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Rechtsprechung
   BVerwG, 13.12.1977 - 1 D 38.77   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1977,524
BVerwG, 13.12.1977 - 1 D 38.77 (https://dejure.org/1977,524)
BVerwG, Entscheidung vom 13.12.1977 - 1 D 38.77 (https://dejure.org/1977,524)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Dezember 1977 - 1 D 38.77 (https://dejure.org/1977,524)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zumessung der Disziplinarmaßnahme - Notwendigkeit einer Pflichtenmahnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BDO § 14

Papierfundstellen

  • BVerwGE 53, 346
 
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Wird zitiert von ... (19)

  • BVerwG, 20.02.2001 - 1 D 7.00

    Materielles Disziplinarrecht; Bundesbahnsekretär

    Es entspricht deshalb der jüngeren Rechtsprechung des Senats, dass in den Fällen, in denen trotz des Gewichts der Tat eine Gehaltskürzung für ausreichend erachtet wird, nicht allein mit den allgemein erschwerenden Tatumständen die Notwendigkeit einer zusätzlichen Pflichtenmahnung begründet werden kann (vgl. z.B. Urteil vom 15. Dezember 1976 - BVerwG I D 36.76 - BVerwGE 53, 230 ff.; Urteil vom 13. Dezember 1977 - BVerwG 1 D 38.77 - BVerwGE 53, 346 ff.; Urteil vom 9. Dezember 1982 - BVerwG 1 D 42.82 - BVerwGE 76, 43 ff.;… Urteil vom 22. April 1997 a.a.O., m.w.N.).
  • BVerwG, 22.06.1982 - 2 C 77.81

    Beamter auf Probe - Entlassung wegen Dienstvergehen - Maßnahmeverbot - Gewährung …

    § 14 Abs. 1 DO NW bestimmt unter anderem, daß im Bereich der mittelschweren Dienstpflichtverletzungen eine zusätzliche Disziplinarmaßnahme, nämlich Geldbuße und die nur im förmlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Gehaltskürzung, neben einer gerichtlichen Strafe oder einer Ordnungsmaßnahme die Ausnahme bilden soll, wenn sie zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen des öffentlichen Dienstes zu wahren (vgl. hierzu BVerwGE 53, 346 [348] mit weiteren Nachweisen).

    Sie stellt darauf ab, daß in den von ihr erfaßten Fällen, die an sich eine disziplinarische Sanktion seitens des Dienstherrn erfordern, eine solche Disziplinarmaßnahme neben einer gerichtlichen Strafe bzw. einer Ordnungsmaßnahme ein Übermaß an gleichgerichteter Reaktion gegenüber dem Beamten darstellen würde, sofern sich nicht im Einzelfall aus konkreten Umständen ein von der strafgerichtlichen Verurteilung oder der Ordnungsmaßnahme noch nicht erfaßtes disziplinarische Ziel erkennen läßt (vgl. BVerwGE 53, 346 [348]).

  • BVerwG, 22.06.1982 - 2 C 46.80
    § 14 Abs. 1 DO NW bestimmt unter anderem, daß im Bereichder mittelschweren Dienstpflichtverletzungen eine zusätzliche Disziplinarmaßnahme, nämlich Geldbuße und die nur im förmlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Gehaltskürzung, neben einer gerichtlichen Strafe oder einer Ordnungsmaßnahme die Ausnahme bilden soll, wenn sie zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen des öffentlichen Dienstes zu wahren (vgl. hierzu BVerwGE 53, 346 [348] mit weiteren Nachweisen).

    Sie stellt darauf ab, daß in den von ihr erfaßten Fällen, die an sich eine disziplinarische Sanktion seitens des Dienstherrn erfordern, eine solche Disziplinarmaßnahme neben einer gerichtlichen Strafe bzw. einer Ordnungsmaßnahme ein Übermaß an gleichgerichteter Reaktion gegenüber dem Beamten darstellen würde, sofern sich nicht im Einzelfall aus konkreten Umständen ein von der strafgerichtlichen Verurteilung oder der Ordnungsmaßnahme noch nicht erfaßtes disziplinarisches Ziel erkennen läßt (vgl. BVerwGE 53, 346 [348]).

  • BVerwG, 07.02.1980 - 1 D 103.78

    Rechtsmittel

    Aus Wortlaut und Sinn des § 14 BDO ergibt sich, daß eine zusätzliche Disziplinarmaßnahme im mittleren Bereich neben der gerichtlichen Strafe die Ausnahme bildet (BVerwGE 53, 346 [348]; BVerwG in ZBR 1977, 134), d.h. daß es grundsätzlich in derartigen Fällen bei einer gerichtlichen Bestrafung sein Bewenden haben soll.

    Demzufolge kann z.B. die Notwendigkeit einer Pflichtenmahnung durch eine zusätzliche Disziplinarmaßnahme bejaht werden, wenn die Tat vom Täter in Kauf genommene dienstliche Auswirkungen hat, insbesondere bei einem Versagen im Kernbereich der Beamtenpflichten, oder wenn es sich um einen Rückfalltäter handelt (BVerwGE 53, 346 [349] mit weiteren Nachweisen).

  • BVerwG, 05.05.1993 - 1 D 49.92

    Disziplinarrecht - Gehaltskürzung - Beamtenrecht - Beihilfebetrug

    Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, lassen Entstehungsgeschichte und Wortlaut des § 14 BDO, der im Bereich der mittleren Disziplinarmaßnahmen des Katalogs (§ 5 Abs. 1 BDO) eine Disziplinierung nur unter eng begrenzten Voraussetzungen zuläßt, erkennen, daß nach einer wegen desselben Sachverhalts verhängten Kriminalstrafe eine Geldbuße oder eine Gehaltskürzung grundsätzlich ausgeschlossen sein soll (BVerwGE 53, 346 und 355; Urteil vom 6. Dezember 1988 - BVerwG 1 D 23.88 - Dok.Ber. B 1989, 79).
  • BVerwG, 09.12.1982 - 1 D 42.82

    Erforderlichkeit einer zusätzlichen Disziplinarmaßnahme gegen einen Beamten neben …

    Die zusätzliche Disziplinarmaßnahme ist mithin neben der sachgleichen Kriminalstrafe eine engbegrenzte Ausnahme (BVerwGE 53, 346 [BVerwG 13.12.1977 - 1 D 38/77]).
  • BVerwG, 23.10.1979 - 1 WB 149.78

    Rechtsmittel

    Allerdings gebietet es der verfassungskräftige Grundsatz des Übermaßverbots, daß der Vorgesetzte dabei alle Möglichkeiten der Sachaufklärung ausschöpft, d.h. z.B. Zeugen anhört und dem Soldaten alle Möglichkeiten einräumt, den erforderlichen Nachweise seiner Verwendungsfähigkeit - gegebenenfalls auch bei einer anderen Einheit (zur Pflicht zur Versetzung eines Soldaten aus gesundheitlichen Gründen BVerwGE 53, 346) - zu führen.
  • BVerwG, 18.04.1985 - 1 D 61.84

    Unfallflucht außerhalb des Dienstes eines Beamten der Deutschen Bundespost - …

    Die zusätzliche Disziplinarmaßnahme ist mithin neben der sachgleichen Strafe eine eng begrenzte Ausnahme (BVerwGE 53, 346).
  • BVerwG, 08.12.1982 - 1 D 32.82

    Mißbrauch dienstlicher Kenntnisse, Geräte und Zugangsmöglichkeiten zu …

    Wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, lassen Entstehungsgeschichte und Wortlaut des § 14 BDO, der im Bereich der mittleren Disziplinarmaßnahmen des Katalogs (§ 5 Abs. 1 BDO) eine Disziplinierung nur unter eng begrenzten Voraussetzungen zuläßt, erkennen, daß nach einer wegen desselben Sachverhalts verhängten Kriminalstrafe eine Geldbuße oder eine Gehaltskürzung grundsätzlich ausgeschlossen sein soll (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1977 - BVerwG 1 D 38.77 - [BVerwGE 53, 346]; Urteil vom 14. Dezember 1977 - BVerwG 1 D 30.77 - [BVerwGE 53, 355]; Urteil vom 23. Mai 1978 - BVerwG 1 D 42.77 - [BVerwG Dok.Ber.
  • BVerwG, 03.08.1982 - 1 D 65.81

    Verurteilung des Beamten zu einer Geldstrafe wegen fahrlässigen Vollrausches - …

    Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, lassen Entstehungsgeschichte und Wortlaut des § 14 BDO, der im Bereich der mittleren Disziplinarmaßnahmen des in § 5 Abs. 1 BDO enthaltenen Katalogs eine Disziplinierung nur unter eng begrenzten Voraussetzungen möglich macht, erkennen, daß nach einer wegen desselben Sachverhalts verhängten Kriminalstrafe eine Geldbuße oder eine Gehaltskürzung grundsätzlich ausgeschlossen sein soll (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1977 - BVerwG 1 D 38.77 - [BVerwG Dok Ber. B 1978, 81]; Urteil vom 5. August 1980 - BVerwG 1 D 73.79 - [BVerwG Dok. Ber. B 1981, 5] m.w.N.).
  • BVerwG, 11.02.1981 - 1 D 5.80
  • BVerwG, 08.05.1980 - 1 D 31.79

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 26.02.1985 - 1 D 152.84

    Dienstvergehen eines Oberwerkmeister a.D. der Bundesbahn - Diebstahl von …

  • BVerwG, 17.12.1980 - 1 D 124.79

    Disziplinarrechtliche Folgen bei Diebstählen eines Beamten in Warenhäusern und …

  • BVerwG, 31.03.1978 - 1 DB 5.78

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 21.07.1981 - 1 D 45.80
  • BVerwG, 07.04.1981 - 1 D 40.80
  • BVerwG, 22.04.1980 - 1 D 46.79

    Rechtsmittel

  • VG Berlin, 16.06.1978 - Disz. 39.77
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