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Rechtsprechung
   BVerwG, 23.05.1978 - 1 D 42.77   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1978,2796
BVerwG, 23.05.1978 - 1 D 42.77 (https://dejure.org/1978,2796)
BVerwG, Entscheidung vom 23.05.1978 - 1 D 42.77 (https://dejure.org/1978,2796)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Mai 1978 - 1 D 42.77 (https://dejure.org/1978,2796)
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Wird zitiert von ... (3)

  • BVerwG, 08.12.1982 - 1 D 32.82

    Mißbrauch dienstlicher Kenntnisse, Geräte und Zugangsmöglichkeiten zu …

    Wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, lassen Entstehungsgeschichte und Wortlaut des § 14 BDO, der im Bereich der mittleren Disziplinarmaßnahmen des Katalogs (§ 5 Abs. 1 BDO) eine Disziplinierung nur unter eng begrenzten Voraussetzungen zuläßt, erkennen, daß nach einer wegen desselben Sachverhalts verhängten Kriminalstrafe eine Geldbuße oder eine Gehaltskürzung grundsätzlich ausgeschlossen sein soll (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1977 - BVerwG 1 D 38.77 - [BVerwGE 53, 346]; Urteil vom 14. Dezember 1977 - BVerwG 1 D 30.77 - [BVerwGE 53, 355]; Urteil vom 23. Mai 1978 - BVerwG 1 D 42.77 - [BVerwG Dok.Ber.
  • BVerwG, 11.02.1981 - 1 D 5.80
    Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, lassen Entstehungsgeschichte und Wortlaut des § 14 BDO, der im Bereich der mittleren Disziplinarmaßnahmen des Katalogs (§ 5 Abs. 1 BDO) eine Disziplinierung nur unter eng begrenzten Voraussetzungen zuläßt, erkennen, daß nach einer wegen desselben Sachverhalts verhängten Kriminalstrafe eine Geldbuße oder eine Gehaltskürzung grundsätzlich ausgeschlossen sein soll (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1977 - BVerwG 1 D 38.77 - [BVerwGE 53, 346]; Urteil vom 14. Dezember 1977 - BVerwG 1 D 30.77 - [BVerwGE 53, 355]; Urteil vom 23. Mai 1978 - BVerwG 1 D 42.77 - [BVerwG Dok.Ber.
  • BVerwG, 27.06.1979 - 1 D 56.78

    Rechtsmittel

    Das rechtfertigt es, die zusätzliche Disziplinarmaßnahme unter dem Gesichtspunkt der Pflichtenmahnung nur dann zuzulassen, wenn das Versagen des Beamten im Einzelfall nach seiner Persönlichkeit oder den Tatumständen einen konkreten dienstlichen Bezug aufweist, etwa dergestalt, daß daraus auf die Gefahr eines ähnlichen Versagens auch im dienstlichen Bereich geschlossen werden könnte (Urteil vom 23. Mai 1978 - BVerwG 1 D 42.77 - [BVerwG Dok.Ber. B 1978, 259]).
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