Rechtsprechung
| BVerwG, 24.03.1987 - 1 D 59.86 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Finanzielle Notlage - Ausnahmegrund - Maßnahmemilderung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BDiszG, 24.03.1986 - V VL 4/86
- BVerwG, 24.03.1987 - 1 D 59.86
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 25.07.1984 - 1 D 8.84
Disziplinarrechtliche Relevanz einer verspäteten Abrechnung von Fahrgeldeinnahmen …
Auszug aus BVerwG, 24.03.1987 - 1 D 59.86
Amtliches Geld ist nicht dazu bestimmt, dem Kreditbedürfnis der mit ihrer Verwaltung betrauten Beamten zu dienen (Urteil vom 25. Mai 1982 - BVerwG 1 D 76.71 - ; Urteil vom 25. Juli 1984 - BVerwG 1 D 8.84 -).
- VG Saarlouis, 22.10.2024 - 7 K 153/24
Disziplinarische Entfernung eines Polizeibeamten aus dem Dienst nach Verurteilung …
Eine derartige Notlage kann nur angenommen werden, wenn der Beamte oder eine Person, der er zum Unterhalt verpflichtet ist, in ernsthaften wirtschaftlichen Schwierigkeiten steckt, welche das Ausmaß einer die Existenz gefährdenden Situation erreichen[Vgl. so schon BVerwG, Urteil vom 24.03.1987 - 1 D 59/86 -, juris][Vgl. so schon BVerwG, Urteil vom 24.03.1987 - 1 D 59/86 -, juris]. - BVerwG, 03.04.2025 - 2 WD 19.24
Disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme bei vierfacher Dienstentziehung durch …
Dies kann nur angenommen werden, wenn der Soldat oder eine Person, der er zum Unterhalt verpflichtet ist, in ernsthaften wirtschaftlichen Schwierigkeiten steckt, welche das Ausmaß einer die Existenz gefährdenden Situation erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1987 - 1 D 59/86 - juris Rn. 14). - BVerwG, 15.01.2026 - 2 WD 4.25
Entfernung eines Soldaten aus dem Dienstverhältnis wegen Diebstahls einer …
Eine solche setzt ernsthafte wirtschaftliche Schwierigkeiten voraus, die das Ausmaß einer die Existenz gefährdenden Situation erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1987 - 1 D 59.86 - juris Rn. 14). - BVerwG, 23.05.1989 - 1 D 55.88
Entfernung eines Bundesbahnhauptsekretärs der Deutschen Bundesbahn aus dem Amt - …
Es ist ständige Rechtsprechung des Senats, daß es für diesen Ausnahmegrund nicht auf eine bestimmte Schuldenlast ankommt, daß vielmehr eine die Existenz des Beamten oder seiner nächsten Angehörigen bedrohende Situation gegeben sein muß (vgl. Urteil vom 24. November 1982 - BVerwG 1 D 109.81 - <BVerwGE 76, 28>; Urteil vom 24. März 1987 - BVerwG 1 D 59.86 - ; Urteil vom 10. Februar 1987 - BVerwG 1 D 116.86 -).
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