Rechtsprechung
| BVerwG, 30.10.1985 - 1 D 45.85 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Dienstgradherabsetzung eines Beamten wegen einer Vorteilsannahme - Lösung von bindenden tatsächlichen Feststellungen eines Strafgerichts - Entfernung eines Beamten aus dem Dienst wegen dessen Dienstvergehen der verbotenen Geschenkannahme
Verfahrensgang
- BDiszG, 30.01.1985 - X VL 161/83
- BVerwG, 20.05.1985 - 1 D 45.85
- BVerwG, 30.10.1985 - 1 D 45.85
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 25.03.1982 - 1 D 80.80
Dienstvergehen eines Beamten aufgrund einfacher passiver Bestechung - Bindung an …
Auszug aus BVerwG, 30.10.1985 - 1 D 45.85
Das schließt die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses bereits für sich allein aus, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat (vgl. insbesondere die Entscheidung vom 25. März 1982 - BVerwG 1 D 80.80 - hier namentlich S. 22, <ZBR 1983, 208>) Hieran hält der erkennende Senat fest. - BVerwG, 14.10.1982 - 1 D 122.81
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 30.10.1985 - 1 D 45.85
Aus der Rechtsprechung des erkennenden Senats und der des früheren Bundesdisziplinarhofs läßt sich in Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen ein allgemeines Prinzip dahin ableiten, daß Bestechlichkeit oder auch nur die Annahme von Geschenken oder Belohnungen in bezug auf das Amt jedenfalls dann grundsätzlich die Entfernung aus dem Dienst nach sich ziehen, wenn der Beamte die ihm als Äquivalent des angebotenen, geforderten oder gewährten Vorteils angesonnene pflichtwidrige Amtshandlung auch tatsächlich vorgenommen (Urteil vom 14. Oktober 1982 - BVerwG 1 D 122.81 - mit weiteren Hinweisen) oder wenn er bares Geld genommen hat.
- BVerwG, 07.10.1986 - 1 D 46.86
Wegfall der Bindungswirkung - Tragende Feststellung - Erstinstanzliches …
Das schließt die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses bereits für sich allein aus, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat (Urteile vom 30. Oktober 1985 - BVerwG 1 D 45.85 - und vom 8. April 1986 - BVerwG 1 D 145.85 - m.w.N.). - BVerwG, 22.10.1986 - 1 D 159.85
Entfernung eines Beamten aus dem Dienst wegen Bestechlichkeit und …
Das schließt die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses grundsätzlich bereits allein für sich aus, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat (vgl.Urteil vom 7. Oktober 1986 - BVerwG 1 D 46.86 -;Urteil vom 8. April 1986 - BVerwG 1 D 145.85 - ;Urteil vom 30. Oktober 1985 - BVerwG 1 D 45.85 -;Urteil vom 29. Oktober 1985 - BVerwG 1 D 11.84 -;Urteil vom 25. März 1982 - BVerwG 1 D 80.80 -ZBR 1983, 208>). - BVerwG, 26.08.1987 - 1 D 177.85
Dienstvergehen eines Beamten durch Annahme eines Schecks zur beschleunigten …
Aus der Rechtsprechung des erkennenden Senats und der des früheren Bundesdisziplinarhofs läßt sich in Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen ein allgemeines Prinzip dahin ableiten, daß Bestechlichkeit oder auch nur die Annahme von Geschenken oder Belohnungen in bezug auf das Amt jedenfalls dann grundsätzlich die Entfernung aus dem Dienst nach sich ziehen, wenn der Beamte die ihm als Äquivalent des angebotenen, geforderten oder gewährten Vorteils angesonnene pflichtwidrige Amtshandlung tatsächlich vorgenommen oder wenn er bares Geld genommen hat (ständige Rechtsprechung, zuletzt Entscheidung vom 30. Oktober 1985 - BVerwG 1 D 45.85 - mit weiteren Hinweisen).
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| BVerwG, 20.05.1985 - 1 D 45.85 |
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- BDiszG, 30.01.1985 - X VL 161/83
- BVerwG, 20.05.1985 - 1 D 45.85
- BVerwG, 30.10.1985 - 1 D 45.85
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