Rechtsprechung
| BVerwG, 22.02.1984 - 1 D 49.83 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Begehung eines Dienstvergehens durch einen Beamten der Deutschen Bundesbahn - Fortgesetzter Diebstahl zum Nachteil des Dienstherrn als Dienstvergehen - Diebstahl von Dieselöl aus Lokomotiven - Berücksichtigung der langen, tadelfreien Dienstzeit im Rahmen der Verhängung ...
Verfahrensgang
- BDiszG, 11.03.1983 - X VL 118/82
- BVerwG, 22.02.1984 - 1 D 49.83
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 25.06.1980 - 1 D 45.79
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 22.02.1984 - 1 D 49.83
In solchen Fällen ist vielfach die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt die angemessene Disziplinarmaßnahme innerhalb des Stufenkatalogs des § 5 Abs. 1 BDO (vgl. aus der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts u.a. Urteil vom 25. Juni 1980 - BVerwG 1 D 45.79 - 29. Juni 1982 - BVerwG 1 D 37.81 -). - BVerwG, 29.06.1982 - 1 D 37.81
Verletzung von Beamtenpflichten und Begehung eines Dienstvergehens durch …
Auszug aus BVerwG, 22.02.1984 - 1 D 49.83
In solchen Fällen ist vielfach die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt die angemessene Disziplinarmaßnahme innerhalb des Stufenkatalogs des § 5 Abs. 1 BDO (vgl. aus der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts u.a. Urteil vom 25. Juni 1980 - BVerwG 1 D 45.79 - 29. Juni 1982 - BVerwG 1 D 37.81 -). - BVerwG, 03.08.1982 - 1 D 118.81
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 22.02.1984 - 1 D 49.83
Hier hingegen ist, wie der erkennende Senat für den Fall des Betruges gegenüber dem Dienstherrn entschieden hat (Urteil vom 3. August 1982 - BVerwG 1 D 118.81 -), auf die besonderen Merkmale des Einzelfalles abzustellen und unter Abwägung aller für und gegen den Beamten sprechenden Umstände zu prüfen, ob auf die disziplinare Höchstmaßnahme zu erkennen oder ob noch mit einer unterhalb der Dienstentfernung liegenden Disziplinarmaßnahme auszukommen ist. - BVerwG, 23.02.1983 - 1 D 29.82
Disziplinarmaßnahme gegen einen Rangierbeamten der Bundesbahn - Fortgesetzter …
Auszug aus BVerwG, 22.02.1984 - 1 D 49.83
Dort wird nicht nur das interne Dienstverhältnis, sondern das Amtsverhältnis schlechthin berührt und damit das hierauf beruhende besondere Vertrauen, das der Dienstherr dem Beamten entgegenbringt, regelmäßig zerstört (Urteil vom 23. Februar 1983 - BVerwG 1 D 29.82 - und ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).
- BVerwG, 26.02.1985 - 1 D 152.84
Dienstvergehen eines Oberwerkmeister a.D. der Bundesbahn - Diebstahl von …
In nicht wenigen Fällen ist allerdings auch lediglich eine Gehaltskürzung noch für angemessen erachtet worden, ggf. mit der Folge der Einstellung nach § 14 BDO (Urteile vom 14. Januar 1972 - BVerwG 1 D 36.71 - ; vom 16. März 1976 - BVerwG 1 D 57.75 - ; vom 26. April 1978 - BVerwG 1 D 44.77 - ; vom 30. März 1979 - BVerwG 1 D 27.78 - ; vom 31. Juli 1979 - BVerwG 1 D 77.78 - ; vom 22. Februar 1984 - BVerwG 1 D 49.83 -).Der Fall mag zwarwegen des langen Tatzeitraums und der nicht geringen Zahl von Einzelpositionen schwerer liegen als der durch Urteil vom 22. Februar 1984 - BVerwG 1 D 49.83 - mit der Einstellung des Verfahrens nach § 14 BDO erledigte Fall des Diebstahls von mehr als 250 Liter Dieselkraftstoff durch mindestens fünf oder sechs Zugriffe.
- BVerwG, 24.10.2001 - 1 D 47.00
Disziplinarverfahren gegen einen Bahnbeamten; Entwendung von Dieselkraftstoff der …
In den Fällen, in denen der Senat jeweils eine Degradierung ausgesprochen hat (Urteil vom 24. September 1985 - BVerwG 1 D 52.85 - BVerwG DokBer B 1986, 7; Urteil vom 13. November 1985 - BVerwG 1 D 78.85 - BVerwG DokBer B 1986, 25), wog das Fehlverhalten weniger schwer, weil die entwendeten Kraftstoffmengen mit etwa 81 l bzw. etwa 100 l deutlich geringer waren (vgl. auch Urteil vom 22. Februar 1984 - BVerwG 1 D 49.83 -: Gehaltskürzung wegen Diebstahls von etwa 250 l dienstlichen Dieselkraftstoffs innerhalb von ca. 6 Monaten, erhebliche Milderungsgründe). - BVerwG, 10.12.1985 - 1 D 105.85
Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit der mit den Gegenständen umgehenden Personen - …
In Fällen üblicher Schwere und Tragweite hat das Gericht, manchmal mit der Folge der Einstellung des Verfahrens nach § 14 BDO, Gehaltskürzungen von jeweils verschiedener Dauer ausgesprochen (BVerwG 1 D 36.71 ; BVerwG 1 D 57.75 ; BVerwG 1 D 44.77 ; BVerwG 1 D 27.78 ; BVerwG 1 D 77.78 ; BVerwG 1 D 49.83; BVerwG 1 D 9.84 ; vgl. hierzu auch Pschollkowski in: Die Personalvertretung, 1984 S. 463).
- BVerwG, 24.09.1985 - 1 D 52.85 Dies hängt wiederum davon ab, ob trotz der schweren Dienstverfehlung des Beamten noch ein Rest von Vertrauen in ihn erhalten geblieben ist, das ein künftiges tadelfreies Verhalten erwarten läßt, und so wieder bei Bewährung des schuldigen Beamten zu einer tragfähigen Grundlage für das Beamtenverhältnis werden kann (Urteil vom 22. Februar 1984 - BVerwG 1 D 49.83 -).
- BVerwG, 13.11.1985 - 1 D 78.85
Fortgesetzter Diebstahl von bahneigenem Dieselkraftstoff durch einen …
Hier hingegen ist, wie der Senat u.a. in dem vom Bundesdisziplinaranwalt zitierten Urteil vom 22. Februar 1984 - BVerwG 1 D 49.83 - entschieden hat, auf die besonderen Merkmale des Einzelfalles abzustellen und unter Abwägung aller für und gegen den Beamten sprechenden Umstände zu prüfen, ob auf die disziplinare Höchstmaßnahme zu erkennen oder ob noch mit einer unterhalb der Dienstentfernung liegenden Disziplinarmaßnahme auszukommen ist. - BVerwG, 12.11.1985 - 1 D 32.85
Disziplinargerichtliches Verfahren gegen den Hauptlokomotivführer der Deutschen …
Hier hingegen ist, wie der Senat u.a. in dem vom Bundesdisziplinaranwalt zitierten Urteil vom 22. Februar 1984 - BVerwG 1 D 49.83 - entschieden hat, auf die besonderen Merkmale des Einzelfalls abzustellen und unter Abwägung aller für und gegen den Beamten sprechenden Umstände zu prüfen, ob auf die disziplinare Höchstmaßnahme zu erkennen oder ob noch mit einer unterhalb der Dienstentfernung liegenden Disziplinarmaßnahme auszukommen ist. - BVerwG, 12.06.1985 - 1 D 79.84
Dienstvergehen eines Beamten - Disziplinarmaßnahmen gegen einen Beamten - …
Dies hängt wiederum davon ab, ob trotz der schweren Dienstverfehlung eines Beamten noch ein Rest von Vertrauen in ihm erhalten geblieben ist, das ein künftiges tadelfreies Verhalten erwarten läßt und so wieder zu einer tragfähigen Grundlage für das Fortbestehen des Beamtenverhältnisses werden kann (Urteil vom 22. Februar 1984 - BVerwG 1 D 49.83 -).
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