Rechtsprechung
| BVerwG, 08.06.1994 - 1 D 43.93 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Dienstvergehen eines Beamten (Bundesbahnbeamter) - Fälschung von Rezeptformularen und Betrug zum Nachteil von Krankenversicherungsträgern - Medikamentenabhängigkeit und Alkoholabhängigkeit als Milderungsgründe - Verminderte Schuldfähigkeit - Dienstgradherabsetzung als ...
Verfahrensgang
- BDiszG, 14.04.1993 - IX VL 3/93
- BVerwG, 08.06.1994 - 1 D 43.93
Wird zitiert von ... (14) Zitiert selbst (6)
- BVerwG, 05.05.1993 - 1 D 49.92
Disziplinarrecht - Gehaltskürzung - Beamtenrecht - Beihilfebetrug
Auszug aus BVerwG, 08.06.1994 - 1 D 43.93
Eine vollständige Zerstörung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit des Beamten, die seine Entfernung aus dem Dienst erforderlich macht, ist dann anzunehmen, wenn entweder das Eigengewicht der Tat selbst besonders hoch ist (z.B. besondere kriminelle Tatintensität, Umfang und Dauer der betrügerischen Machenschaften, erhebliche eigennützige Motive, mißbräuchliche Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener spezieller Kenntnisse) oder neben der Betrugshandlung eine weitere Verfehlung mit erheblichem disziplinaren Eigengewicht vorliegt (z.B. Urkundenfälschung, Vorteilsannahme) oder es sich um einen Wiederholungsfall handelt und durchgreifende Milderungsgründe im Einzelfall fehlen (Urteil vom 5. Mai 1993 - BVerwG 1 D 49.92 - m.w.N.). - BVerwG, 03.09.1991 - 1 D 15.91
Diebstahl eines Päckchens aus dem Lagerraum des Postamtes, bei dem der Beamte …
Auszug aus BVerwG, 08.06.1994 - 1 D 43.93
Auch ist es ständige Rechtsprechung des Senats, daß die Weiterbeschäftigung des Beamten nach Aufdeckung des Dienstvergehens und damit der Verzicht auf die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung, kein Milderungsgrund ist, da die Frage der weiteren Tragbarkeit des Beamten von den Disziplinargerichten zu beurteilen ist und die Weiterbeschäftigung auf Gründen (z.B. finanzielle Gesichtspunkte) beruhen kann, die hierfür nicht von Bedeutung sind (z.B. Urteil vom 19. Oktober 1993 - BVerwG 1 D 9.93 - Urteil vom 3. September 1991 - BVerwG 1 D 15.91 - ). - BVerwG, 26.02.1992 - 1 D 29.91
Beamte - Fehlverhalten - Vergehen
Auszug aus BVerwG, 08.06.1994 - 1 D 43.93
Die Erstattungsanträge, die die Mitglieder der KVB an diese richten, unterscheiden sich in ihrem Inhalt nicht von den Beihilfeanträgen sonstiger Bundesbediensteter (Urteil vom 11. März 1987 - BVerwG 1 D 43.86 - m.w.N.; Urteil vom 26. Februar 1992 - BVerwG 1 D 29.91 -m.w.N.).
- BVerwG, 11.03.1987 - 1 D 43.86
Disziplinarverfahren gegen einen Beamten
Auszug aus BVerwG, 08.06.1994 - 1 D 43.93
Die Erstattungsanträge, die die Mitglieder der KVB an diese richten, unterscheiden sich in ihrem Inhalt nicht von den Beihilfeanträgen sonstiger Bundesbediensteter (Urteil vom 11. März 1987 - BVerwG 1 D 43.86 - m.w.N.; Urteil vom 26. Februar 1992 - BVerwG 1 D 29.91 -m.w.N.). - BVerwG, 19.10.1993 - 1 D 9.93
Milderungsgrund einer besonderen Versuchungssituation - Fehlen des Pakets im …
Auszug aus BVerwG, 08.06.1994 - 1 D 43.93
Auch ist es ständige Rechtsprechung des Senats, daß die Weiterbeschäftigung des Beamten nach Aufdeckung des Dienstvergehens und damit der Verzicht auf die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung, kein Milderungsgrund ist, da die Frage der weiteren Tragbarkeit des Beamten von den Disziplinargerichten zu beurteilen ist und die Weiterbeschäftigung auf Gründen (z.B. finanzielle Gesichtspunkte) beruhen kann, die hierfür nicht von Bedeutung sind (z.B. Urteil vom 19. Oktober 1993 - BVerwG 1 D 9.93 - Urteil vom 3. September 1991 - BVerwG 1 D 15.91 - ). - BVerwG, 25.02.1992 - 1 D 45.91
Wiederholtes unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst über einen langen Zeitraum hinweg …
Auszug aus BVerwG, 08.06.1994 - 1 D 43.93
Eine durch eine Alkoholkrankheit ausgelöste negative Lebensphase könnte nur dann als Milderungsgrund in Betracht kommen, wenn der Alkoholmißbrauch die alleinige oder zumindest überwiegende Ursache für das Fehlverhalten war (Urteil vom 25. Februar 1992 - BVerwG 1 D 45.91 -).
- BVerwG, 14.09.1999 - 1 D 54.98
Materielles Beamtendisziplinarrecht - Beihilfebetrug zum Nachteil der …
Die Erstattungsanträge, die die Mitglieder der KVB an diese richten, unterscheiden sich in ihrem Inhalt nicht von den Beihilfeanträgen sonstiger Bundesbediensteter (stRspr, z.B. Urteil vom 8. Juni 1994 - BVerwG 1 D 43.93 - m.w.N.).Eine vollständige Zerstörung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit des Beamten, die seine Entfernung aus dem Dienst erforderlich macht, ist dann anzunehmen, wenn entweder das Eigengewicht der Tat selbst besonders hoch ist (z.B. besondere kriminelle Tatintensität, Umfang und Dauer der betrügerischen Machenschaften, erhebliche eigennützige Motive, mißbräuchliche Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener spezieller Kenntnisse) oder neben der Betrugshandlung eine weitere Verfehlung mit erheblichem disziplinaren Eigengewicht vorliegt (z.B. Urkundenfälschung, Vorteilsannahme) oder es sich um einen Wiederholungsfall handelt und durchgreifende Milderungsgründe im Einzelfall fehlen (stRspr, z.B. Urteil vom 8. Juni 1994 a.a.O. m.w.N.).
Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß die Weiterbeschäftigung des Beamten nach Aufdeckung des Dienstvergehens und damit der Verzicht auf die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung keinen Milderungsgrund darstellt, da die Frage der weiteren Tragbarkeit eines Beamten von den Disziplinargerichten zu beurteilen ist und die Weiterbeschäftigung auf Gründen (z.B. betriebswirtschaftlicher Art) beruhen kann, die disziplinarrechtlich ohne Bedeutung sind (z.B. Urteil vom 8. Juni 1994 a.a.O. m.w.N.).
- BVerwG, 21.06.2000 - 1 D 49.99
Veruntreuung von Nachnahmegeld in Höhe von 220 DM durch einen Beamten - Keine …
Sie kann auf Gründen (z.B. betriebs- oder personalwirtschaftlicher Art) beruhen, die disziplinarrechtlich nicht von Bedeutung sind (Urteil vom 22. Mai 1996 - BVerwG 1 D 72.95 -NJW 1997, 1719>; Urteil vom 8. Juni 1994 - BVerwG 1 D 43.93 -). - BVerwG, 22.05.1996 - 1 D 72.95
Beamtenrecht: Disziplinarmaßnahme gegen einen Bahnbeamten wegen sittlicher …
Es ist ständige Rechtsprechung des Senats, daß die Weiterbeschäftigung des Beamten in der Vergangenheit - hier im Rangierdienst - nach Aufdeckung des Dienstvergehens keinen Milderungsgrund darstellt, da die Frage der weiteren Tragbarkeit des Beamten von den Disziplinargerichten zu beurteilen ist und die Weiterbeschäftigung auf Gründen (z.B. betriebswirtschaftlicher Art) beruhen kann, die disziplinarrechtlich nicht von Bedeutung sind (Urteil vom 8. Juni 1994 - BVerwG 1 D 43.93 -).
- BVerwG, 09.09.1997 - 1 D 1.97
Dienstvergehen eines Hauptamtsgehilfen
Eine vollständige Zerstörung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit des Beamten, die seine Entfernung aus dem Dienst erforderlich macht, ist nach der Rechtsprechung des Senats dann anzunehmen, wenn entweder das Eigengewicht der Tat selbst besonders hoch ist (z.B. besondere kriminelle Tatintensität, Umfang und Dauer der betrügerischen Machenschaft, erhebliche eigennützige Motive, mißbräuchliche Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener spezieller Kenntnisse) oder neben der Betrugshandlung eine weitere Verfehlung mit erheblichem disziplinarischem Eigengewicht vorliegt (z.B. Urkundenfälschung, Vorteilsannahme) oder es sich um einen Wiederholungsfall handelt und durchgreifende Milderungsgründe im Einzelfall fehlen (z.B. Urteil vom 8. Juni 1994 - BVerwG 1 D 43.93 - m.w.N.).Die Fälle, in denen der Senat in neuerer Zeit auf die Höchstmaßnahme erkannt hat, wiesen im Vergleich zu der vorliegenden Fallgestaltung weitere Erschwerungsgründe auf (vgl. z.B. Urteil vom 26. November 1991 - BVerwG 1 D 28.91 - ; Urteil vom 8. Juni 1994 - BVerwG 1 D 43.93 - auch Urteil vom 23. Oktober 1990 - BVerwG 1 D 64.89 - ).
- BVerwG, 27.06.1995 - 1 D 12.94
Umfang der Rechte und Pflichten eines Beamten des höheren Dienstes bei der …
Obwohl damit grundsätzlich die Voraussetzungen für eine Entfernung des Beamten aus dem Dienst gegeben sind, sieht der Senat in Übereinstimmung mit dem Bundesdisziplinargericht von der Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme ab, da das Vertrauen des Dienstherrn zu dem Beamten aus der objektiven Sicht der Disziplinargerichte, die über die Frage der weiteren Tragbarkeit des Beamten im öffentlichen Dienst allein zu entscheiden haben (Urteil vom 8. Juni 1994 - BVerwG 1 D 43.93 -), noch nicht restlos zerstört ist. - BVerwG, 11.11.1998 - 1 D 29.97
Disziplinarmaßnahme der Entfernung eines Beamten aus dem Dienst; …
Eine vollständige Zerstörung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit des Beamten, die seine Entfernung aus dem Dienst erforderlich macht, hat der Senat dann angenommen, wenn entweder das Eigengewicht der Tat selbst besonders hoch ist (z.B. besondere kriminelle Tatintensität, Umfang und Dauer der betrügerischen Machenschaften, erhebliche eigennützige Motive, mißbräuchliche Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener spezieller Kenntnisse) oder neben der Betrugshandlung eine weitere Verfehlung mit erheblichem disziplinarischem Eigengewicht vorliegt (z.B. Urkundenfälschung, Vorteilsannahme) oder es sich um einen Wiederholungsfall handelt und durchgreifende Milderungsgründe im Einzelfall fehlen (stRspr, z.B. Urteil vom 8. Juni 1994 - BVerwG 1 D 43.93 -). - BVerwG, 11.10.1995 - 1 D 15.95
Entfernung aus dem Dienst eines Beamten bei verbotener Annahme von Geschenken und …
Die Weiterbeschäftigung kann auf Gründen (z.B. finanzielle Gesichtspunkte) beruhen, die hierfür nicht von Bedeutung sind (Urteil vom 8. Juni 1994 - BVerwG 1 D 43.93 -). - BVerwG, 23.01.1996 - 1 D 39.95
Weiterbeschäftigung eines Beamten nach Aufdeckung des Dienstvergehens
Es ist ständige Rechtsprechung des Senats, daß die Weiterbeschäftigung eines Beamten nach Aufdeckung des Dienstvergehens und damit der Verzicht auf die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung kein Milderungsgrund ist, da die Frage der weiteren Tragbarkeit eines Beamten nicht von dem Dienstherrn, sondern von den Disziplinargerichten zu beurteilen ist (vgl. Urteil vom 8. Juni 1994 - BVerwG 1 D 43.93 -). - BVerwG, 03.04.2001 - 1 D 3.00
Unberechtigte Verwendung dienstlich anvertrauten oder amtlich erlangten Geldes …
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist die Weiterbeschäftigung eines Beamten nach der Aufdeckung eines Dienstvergehens selbst dann kein Milderungsgrund, wenn der Beamte sich nicht eines Zugriffsdelikts schuldig gemacht hat, da die Frage der weiteren Tragbarkeit des Beamten von den Disziplinargerichten zu beantworten ist (vgl. z.B. Urteil vom 8. Juni 1994 - BVerwG 1 D 43.93 - m.w.N.). - BVerwG, 24.01.2001 - 1 D 60.99
Vorliegen eines Dienstvergehens eines Postbeamten des einfachen Dienstes - …
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist die Weiterbeschäftigung eines Beamten nach der Aufdeckung eines Dienstvergehens selbst dann kein Milderungsgrund, wenn der Beamte sich nicht eines Zugriffsdelikts schuldig gemacht hat, da die Frage der weiteren Tragbarkeit eines Beamten im öffentlichen Dienst allein von den Disziplinargerichten zu beantworten ist (vgl. z.B. Urteil vom 8. Juni 1994 - BVerwG 1 D 43.93 - m.w.N.; Urteil vom 26. Januar 2000 - BVerwG 1 D 20.98 -). - BVerwG, 26.01.2000 - 1 D 20.98
Unerlaubte Belohnungsannahme (§ 70 BBG) - Disziplinarmaß: Entfernung aus dem …
- VG Regensburg, 19.07.2013 - RN 10 A DK 12.1626
Beamtin; Beihilfebetrug; Entfernung
- BVerwG, 16.02.2000 - 1 DB 21.99
Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses zur Überprüfung der angeordneten …
- VGH Baden-Württemberg, 28.07.1997 - D 17 S 8/97
Disziplinarmaßnahme wegen Dienstverweigerung im Falle eines Schulleiters
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