Rechtsprechung
| BVerwG, 24.08.1993 - 1 D 40.92 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Disziplinarverfahren gegen einen Beamten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern - Wiederholung der Tat als erheblich belastender Tatumstand - Durchführung einer freiwilligen Therapie als Milderungsgrund
Verfahrensgang
- BDiszG, 05.05.1992 - XIV VL 9/92
- BVerwG, 24.08.1993 - 1 D 40.92
Wird zitiert von ... (5)
- BVerwG, 24.02.1999 - 1 D 72.97
Außerdienstliches Dienstvergehen eines Beamten; Ansehensverlust eines Beamten …
Zur Begründung macht er im wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe die Umstände des Einzelfalls und auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (insbesondere das Urteil vom 24. August 1993 - BVerwG 1 D 40.92 -)nicht ausreichend berücksichtigt.Der Senat hat vielmehr in ständiger Rechtsprechung, unabhängig von der generellen Eignung dieser Delikte, Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Täters zu beeinträchtigen, auf die konkreten Merkmale des Einzelfalls als diejenigen Umstände abgestellt, die für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme allein entscheidend sind (vgl. zuletzt Urteil vom 9. November 1994 - BVerwG 1 D 36.93 - und Urteil vom 24. August 1993 - BVerwG 1 D 40.92 - jeweils mit weiteren Nachweisen).
Das vorliegende außerdienstliche Dienstvergehen ist von erheblich erschwerenden Umständen geprägt, die über die belastenden Gesichtspunkte in der Sache BVerwG 1 D 40.92 (Degradierung eines Beamten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen) hinausgehen und - auch unter Berücksichtigung möglicher Milderungsgründe - die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme rechtfertigen.
Anders als in der Sache BVerwG 1 D 40.92, in der es in zwei Fällen zu "lediglich" flüchtigen Berührungen im Genitalbereich eines 7- und eines 10-jährigen Mädchens - in einem Fall über der Hose - kam, fand hier - neben anderen körperlichen Kontakten insbesondere an der Scheide von Sandra und am Penis von Pasqual - mit dem Mädchen Oralverkehr bis zum Samenerguß statt.
Auch wenn der Beamte dabei - anders als in der Sache BVerwG 1 D 40.92 - keine intensive körperliche Gewalt angewendet hat, so hat er die Verfehlungen doch selbst initiiert, indem er die Kinder "an die Hand nahm und beide in seinen Keller brachte".
Die Verfehlung ist - auch im Vergleich zu der Disziplinarsache 1 D 40.92 - so schwerwiegend, daß die Durchführung einer Sexualtherapie und die weiteren vom Beamten angeführten Umstände es nicht rechtfertigen können, von der disziplinarischen Höchstmaßnahme abzusehen.
- VGH Baden-Württemberg, 09.03.2006 - DL 16 S 4/06
Disziplinarmaß bei sexuellem Missbrauch von Kindern durch einen Polizeibeamten …
Hinzu kommt, worauf auch das Verwaltungsgericht abgehoben hat, dass der - bislang untadelige (…vgl. BVerwG, Urt. v. 22.07.1981, a.a.O., S. 233) und auch gut beurteilte (…vgl. BVerwG, Urt. v. 22.07.1981, a.a.O., S. 234) - Beamte, sich mit gewissem Erfolg einer Therapie unterzogen hat (…vgl. BVerwG, Urt. v. 08.07.1987, a.a.O.; Urt. v. 24.08.1993 - BVerwG 1 D 40.92 -) und ihm sein Versagen nicht zuletzt auch aufgrund im Privatleben eingetretener Konsequenzen vor Augen geführt wurde; auch war der Beamte seinerzeit geständig (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.08.1993, a.a.O.). - BVerwG, 09.11.1994 - 1 D 36.93 Indessen gibt es keine festen Bemessungsregeln zur Ahndung derartiger Dienstvergehen, der Senat hat vielmehr in ständiger Rechtsprechung, unabhängig von der generellen Eignung dieser Delikte, Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Täters zu beeinträchtigen, auf die konkreten Merkmale des Einzelfalls, als diejenigen Umstände abgestellt, die für die Disziplinarmaßnahme allein entscheidend sind (vgl. z.B. Urteil vom 24. August 1993 - BVerwG 1 D 40.92 - Urteil vom 20. September 1988 - BVerwG 1 D 27.88 - Urteil vom 8. Juli 1987 - BVerwG 1 D 141.86 - <BVerwGE 83, 303 = ZBR 1988, 75>; Urteil vom 5. Juni 1984 - BVerwG 1 D 77.83 - Urteil vom 22. Juli 1981 - BVerwG 1 D 41.80 - <BVerwGE 73, 231>; siehe auch Urteil vom 10. März 1981 - BVerwG 1 D 36.80 - und Urteil vom 19. August 1980 - BVerwG 1 D 78.79 -).
- VGH Baden-Württemberg, 06.04.2006 - DL 16 S 10/06 Zugunsten des Beamten ist zwar zu berücksichtigen, dass die Intensität der allein angeschuldigten, im Winter 2001/2002 begangenen Verfehlung nicht allzu hoch erscheint; von einem nur ganz geringfügigen Eingriff in die sittliche Entwicklung von Kindern, der die Höchstmaßnahme jedenfalls nicht erforderte, kann bei einem Streicheln des Geschlechtsteils über einen Zeitraum von immerhin ca. 2-3 Minuten - wenn auch über der Kleidung - anders als bei lediglich flüchtigen Berührungen im Genitalbereich (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.08.1993 - BVerwG 1 D 40.92 -) indes nicht mehr ausgegangen werden (…vgl. hierzu die in etwa vergleichbaren Fallgestaltungen in den Urteilen des Disziplinarhofs v. 08.10.1984 - DH 9/84 -, v. 19.08.1988 - DH 15/88 - u.v. 12.05.1989, a.a.O. sowie des Disziplinarsenats v. 12.11.2001 - D 17 S 14/01 -).
- VGH Bayern, 20.08.2008 - 16a D 07.933
Disziplinarrecht; Justizvollzugsbeamter (Amtsinspektor)
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Verwaltungsgerichtshof angeschlossen hat, führt der sexuelle Missbrauch von Kindern zu einer erheblichen Ansehensbeeinträchtigung eines Beamten, wenn nicht zu einem völligen Ansehensverlust (vgl. nur. BVerwG vom 24.2.1999 Az. 1 D 72/97 Juris; vom 19.6.1996 BVerwGE 103, 349; vom 9.11.1994 Az. 1 D 36.93; vom 24.8.1993 Az. 1 D 40.92; so auch: BayVGH vom 14.7.1999 Az. 16 D 98.1179 AU S. 21 f.).
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