Rechtsprechung
| BVerwG, 12.03.1985 - 1 D 47.84 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Außerdienstliche Trunkenheit am Steuer - Dienstpflichtverletzung eines Beamten - Verhängung von Disziplinarmaßnahmen
Verfahrensgang
- BDiszG, 19.01.1984 - XIII VL 57/83
- BVerwG, 12.03.1985 - 1 D 47.84
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 26.10.1982 - 1 D 22.82
Vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr und Fahren ohne Fahrerlaubnis außerhalb der …
Auszug aus BVerwG, 12.03.1985 - 1 D 47.84
In derartigen Fällen hat der erkennende Senat die Disziplinarmaßnahme der Versetzung des Beamten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt wiederholt verhängt, wenn keine erheblichen Milderungsgründe vorgelegen haben (Urteile vom 26. Oktober 1982 - BVerwG 1 D 22.82 - und vom 9. Februar 1982 - BVerwG 1 D 50.81 -). - BVerwG, 07.08.1984 - 1 D 42.84
Frage der rechtlichen Wertung des Dienstausfalls wegen Verbüßens einer …
Auszug aus BVerwG, 12.03.1985 - 1 D 47.84
Da alkoholische Neigungen persönlichkeitsimmanent sind und sich jedenfalls im Regelfall unabhängig davon auswirken, ob sich der Betroffene im Dienst oder außerhalb des Dienstes befindet, begründet ein Lokomotivführer, der außerhalb des Dienstes am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluß teilnimmt, grundsätzlich die Besorgnis, er werde auch bei Ausübung seines verantwortungsvollen Dienstes nicht stets das für ihn geltende Alkoholverbot beachten (Urteil vom 7. August 1984 - BVerwG 1 D 42.84 -). - BVerwG, 09.02.1982 - 1 D 50.81
Verhängung einer Disziplinarmaßnahme gegen einen Omnibusfahrer der Bundesbahn - …
Auszug aus BVerwG, 12.03.1985 - 1 D 47.84
In derartigen Fällen hat der erkennende Senat die Disziplinarmaßnahme der Versetzung des Beamten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt wiederholt verhängt, wenn keine erheblichen Milderungsgründe vorgelegen haben (Urteile vom 26. Oktober 1982 - BVerwG 1 D 22.82 - und vom 9. Februar 1982 - BVerwG 1 D 50.81 -).
- BVerwG, 18.04.1985 - 1 D 131.84
Dienstpflichtverletzung eines Beamten - Verhängung von Disziplinarmaßnahmen
Da alkoholische Neigungen persönlichkeitsimmanent sind und sich jedenfalls im Regelfall unabhängig davon auswirken, ob sich der Betroffene im Dienst oder außerhalb des Dienstes befindet, begründet ein Lokomotivführer, der außerhalb des Dienstes am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluß teilnimmt, grundsätzlich die Besorgnis, er werde auch bei Ausübung seines verantwortungsvollen Dienstes nicht stets das für ihn geltende Alkoholverbot beachten (vgl. Urteil vom 7. August 1984 - BVerwG 1 D 42.84 - und vom 12. März 1985 - BVerwG 1 D 47.84 -).In derartigen Fällen hat der erkennende Senat die Disziplinarmaßnahme der Versetzung des Beamten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt wiederholt verhängt, wenn keine erheblichen Milderungsgründe vorgelegen haben (vgl. Urteil vom 12. März 1985 - BVerwG 1 D 47.84 - mit weiteren Nachweisen).
- BVerwG, 18.03.1986 - 1 D 39.85
Wiederholte außerdienstliche Trunkenheit am Steuer eines Beamten der Deutschen …
Der Senat hat sich vielmehr schon wiederholt auf den gegenteiligen Standpunkt gestellt und ausgeführt, daß von einer ausreichend langen Gehaltskürzung erzieherischer Erfolg grundsätzlich sehr wohl erwartet werden dürfe, und hat in den betreffenden Fällen Gehaltskürzungen von drei, vier oder gar fünf Jahren verhängt bzw. bestätigt (vgl. Urteil vom 25. Januar 1984 - BVerwG 1 D 35.83 - Urteil vom 12. März 1985 - BVerwG 1 D 47.84 - Urteil vom 7. Mai 1985 - BVerwG 1 D 109.84 - Urteil vom 18. März 1986 - BVerwG 1 D 47.85 -).
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