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Rechtsprechung
   BVerwG, 26.03.1996 - 1 D 58.95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,9003
BVerwG, 26.03.1996 - 1 D 58.95 (https://dejure.org/1996,9003)
BVerwG, Entscheidung vom 26.03.1996 - 1 D 58.95 (https://dejure.org/1996,9003)
BVerwG, Entscheidung vom 26. März 1996 - 1 D 58.95 (https://dejure.org/1996,9003)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Disziplinarmaßnahme gegen einen Beamten des mittleren Postdienstes - Entnahme von Bargeld aus einer selbstgeführten Schalterkasse durch einen Postbeamten - Einlage ungedeckter Schecks und Falschbuchungen zur Verschleierung eines Fehlverhaltens durch einen Postbeamten - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 06.09.1994 - 1 D 18.94

    Annahme des Dienstvergehens eines Posthauptschaffners wegen Untreue bei …

    Auszug aus BVerwG, 26.03.1996 - 1 D 58.95
    Diese Bewertung entspricht auch den Rechtsprechungsgrundsätzen des Senats, wonach Alkohol- und/oder Tablettensucht für sich allein grundsätzlich nicht die Schuldfähigkeit des Betroffenen für die in diesem Zustand begangenen Eigentumsdelikte in Frage stellt (stRspr, vgl. u.a. Urteil vom 28. Juni 1995, a.a.O., Urteil vom 6. September 1994 - BVerwG 1 D 18.94 - ).

    Auch dies schließt den genannten Milderungsgrund im vorliegenden Fall aus (vgl. Urteil vom 6. September 1994 - BVerwG 1 D 18.94 - a.a.O.).

  • BVerwG, 28.06.1995 - 1 D 16.94

    Dienstvergehen eines Postbeamten - Fortgesetzte Verletzung des Post- und …

    Auszug aus BVerwG, 26.03.1996 - 1 D 58.95
    Eine Lösung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO kommt demzufolge nur dann in Betracht, wenn das Disziplinargericht sonst gezwungen wäre, auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannte Feststellungen zu entscheiden, wenn etwa Feststellungen in Widerspruch zu Denkgesetzen oder jeder Lebenserfahrung stehen oder aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig sind (stRspr, vgl. u.a. Urteil vom 28. Juni 1995 - BVerwG 1 D 16.94 - m.w.N.).

    Diese Bewertung entspricht auch den Rechtsprechungsgrundsätzen des Senats, wonach Alkohol- und/oder Tablettensucht für sich allein grundsätzlich nicht die Schuldfähigkeit des Betroffenen für die in diesem Zustand begangenen Eigentumsdelikte in Frage stellt (stRspr, vgl. u.a. Urteil vom 28. Juni 1995, a.a.O., Urteil vom 6. September 1994 - BVerwG 1 D 18.94 - ).

  • BVerwG, 21.09.1993 - 1 D 39.92

    Entnahme von Bargeld gegen Einlage eines Zettels in die Kasse - Zugriff eines …

    Auszug aus BVerwG, 26.03.1996 - 1 D 58.95
    Der Senat hat zwar eine vollständige und vorbehaltlose Offenbarung auch dann angenommen, wenn der Beamte durch Einlegen eines Zettels (Urteil vom 21. September 1993 - BVerwG 1 D 39.92 - <BVerwGE 103, 1 [BVerwG 21.09.1993 - 1 D 39/92] = BVerwG DokBer B 1994, 7>) oder eines ungedeckten Schecks (Urteil vom 22. November 1993 - BVerwG 1 D 57.92 - ) die Entnahme eines bestimmten Geldbetrages aus der Kasse dokumentiert.

    Eine die Annahme des Milderungsgrundes rechtfertigende Offenbarung ist danach zu verneinen, wenn sie gegenüber einem Kollegen erfolgt, den der Beamte veranlaßt, sein Wissen nicht an Vorgesetzte weiterzugeben, mit ihm also Absprachen oder sonstige Vorkehrungen zum Zweck der Geheimhaltung des Vorgangs getroffen hat (s. Urteil vom 21. September 1993, a.a.O., Urteil vom 22. November 1993, a.a.O., Urteil vom 13. Juni 1995 - BVerwG 1 D 37.94 - ).

  • BVerwG, 22.11.1993 - 1 D 57.92

    Beamtenrecht - Dienstvergehen - Milderungsgrund - Geldentnahme

    Auszug aus BVerwG, 26.03.1996 - 1 D 58.95
    Der Senat hat zwar eine vollständige und vorbehaltlose Offenbarung auch dann angenommen, wenn der Beamte durch Einlegen eines Zettels (Urteil vom 21. September 1993 - BVerwG 1 D 39.92 - <BVerwGE 103, 1 [BVerwG 21.09.1993 - 1 D 39/92] = BVerwG DokBer B 1994, 7>) oder eines ungedeckten Schecks (Urteil vom 22. November 1993 - BVerwG 1 D 57.92 - ) die Entnahme eines bestimmten Geldbetrages aus der Kasse dokumentiert.

    Eine die Annahme des Milderungsgrundes rechtfertigende Offenbarung ist danach zu verneinen, wenn sie gegenüber einem Kollegen erfolgt, den der Beamte veranlaßt, sein Wissen nicht an Vorgesetzte weiterzugeben, mit ihm also Absprachen oder sonstige Vorkehrungen zum Zweck der Geheimhaltung des Vorgangs getroffen hat (s. Urteil vom 21. September 1993, a.a.O., Urteil vom 22. November 1993, a.a.O., Urteil vom 13. Juni 1995 - BVerwG 1 D 37.94 - ).

  • BVerwG, 09.05.1995 - 1 D 17.94

    Veruntreuung von Nachnahmebeträgen und von Paketzustellungsentgelten durch einen …

    Auszug aus BVerwG, 26.03.1996 - 1 D 58.95
    Wer diese für den geordneten Ablauf der Verwaltung unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, kann regelmäßig nicht Beamter bleiben (vgl. z.B. Urteil vom 9. Mai 1995 - BVerwG 1 D 17.94 - m.w.N.).
  • BVerwG, 12.04.1995 - 1 D 62.94

    Spielsucht pathologischer Natur als Grund für eine erhebliche Minderung der …

    Auszug aus BVerwG, 26.03.1996 - 1 D 58.95
    Dieser Milderungsgrund kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nur dann in Betracht, wenn ein Ereignis von außen auf den Beamten schockartig einwirkt und seinerseits zu einer für einen solchen zeitlich begrenzten Schockzustand typischen Fehlhaltung des Betroffenen führt (vgl. u.a. Urteil vom 12. April 1995 - BVerwG 1 D 62.94 -).
  • BVerwG, 13.06.1995 - 1 D 37.94
    Auszug aus BVerwG, 26.03.1996 - 1 D 58.95
    Eine die Annahme des Milderungsgrundes rechtfertigende Offenbarung ist danach zu verneinen, wenn sie gegenüber einem Kollegen erfolgt, den der Beamte veranlaßt, sein Wissen nicht an Vorgesetzte weiterzugeben, mit ihm also Absprachen oder sonstige Vorkehrungen zum Zweck der Geheimhaltung des Vorgangs getroffen hat (s. Urteil vom 21. September 1993, a.a.O., Urteil vom 22. November 1993, a.a.O., Urteil vom 13. Juni 1995 - BVerwG 1 D 37.94 - ).
  • BVerwG, 28.05.1991 - 1 D 3.91

    Kassenbeamtin der Deutschen Bundespost - Hingabe ungedeckter Schecks an …

    Auszug aus BVerwG, 26.03.1996 - 1 D 58.95
    Die disziplinare Höchstmaßnahme kommt jedoch dann in Betracht, wenn besondere Umstände hinzutreten, die dem Mißbrauch zusätzliches Gewicht geben, wie etwa das Ausnutzen der dienstlichen Stellung, der zeitliche und materielle Umfang des Fehl Verhaltens oder die Verschleierung der unzulässigen Kontoüberziehungen (vgl. Urteil vom 28. Mai 1991 - BVerwG 1 D 3.91 - m.w.N.).
  • OVG Saarland, 08.03.2004 - 7 R 1/03

    Disziplinarklage; Mitwirkung des Personalrats

    Schließlich darf der Zugriff auf das amtlich erlangte Geld allein zu dem Zweck erfolgt sein, die existenzbedrohende Situation abzuwenden oder zu mildern vgl. zu alldem BVerwG, Urteile vom 26.1.1994 - 1 D 34/93 -, bei Juris, vom 5.10.1994 - 1 D 31/94 -, E 103, 177, vom 28.11.1995 - 1 D 29/95 -, bei Juris, vom 26.3.1996 - 1 D 58/95, Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 7, und vom 8.7.1998 - 1 D 52/97 -, bei Juris; zusammenfassend D. Mayer, a.a.O., B. II 10 Rdnr. 11.
  • BVerwG, 23.03.1999 - 1 D 8.98
    Im letztgenannten Fall ist jedoch eine die Annahme des Milderungsgrundes rechtfertigende Offenbarung zu verneinen, wenn der Kollege vom Täter veranlaßt wird, sein Wissen nicht an Vorgesetzte weiterzugeben, mit ihm also Absprachen oder sonstige Vorkehrungen zum Zweck der Geheimhaltung des Vorgangs getroffen werden (vgl. Urteil vom 26. März 1996 - BVerwG 1 D 58.95 - m.w.N., vgl. auch Urteil vom 8. Juli 1998 - BVerwG 1 D 52.97 -).

    Die disziplinare Höchstmaßnahme kommt jedoch dann in Betracht, wenn besondere Gesichtspunkte hinzutreten, die dem Mißbrauch zusätzliches Gewicht verleihen, wie z.B. das Ausnutzen der dienstlichen Stellung, der zeitliche und materielle Umfang des Fehlverhaltens oder die Verschleierung der unzulässigen Kontoüberziehungen (vgl. Urteil vom 26. März 1996, a.a.O., m.w.N.).

  • BVerwG, 27.09.2000 - 1 D 24.98

    Psychische Ausnahmesituation auf Grund Kündigung und drohender Zwangsräumung der …

    Dies gilt zunächst für den Milderungsgrund des Handelns in einer unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage (vgl. Urteil vom 5. Oktober 1994 - BVerwG 1 D 31.94 - <BVerwGE 103, 177>; Urteil vom 26. März 1996 - BVerwG 1 D 58.95 - ).
  • BVerwG, 08.07.1998 - 1 D 52.97

    Disziplinarmaßnahmen wegen der Veruntreuung von Postgeldern durch einen …

    Im letztgenannten Fall ist jedoch eine die Annahme des Milderungsgrundes rechtfertigende Offenbarung dann verneint worden, wenn der Kollege vom Täter veranlaßt worden war, sein Wissen nicht an Vorgesetzte weiterzugeben, mit ihm also Absprachen oder sonstige Vorkehrungen zum Zweck der Geheimhaltung des Vorgangs getroffen worden waren (vgl. Urteil vom 26. März 1996 - BVerwG 1 D 58.95 - Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 7 m.w.N.).
  • BVerwG, 12.03.1997 - 1 D 34.96

    Diebstahl als Dienstvergehen - Entfernung aus dem Dienst als Disziplinarmaßnahme …

    Dabei ist wesentlich, daß es sich bei einem solchen Schock regelmäßig um einen vorübergehenden Zustand handelt (s. Urteil vom 26. März 1996 - BVerwG 1 D 58.95 -, Urteil vom 13. März 1996 - BVerwG 1 D 55.95 - ).
  • BVerwG, 12.08.1997 - 1 D 30.97

    Angemessenheit einer Disziplinarmaßnahme - Entfernung aus dem Dienst wegen …

    Eine Notlage in diesem Sinne kann nur dann anerkannt werden, wenn der Beamte nicht mehr genügend Mittel zur Verfügung hat, um seine notwendige Existenzgrundlage finanziell zu sichern (Urteil des Senats vom 26. März 1996 - BVerwG 1 D 58.95 - Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 7).
  • VG Oldenburg, 10.12.2003 - 14 A 3233/03

    Beamtenverhältnis; Beamter; Dienstherr; Dienstpflichtsverletzung; Dienstvergehen; …

    Als solcher ist anerkannt ein Handeln in einer ausweglos erscheinenden, unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, die auf andere Weise nicht zu beheben war (vgl. BVerwG, U. v. 26. März 1996 - 1 D 58/95 - Buchholz 232 § 54 S. 2 BBG Nr. 7 und U. v. 23. September 1997 - 1 D 3.96 - DokBer B 1998, 67, 69).
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