Rechtsprechung
| BVerwG, 06.05.1985 - 1 D 6.85 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Tätigkeit als Schalterbeamtin bei der Deutschen Bundespost - Übermäßiger Alkoholkonsum nach Dienstschluss - Außerdienstliche Trunkenheitsfahrt - Bedingt vorsätzliche Herbeiführung einer Dienstunfähigkeit - Fristgerechte Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BDiszG, 22.11.1984 - VI VL 32/84
- BVerwG, 06.05.1985 - 1 D 6.85
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 16.07.1981 - 1 D 88.80
Bestehen eines Verfolgungsverbots - Verhängung einer Disziplinarmaßnahme
Auszug aus BVerwG, 06.05.1985 - 1 D 6.85
Der Hilfsantrag wird damit begründet, daß nur die Verhängung einer Geldbuße in Betracht komme, wie dies auch in der Entscheidung des Senats vom 16. Juli 1981 - BVerwG 1 D 88.80 -, zum Ausdruck komme.Insofern unterscheidet sich der Fall von dem in dem Beschluß vom 16. Juli 1981 - BVerwG 1 D 88.80 - (BVerwG Dok. Ber. B 1981, 263) behandelten.
- BVerwG, 14.03.1980 - 1 D 8.79
Verstoß gegen Nüchternheitsgebot - Disziplinarrechtliche Bedeutung
Auszug aus BVerwG, 06.05.1985 - 1 D 6.85
Die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens kann also zu einem späteren Zeitpunkt geschehen (…Behnke/Amelung, BDO 2. Auflage § 32 Rz. 27; Urteil vom 14. März 1980 - BVerwG 1 D 8.79 -). - BVerwG, 26.01.1972 - II D 36.71
Auszug aus BVerwG, 06.05.1985 - 1 D 6.85
Nach ständiger Rechtsprechung der Disziplinarsenate ist bei einer außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt eines dienstlich nicht mit dem Führen von Kraftfahrzeugen betrauten Beamten eine dem förmlichen Verfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahme, in der Regel eine Gehaltskürzung, dann verwirkt, wenn besondere Umstände das Ausmaß des Ansehensschadens als besonders erheblich erscheinen lassen (BVerwGE 43, 302 und die zitierte Entscheidung vom 16. Juli 1981 mit weiteren Nachweisen).
- BVerwG, 09.10.1996 - 1 D 85.95
Disziplinarmaßnahme gegen einen Beamten des Bundeskriminalamts - Außerdienstliche …
Beim Anschuldigungspunkt 2 geht der disziplinarrechtliche Vorwurf demgegenüber dahin, sich durch den Genuß alkoholischer Getränke schuldhaft in einen Zustand versetzt zu haben, der zu dem Dienstantritt unter der genannten Restalkoholeinwirkung geführt hat (vgl. Urteil vom 6. Mai 1985 - BVerwG 1 D 6.85 - ; Urteil vom 16. Juli 1981 - BVerwG 1 D 88.80 - ).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".