Rechtsprechung
| BVerwG, 07.08.1984 - 1 D 57.84 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Außerdienstliche Trunkenheit am Steuer - Dienstpflichtverletzung eines Beamten - Verhängung von Disziplinarmaßnahmen
Verfahrensgang
- BDiszG, 15.02.1984 - V VL 53/83
- BVerwG, 07.08.1984 - 1 D 57.84
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 20.09.1983 - 1 D 27.83
Trunkenheit am Steuer - Betriebsbeamter der Bundesbahn - Disziplinarmaßnahme - …
Auszug aus BVerwG, 07.08.1984 - 1 D 57.84
Deshalb entspricht es ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats, einen erschwerenden Umstand, der schon bei einer erstmaligen außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt eines Beamten zu einer Gehaltskürzung führt, darin zu sehen, daß es sich um einen Beamten im unmittelbaren Betriebsdienst, etwa einen Lokomotivführer, einen Rangierer oder einen Fahrdienstleiter, handelt (vgl. Urteil vom 20. September 1983 - BVerwG 1 D 27.83 -mit weiteren Nachweisen). - BVerwG, 10.07.1984 - 1 D 30.84
Dienstpflichtverletzung eines Beamten - Trunkenheit während eines Dienstes - …
Auszug aus BVerwG, 07.08.1984 - 1 D 57.84
All dies zeigt ein erhebliches Maß an Uneinsichtigkeit und Unbekümmertheit gegenüber seinen dienstlichen wie außerdienstlichen Pflichten und an Unempfindlichkeit gegenüber staatlichen, strafgerichtlichen ebenso wie disziplinaren Sanktionen, daß im gegebenen Fall, auch im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. zuletzt Urteil vom 10. Juli 1984 - BVerwG 1 D 30.84 - mit weiteren Hinweisen), nur eine auch mit Außenwirkung versehene, jahrelang monatlich in gleichbleibender Weise auf den Handlungswillen des Beamten einwirkende Disziplinarmaßnahme geeignet erscheint, ihn auf den Ernst seiner dienstlichen Situation, insbesondere darauf hinzuweisen, daß er bei erneuter Dienstpflichtverletzung ähnlicher oder anderer Art den Bestand des Beamtenverhältnisses gefährdet. - BVerwG, 16.05.1979 - 1 D 54.78
Auszug aus BVerwG, 07.08.1984 - 1 D 57.84
Nur eine solche, in Abständen wiederholt auf den Handlungswillen des Täters wirkende Einbuße auf seine Bezüge läßt eine im Interesse der Gefahrenabwehr bei der Ausübung des Betriebes der Deutschen Bundesbahn gebotene Erziehungswirkung erwarten (vgl. Urteil vom 27. März 1984 - BVerwG 1 D 78.83 - ferner BVerwGE 63, 229).
- BVerwG, 12.02.1985 - 1 D 144.84
Betriebsdienstuntauglichkeit auf Grund von Alkoholkonsum - Dienstantritt eines …
Das Verbot der Verwaltung, im Dienst überhaupt oder in einer die Dienstausübung behindernden Weise alkoholische Getränke zu sich zu nehmen, ist, wie der Senat ebenfalls in ständiger Rechtsprechung hervorgehoben hat (zuletzt Urteil vom 7. August 1984 - BVerwG 1 D 57.84 S. 7 - gerade bei einem Verkehrsunternehmen wie der Deutschen Bundesbahn von hoher Bedeutung.Der frühere Bundesdisziplinarhof und das Bundesverwaltungsgericht haben deshalb in ständiger Rechtsprechung bei der außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt auch eines im Dienst nicht kraftfahrenden Beamten grundsätzlich eine dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahme für geboten erachtet (zuletzt Urteil vom 7. August 1984 - BVerwG 1 D 57.84 - mit weiteren Nachweisen).
- BVerwG, 12.12.1984 - 1 D 129.84
Außerdienstliche Fahrt eines Busfahrers der Deutschen Bundesbahn unter …
Deshalb entspricht es ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats, einen erschwerenden Umstand, der schon bei einer erstmaligen außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt eines Beamten zu einer Gehaltskürzung führt, darin zu sehen, daß es sich um einen Beamten im unmittelbaren Betriebsdienst, etwa einen Lokomotivführer, einen Rangierer, einen Fahrdienstleiter oder auch einen Busfahrer im Dienst der Deutschen Bundesbahn oder der Deutschen Bundespost handelt (vgl. zuletzt Urteile vom 7. August 1984 - BVerwG 1 D 57.84 - und vom 20. September 1983 - BVerwG 1 D 27.83 -mit weiteren Nachweisen). - BVerwG, 10.07.1985 - 1 D 164.84
Dienstantritt als Lokomotivführer unter Alkoholeinfluß - Außerdienstliche …
Deshalb entspricht der Leichtfertigkeit einer solchen Pflichtverletzung in jedem Fall das Gebot einer strengen disziplinaren Reaktion (ständige Rechtsprechung, zuletzt Urteile vom 7. August 1984 - BVerwG 1 D 57.84 - und vom 25. Juli 1984 - BVerwG 1 D 69.84 - ).
- BVerwG, 12.03.1985 - 1 D 91.84
Dienstvergehen eines Beamten - Trunkenheit im Straßenverkehr - …
Deshalb entspricht es ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats, einen erschwerenden Umstand, der schon bei einer erstmaligen außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt eines Beamten zu einer Gehaltskürzung führt, darin zu sehen, daß es sich um einen Beamten im unmittelbaren Betriebsdienst, etwa einen Lokomotivführer, einen Rangierer, einen Fahrdienstleiter oder auch einen Busfahrer im Dienst der Deutschen Bundesbahn oder der Deutschen Bundespost handelt (vgl. zuletzt Urteile vom 7. August 1984 - BVerwG 1 D 57.84 - vom 20. September 1983 - BVerwG 1 D 27.83 - [BVerwG Dok. Ber. B 1984, 79 = DÖD 1984, 15] und vom 12. Dezember 1984 - BVerwG 1 D 129.84 - [BVerwG Dok. Ber. B. 1985, 66]). - BVerwG, 13.02.1985 - 1 D 130.84
Dienstpflichtverletzung eines Beamten - Verhängung von Disziplinarmaßnahmen
Deshalb entspricht es ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats, einen erschwerenden Umstand, der schon bei einer erstmaligen außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt eines Beamten zu einer Gehaltskürzung führt, darin zu sehen, daß es sich um einen Mitarbeiter im unmittelbaren Betriebsdienst, etwa einen Lokomotivführer, einen Fahrdienstleiter oder einen Rangierer handelt (zuletzt Urteile vom 7. August 1984 - BVerwG 1 D 57.84 - und vom 20. September 1983 - BVerwG 1 D 27.83 -mit weiteren Nachweisen). - BVerwG, 11.06.1985 - 1 D 127.84
Verstoß eines Bahnbeamten gegen das Alkoholverbot im Dienst - Einwände gegen das …
Nur eine solche, in Abständen wiederholt auf den Handlungswillen des Täters durch Einbuße an seinen Dienstbezügen einwirkende Maßnahme läßt eine im Interesse der Gefahrenabwehr gebotene Erziehungswirkung erwarten (Urteil vom 7. August 1984 - BVerwG 1 D 57.84 - Urteil vom 16. Mai 1979 - BVerwG 1 D 54.78 - <BVerwGE 63, 229>; Urteil vom 28. Juni 1979 - BVerwG 1 D 51.78 - <BVerwGE 63, 242>; Urteil vom 25. April 1978 - BVerwG 1 D 37.77 - ).
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