Rechtsprechung
| BVerwG, 13.04.1994 - 1 D 38.93 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Urkundenfälschung eines Beamten durch Abänderung des Geldbetrages auf einem Postbarscheck zum Nachteil eines Postkunden und anschließender Änderung der Auszahlungsliste - Voraussetzungen eines eigennützigen Handelns im Sinne des § 54 S. 2 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) - ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BDiszG, 19.03.1993 - VI VL 1/93
- BVerwG, 13.04.1994 - 1 D 38.93
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 02.11.1993 - 1 D 60.92
Disziplinarrecht - Verfahrenseinstellung - Beamtenrecht - Geschenkannahme - …
Auszug aus BVerwG, 13.04.1994 - 1 D 38.93
Die Berufung richtet sich hier gegen die Annahme eines dem Verfahren entgegenstehenden Prozeßhindernisses und ist deshalb unbeschränkt (Urteil vom 2. November 1993 - BVerwG 1 D 60.92 -). - BVerwG, 06.03.1991 - 1 D 50.90
Verhängung einer Disziplinarmaßnahme gegen einen Postschalterbeamten - …
Auszug aus BVerwG, 13.04.1994 - 1 D 38.93
Einer zum Zwecke des Ausgleichs eines Kassenfehlbetrages vorgenommenen Manipulation haftet nicht per se ein eigennütziges und egoistisches Motiv an, sondern nur dann, wenn sich ein Beamter dadurch seiner persönlichen Haftung entziehen will (stRspr vgl. Urteil vom 6. März 1991 - BVerwG 1 D 50.90 -).
- BVerwG, 21.03.2001 - 1 D 10.00
Dienstvergehen eines Posthauptschaffners durch Manipulationen von …
Wer sich über grundlegende Vorschriften des Kassen- und Abrechungswesen hinwegsetzt, verstößt deshalb nicht nur gegen dienstliche Anweisungen, sondern er macht sich eines Verstoßes gegen wesentliche Grundsätze der Verwaltungsführung schuldig (stRspr, vgl. Urteil vom 13. April 1994 - BVerwG 1 D 38.93 - Urteil vom 13. Juni 1995 - BVerwG 1 D 21.94 -).Das ist z.B. dann der Fall, wenn ein Beamter Postbarschecks zum Nachteil von Postkunden abändert (Urteil vom 13. April 1994, a.a.O.).
- BVerwG, 07.06.1994 - 1 D 76.93
Gehaltskürzung eines Postbeamten des mittleren Dienstes - Verstoß gegen …
Wer sich über grundlegende Vorschriften des Kassen- und Abrechnungswesens hinwegsetzt, verstößt deshalb nicht nur gegen dienstliche Anweisungen, sondern er macht sich eines Verstoßes gegen wesentliche Grundsätze der Verwaltungsführung schuldig (Urteil vom 13. April 1994 - BVerwG 1 D 38.93 -). - BVerwG, 17.05.1994 - 1 D 27.93
Gehaltskürzung als Disziplinarmaßnahme
In einem solchen Fall kann die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts nur unbeschränkt erfolgen, weil er sich im Ergebnis gegen die Annahme eines dem Verfahren entgegenstehenden Prozeßhindernisses wendet, unabhängig davon, daß sich das Rechtsmittel gegen die das Verfolgungsverbot rechtfertigenden Erwägungen des Bundesdisziplinargerichts über die Höhe der an sich verwirkten Maßnahme richtet (Urteil vom 2. November 1993 - BVerwG 1 D 60.92 - ; Urteil vom 13. April 1994 - BVerwG 1 D 38.93 -). - BVerwG, 06.10.1994 - 1 D 27.94
Vorsätzlicher Verstoß gegen die Pflichten zur Beachtung dienstlicher Anordnungen, …
Die Berufung richtet sich hier gegen die Annahme eines dem Verfahren entgegenstehenden Prozeßhindernisses und ist deshalb unbeschränkt (Urteil vom 2. November 1993 - BVerwG 1 D 60.92 -, Urteil vom 13. April 1994 - BVerwG 1 D 38.93 -).
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