Rechtsprechung
| BVerwG, 27.10.1992 - 1 D 55.91 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Mehrfach verspäteteter Dienstantritt eines Beamten als fahrlässiger Verstoß gegen die Pflichten zu voller Hingabe an den Beruf sowie zu achtungswürdigem und vertrauenswürdigem Verhalten - Rechtfertigung einer Maßnahmenverschärfung auf Grund einer disziplinarrechtlichen ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BDiszG, 10.07.1991 - VII VL 12/91
- BVerwG, 27.10.1992 - 1 D 55.91
Wird zitiert von ... (4)
- OVG Schleswig-Holstein, 22.03.2016 - 14 LB 4/11
Pflichtverletzung bei Zuwiderhandlung gegen einen amtsärztlichen Rat im …
Dem Grundsatz folgend, dass zugunsten einer gerechten und psychologisch sinnvollen Erziehungseinwirkung schwere Disziplinarmaßnahmen erst einzusetzen sind, wenn leichtere versagt haben (vgl. grundlegend BVerwG, Urt. v. 27. Oktober 1992 - 1 D 55.91 -, juris Rn. 26), wäre nunmehr - gerade in Anbetracht des Umstandes, dass sich die jetzt zu ahndende Pflichtwidrigkeit zugetragen hat, als das vorangegangene Disziplinarverfahren, das mit der Verhängung einer Geldbuße sein Ende fand, noch nicht abgeschlossen war - die nächst schwerere Maßnahme in Betracht zu ziehen, um weiter erzieherisch auf den Beklagten einzuwirken. - BVerwG, 11.12.2001 - 1 D 2.01
Pflichtwidriges Verhalten im Postzustellbetrieb - Dienstpflicht des Beamten zur …
Schon dies rechtfertigt die stufenweise Steigerung der Disziplinarmaßnahme (vgl. dazu z.B. Urteil vom 27. Oktober 1992 - BVerwG 1 D 55.91 - Urteil vom 6. März 2001 - BVerwG 1 D 6.00 -), hier die Verhängung einer Gehaltskürzung. - BVerwG, 22.11.1994 - 1 D 69.93 Nach dem Grundsatz der stufenweisen Steigerung der Disziplinarmaßnahmen (vgl. Urteil vom 27. Oktober 1992 - BVerwG 1 D 55.91 - und Urteil vom 19. Mai 1992 - BVerwG 1 D 53.91 - mit weiteren Nachweisen) ist der Beamte deshalb aus dem Dienst zu entfernen.
- BVerwG, 06.12.1994 - 1 D 78.93 Nach diesem Grundsatz bedarf es einer schwereren Disziplinarmaßnahme, wenn die zuvor verhängte Maßnahme sich nicht als ausreichend erwiesen hat, den Beamten zu einem beanstandungsfreien Verhalten zu veranlassen, also die geringere Pflichtenmahnung versagt hat (vgl. Urteil vom 27. Oktober 1992 - BVerwG 1 D 55.91 -).
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