Rechtsprechung
| BVerwG, 23.05.1989 - 1 D 38.88 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Bindungswirkung rechtskräftiger Strafurteile für die Disziplinargerichte trotz unbeschränkter Berufung - Kürzung des Ruhegehalts oder dessen Aberkennung als mögliche Disziplinarstrafen bei Ruhestandsbeamten
Verfahrensgang
- BDiszG, 11.02.1988 - IX VL 71/87
- BVerwG, 23.05.1989 - 1 D 38.88
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 21.02.1989 - 1 D 59.88
Auszug aus BVerwG, 23.05.1989 - 1 D 38.88
Nur dies soll durch die Zulässigkeit einer Lösung verhindert werden; die bloße Möglichkeit, daß das festgestellte Geschehen auch anders gewesen sein könnte, reicht für einen Lösungsbeschluß nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO nicht aus (vgl. ständige Rechtsprechung, zuletzt Urteil vom 21. Februar 1989 - BVerwG 1 D 59.88 -). - BVerwG, 24.07.1968 - III D 10.68
Auszug aus BVerwG, 23.05.1989 - 1 D 38.88
Es ist daher ein eine Pflichtenmahnung rechtfertigender Zusammenhang zwischen der von ihm als aktivem Beamten begangenen Pflichtverletzung und seiner allgemeinen Pflicht zu Wohlverhalten nicht mehr herzustellen, (vgl. BVerwGE 33, 174 ff.;… Claussen/Janzen, Kommentar zur Bundesdisziplinarordnung, 5. Aufl., Rdnr. 5 h zu § 14).
- BVerwG, 08.06.1989 - 1 D 83.88
Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen einen Beamten
Nur dies soll durch die Zulässigkeit einer Lösung verhindert werden; die bloße Möglichkeit, daß das festgestellte Geschehen auch anders gewesen sein könnte, reicht für einen Lösungsbeschluß nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO nicht aus (ständige Rechtsprechung, zuletzt Urteile vom 23. Mai 1989 - BVerwG 1 D 38.88 - und vom 21. Februar 1989 - BVerwG 1 D 59.88 -).
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