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Rechtsprechung
   BVerwG, 23.05.1989 - 1 D 38.88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,14518
BVerwG, 23.05.1989 - 1 D 38.88 (https://dejure.org/1989,14518)
BVerwG, Entscheidung vom 23.05.1989 - 1 D 38.88 (https://dejure.org/1989,14518)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Mai 1989 - 1 D 38.88 (https://dejure.org/1989,14518)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Bindungswirkung rechtskräftiger Strafurteile für die Disziplinargerichte trotz unbeschränkter Berufung - Kürzung des Ruhegehalts oder dessen Aberkennung als mögliche Disziplinarstrafen bei Ruhestandsbeamten

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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 21.02.1989 - 1 D 59.88
    Auszug aus BVerwG, 23.05.1989 - 1 D 38.88
    Nur dies soll durch die Zulässigkeit einer Lösung verhindert werden; die bloße Möglichkeit, daß das festgestellte Geschehen auch anders gewesen sein könnte, reicht für einen Lösungsbeschluß nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO nicht aus (vgl. ständige Rechtsprechung, zuletzt Urteil vom 21. Februar 1989 - BVerwG 1 D 59.88 -).
  • BVerwG, 24.07.1968 - III D 10.68
    Auszug aus BVerwG, 23.05.1989 - 1 D 38.88
    Es ist daher ein eine Pflichtenmahnung rechtfertigender Zusammenhang zwischen der von ihm als aktivem Beamten begangenen Pflichtverletzung und seiner allgemeinen Pflicht zu Wohlverhalten nicht mehr herzustellen, (vgl. BVerwGE 33, 174 ff.;… Claussen/Janzen, Kommentar zur Bundesdisziplinarordnung, 5. Aufl., Rdnr. 5 h zu § 14).
  • BVerwG, 08.06.1989 - 1 D 83.88

    Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen einen Beamten

    Nur dies soll durch die Zulässigkeit einer Lösung verhindert werden; die bloße Möglichkeit, daß das festgestellte Geschehen auch anders gewesen sein könnte, reicht für einen Lösungsbeschluß nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO nicht aus (ständige Rechtsprechung, zuletzt Urteile vom 23. Mai 1989 - BVerwG 1 D 38.88 - und vom 21. Februar 1989 - BVerwG 1 D 59.88 -).
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