Rechtsprechung
| BVerwG, 27.11.1997 - 1 D 48.97 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Entfernung eines Beamten aus dem Dienst wegen eines schwerwiegenden Dienstvergehens - Grundsätze für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme - Beschränkung des Rechtsmittels auf die Angemessenheit der Disziplinarstrafe - Voraussetzungen für das Eingreifen von ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BDiszG, 26.02.1997 - VII VL 34/96
- BVerwG, 27.11.1997 - 1 D 48.97
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 09.09.1997 - 1 D 36.96
Bindung der Disziplinargerichte an strafgerichtliche Feststellungen - …
Auszug aus BVerwG, 27.11.1997 - 1 D 48.97
Nach der Rechtsprechung des Senats (z.B. Urteil vom 9. September 1997 - BVerwG 1 D 36.96 -) liegen derartige Milderungsgründe dann vor, wenn der Beamte aus einer unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage heraus gehandelt hat, von einer einmaligen, persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat auszugehen ist, eine schockartig ausgelöste psychische Ausnahmesituation bestanden hat, der Beamte den Schaden vor Entdeckung der Tat wiedergutgemacht bzw. sein Fehlverhalten offenbart hat oder es sich um den Zugriff auf Güter geringen Wertes (bis ca. 50 DM) gehandelt hat. - BVerwG, 25.06.1997 - 1 D 72.96
Fortsetzung des Beamtenverhältnisses bei Zugriff auf amtlich anvertrautes Geld - …
Auszug aus BVerwG, 27.11.1997 - 1 D 48.97
Da im förmlichen Disziplinarverfahren die Entscheidung hierüber letztlich allein vom Disziplinargericht nach objektiven und für alle Beamten einheitlich geltenden Maßstäben zu treffen ist, kommt es - entgegen der Auffassung des Beamten - nicht darauf an, ob seine Dienstvorgesetzten aus ihrer Sicht das Vertrauensverhältnis als zerstört ansehen oder nicht (Urteil vom 25. Juni 1997 - BVerwG 1 D 72.96 -). - BVerfG, 21.12.1988 - 2 BvR 1522/88
Auszug aus BVerwG, 27.11.1997 - 1 D 48.97
Eine für den Beamten dadurch entstehende Härte ist schon deshalb nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise, weil sie im Risikobereich des für sein Handeln verantwortlichen Beamten liegt, der sich bewußt sein muß, daß er bei einem bestimmten Verhalten seine berufliche Existenz aufs Spiel setzt (BVerfG (3. Kammer), Beschluß vom 21. Dezember 1988 - 2 BvR 1522/88). - BVerwG, 10.03.1992 - 1 D 50.91
Entfernung aus dem Dienst bei einer Beteiligung eines Beamten außerhalb seines …
Auszug aus BVerwG, 27.11.1997 - 1 D 48.97
Strafrecht und Disziplinarrecht unterscheiden sich in ihren Zielen grundsätzlich, wie der Senat immer wieder hervorgehoben hat (vgl. z.B. Urteil vom 10. März 1992 - BVerwG 1 D 50.91 -). - BVerwG, 12.03.1996 - 1 D 37.95
Auszug aus BVerwG, 27.11.1997 - 1 D 48.97
Wie im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt ist, stellen die dem Beamten zur Last gelegten Briefberaubungen nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Urteil vom 12. März 1996 - BVerwG 1 D 37.95 - m.w.N.) ein so schwerwiegendes Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 54 Sätze 2 und 3 BBG) dar, daß er grundsätzlich mit der einseitigen Auflösung seines Dienstverhältnisses rechnen muß.
- BVerwG, 16.09.1998 - 1 D 62.97
Disziplinarmaßnahmen bei einer Verurteilung eines Postbeamten wegen der …
Wer sich als Beamter über diese aus leicht erkennbarer Notwendigkeit begründete Pflicht zur Vertrauenswürdigkeit hinwegsetzt, beweist im Kernbereich seiner Pflichten ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit und Vertrauensunwürdigkeit, daß er grundsätzlich mit der einseitigen Auflösung des Dienstverhältnisses rechnen muß (stRspr, z.B. Urteil vom 27. November 1997 - BVerwG 1 D 48.97 - Urteil vom 25. November 1997 - BVerwG 1 D 77.97 - Urteil vom 12. August 1997 - BVerwG 1 D 78.96 -).Eine für den Beamten dadurch entstehende Härte ist nicht unverhältnismäßig (Urteil vom 27. November 1997, a.a.O.).
- VG Berlin, 04.10.2007 - 80 Dn 16.07
Besitz und Versenden von Kinderpornografie - Disziplinarkammer des …
Hat - wie hier - das Fehlverhalten des Beamten unabhängig von seiner strafrechtlichen Bewertung und Ahndung zur Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum Dienstherrn geführt, kann das Beamtenverhältnis nicht fortgesetzt werden mit der Folge, dass der Beamte aus diesem entfernt werden muss (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. November 1997 - BVerwG 1 D 48.97 -, juris). - BVerwG, 04.03.1998 - 1 D 52.96
Dienstvergehen eines Ruhestandsbeamten in Gestalt einer Veruntreuung von Geldern …
Nach der Rechtsprechung des Senats (z.B. Urteil vom 27. November 1997 - BVerwG 1 D 48.97 -) liegt ein derartiger Milderungsgrund dann vor, wenn der Beamte aus einer unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage heraus gehandelt hat, von einer einmaligen, persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat auszugehen ist, eine schockartig ausgelöste psychische Ausnahmesituation bestanden hat, der Beamte den Schaden vor Entdeckung der Tat wiedergutgemacht bzw. sein Fehlverhalten offenbart hat oder es sich um den Zugriff auf Güter geringen Wertes (bis ca. 50 DM) gehandelt hat.
- BVerwG, 15.09.1998 - 1 D 22.98 Eine für den Ruhestandsbeamten dadurch entstehende Härte ist schon deshalb nicht unverhältnismäßig und unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise, weil sie im Risikobereich des für sein Handeln verantwortlichen Ruhestandsbeamten liegt, der sich bei bestehender Schuldfähigkeit bewußt sein muß, daß er bei einem bestimmten Verhalten seine berufliche Existenz aufs Spiel setzt (vgl. z.B. BVerfG, Beschluß vom 21. Dezember 1988 - 2 BvR 1522/88 - BVerwG, Urteil vom 27. November 1997 - BVerwG 1 D 48.97 -).
- OVG Rheinland-Pfalz, 11.07.2001 - 3 B 10956/01
Dienstenthebung - Milderungsgründe
Im Hinblick auf das Vorbringen des Antragstellers weist der Senat ergänzend daraufhin, dass bei Zugriffsdelikten der vorliegend in Rede stehenden Art eine milde Kriminalstrafe (BVerwG, Urteil vom 27. November 1997 -- 1 D 48.97 --), eine lange unbeanstandete Dienstzeit mit guten Beurteilungen (BVerwG, Urteil vom 02. April 1998 -- 1 D 4.98 --), eine längere Weiterbeschäftigung nach dem Dienstvergehen (BVerwG, Urteil vom 28. März 1995 -- 1 D 33.94 --, Dok. Ber. B 1995, 234, 238) sowie eine eingetretene Resozialisierung (BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1988 -- 1 D 145.87 --) ein Absehen von der regelmäßigen Verhängung der Höchstmaßnahme nicht rechtfertigen. - BVerwG, 15.06.1999 - 1 D 29.98
Disziplinarmaßnahme der Entfernung eines Beamten aus dem Dienst - Verstoß eines …
Da im förmlichen Disziplinarverfahren die Entscheidung darüber, ob die Vertrauensgrundlage zum Beamten zerstört ist, allein von den Disziplinargerichten nach objektiven und für alle Beamten einheitlich geltenden Maßstäben zu treffen ist, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Beschäftigungsstellen aus ihrer Sicht das Vertrauensverhältnis als zerstört ansehen oder nicht (z.B. Urteil vom 27. November 1997 - BVerwG 1 D 48.97 -). - BVerwG, 08.04.2003 - 1 D 34.02
Dienstvergehen in Form der Veruntreuung von Kassengeldern - Angemessenheit der …
Strafrecht und Disziplinarrecht unterscheiden sich in ihren Zielen grundsätzlich, wie der Senat immer wieder hervorgehoben hat (vgl. z.B. Urteil vom 27. November 1997 - BVerwG 1 D 48.97 - m.w.N.; vgl. z.B. auch BVerfGE 29, 125 ).
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