG 1 D 20.88 - und Urteil vom 22. November 1988 - BVerwG 1 D 37.88 - ). - BVerwG, 15.03.1989 - 1 D 20.88
Verwarnung eines Postbeamten wegen Diebstahls und wegen Verletzung des …
Wer sich über diese aus leicht erkennbarer Notwendigkeit begründete Pflicht zur Ehrlichkeit hinwegsetzt, beweist damit ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit und Vertrauensunwürdigkeit, daß er mit der einseitigen Auflösung des Dienstverhältnisses grundsätzlich zu rechnen hat (ständige Rechtsprechung, zuletzt Urteil vom 22. November 1988 - BVerwG 1 D 37.88 - ).
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