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Rechtsprechung
   BVerwG, 27.04.1994 - 1 D 55.93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,11487
BVerwG, 27.04.1994 - 1 D 55.93 (https://dejure.org/1994,11487)
BVerwG, Entscheidung vom 27.04.1994 - 1 D 55.93 (https://dejure.org/1994,11487)
BVerwG, Entscheidung vom 27. April 1994 - 1 D 55.93 (https://dejure.org/1994,11487)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Betrügerisches Verhalten gegenüber dem Dienstherrn durch unberechtigte Anweisung einer Vorschusszahlung - Längerfristige Gehaltskürzung als Disziplinarmaßnahme - Festsetzung des Kürzungsbruchteils der Gehaltskürzung wegen wesentlich über dem Durchschnitt liegender ...

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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 16.06.1992 - 1 D 11.91

    Beamter des höheren Dienstes der Deutschen Bundesbahn; Vorwurf der …

    Auszug aus BVerwG, 27.04.1994 - 1 D 55.93
    In den Fällen von Betrugshandlungen gegenüber dem Dienstherrn richtet sich demnach die disziplinare Reaktion - anders als bei Zugriffen auf amtlich anvertrautes Geld - nach den besonderen Umständen des Einzelfalls (Urteil vom 16. Juni 1992 - BVerwG 1 D 11.91 - m.w.N. ).
  • BVerwG, 05.05.1993 - 1 D 49.92

    Disziplinarrecht - Gehaltskürzung - Beamtenrecht - Beihilfebetrug

    Auszug aus BVerwG, 27.04.1994 - 1 D 55.93
    Von einer vollständigen Zerstörung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit des Beamten, die seine Entfernung aus dem Dienst erforderlich macht, ist in der Regel dann auszugehen, wenn entweder das Eigengewicht der Tat selbst besonders hoch ist (z.B. besondere kriminelle Tatintensität, Umfang und Dauer der betrügerischen Machenschaften, erhebliche eigennützige Motive, mißbräuchliche Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener spezieller Kenntnisse) oder neben der Betrugshandlung eine weitere Verfehlung mit erheblichem disziplinaren Eigengewicht einhergeht (z.B. Urkundenfälschung, Vorteilsannahme) oder es sich um einen Wiederholungsfall handelt und durchgreifende Milderungsgründe im Einzelfall fehlen (Urteil vom 5. Mai 1993 - BVerwG 1 D 49.92 - m.w.N., Urteil vom 22. Juni 1993 - BVerwG 1 D 76.92 -).
  • BVerwG, 07.12.1983 - 1 D 51.83

    Dauer einer Gehaltskürzung - Kürzungsbruchteil - Erziehungsbedürfnis - …

    Auszug aus BVerwG, 27.04.1994 - 1 D 55.93
    Er geht entsprechend seiner ständigen Praxis davon aus, daß Abweichungen von dem bei durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen regelmäßig in Betracht kommenden Kürzungsbruchteil von einem Zwanzigstel dann geboten sind, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen von dem Durchschnittsmaß nicht unwesentlich abweichen, so daß bei Anwendung des Durchschnittssatzes eine gemessen am Erziehungsziel der Disziplinarmaßnahme unnötig harte oder zu milde und damit möglicherweise wirkungslose Einwirkung auf den Handlungswillen verbunden wäre (vgl. u.a. Urteil vom 7. Dezember 1983 - BVerwG 1 D 51.83 - PersV 1986, 73>).
  • BVerwG, 22.06.1993 - 1 D 76.92

    Beamter - Post - Nachnahmesendung - Dienstvergehen - Unterschlagung - Entfernung …

    Auszug aus BVerwG, 27.04.1994 - 1 D 55.93
    Von einer vollständigen Zerstörung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit des Beamten, die seine Entfernung aus dem Dienst erforderlich macht, ist in der Regel dann auszugehen, wenn entweder das Eigengewicht der Tat selbst besonders hoch ist (z.B. besondere kriminelle Tatintensität, Umfang und Dauer der betrügerischen Machenschaften, erhebliche eigennützige Motive, mißbräuchliche Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener spezieller Kenntnisse) oder neben der Betrugshandlung eine weitere Verfehlung mit erheblichem disziplinaren Eigengewicht einhergeht (z.B. Urkundenfälschung, Vorteilsannahme) oder es sich um einen Wiederholungsfall handelt und durchgreifende Milderungsgründe im Einzelfall fehlen (Urteil vom 5. Mai 1993 - BVerwG 1 D 49.92 - m.w.N., Urteil vom 22. Juni 1993 - BVerwG 1 D 76.92 -).
  • BVerwG, 11.09.1985 - 1 D 28.85
    Auszug aus BVerwG, 27.04.1994 - 1 D 55.93
    Obwohl der erkennende Senat vor allem in seiner früheren Rechtsprechung bei betrügerischem Verhalten gegenüber dem Dienstherrn vielfach das Vertrauensverhältnis als zerstört angesehen und die Höchstmaßnahme ausgesprochen hat, vertritt er nicht den Grundsatz, daß bei derartigen Dienstvergehen stets auf Entfernung aus dem Dienst zu erkennen und nur bei Vorliegen ganz besonderer Ausnahmegründe hiervon abzusehen ist (zur Entwicklung der Rechtsprechung vgl. Urteil vom 21. November 1983 - BVerwG 1 D 101.82 und 102.82 -, Urteil vom 11. September 1985 - BVerwG 1 D 28.85 - ).
  • BVerwG, 21.03.2001 - 1 D 29.00

    Materielles Beamtendisziplinarrecht; Posthauptschaffner; verspäteter …

    Während die Dauer der Gehaltskürzung durch die Schwere des Dienstvergehens bestimmt wird, sind für die Festlegung des Kürzungsbruchteils die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten maßgebend (Urteil vom 27. April 1994 - BVerwG 1 D 55.93 - Urteil vom 7. Dezember 1983 - BVerwG 1 D 51.83 -, ZBR 1984, 276 = PersV 1986, 73).
  • BVerwG, 26.10.1999 - 1 D 55.98

    Materielles Beamtendisziplinarrecht - Dienstvergehen eines Beamten des höheren …

    Im Hinblick auf seine erheblich über dem Durchschnitt liegenden Einkommensverhältnisse war lediglich der Bruchteilssatz mit einem Zehntel zu bemessen (vgl. hierzu Urteil vom 27. April 1994 - BVerwG 1 D 55.93 -).
  • BVerwG, 09.10.1996 - 1 D 92.95

    Disziplinarmaßnahme gegen einen Postbeamten des einfachen Dienstes - …

    Der Senat geht entsprechend seiner ständigen Praxis davon aus, daß Abweichungen von dem bei durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen regelmäßig festzusetzenden Kürzungsbruchteil von einem Zwanzigstel nur dann geboten sind, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen gegenüber dem Durchschnittsmaß wesentlich differieren (Urteil vom 27. April 1994 - BVerwG 1 D 55.93 -).
  • VG München, 29.09.2008 - M 19B DB 07.4786

    Kernzeitverletzung in 168 Fällen; Uneinsichtigkeit

    Die Festlegung des Kürzungsbruchteils auf 1/20 ist ermessensgerecht (BVerwG, Urt. v. 27.4.1994, Az.: 1 D 55.93), da die Klägerin keine Belastungen geltend gemacht hat und alleinstehend ist.
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