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Rechtsprechung
   BVerwG, 04.08.1982 - 1 D 61.81   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1982,4480
BVerwG, 04.08.1982 - 1 D 61.81 (https://dejure.org/1982,4480)
BVerwG, Entscheidung vom 04.08.1982 - 1 D 61.81 (https://dejure.org/1982,4480)
BVerwG, Entscheidung vom 04. August 1982 - 1 D 61.81 (https://dejure.org/1982,4480)
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 02.05.1967 - 2 BvR 391/64

    Wehrdisziplin

    Auszug aus BVerwG, 04.08.1982 - 1 D 61.81
    Das Disziplinarrecht ist vielmehr das einzige Mittel des öffentlich rechtlichen Dienstherrn, das sonst von seiner Seite aus nicht mehr auflösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden - sofern der Beamte durch eigene Schuld vertrauensunwürdig und deshalb für den öffentlichen Dienst untragbar geworden ist -, oder aber den für ein öffentliches Amt weiter tragbaren Beamten durch geeignete Maßnahmen auf das Pflichtwidrige seines schuldhaften Verhaltens hinzuweisen, um ihn - erzieherisch - zu künftiger Pflichterfüllung anzuhalten (BVerfG, Beschluß vom 2. Mai 1967 - 2 BvR 391/64 und 263/66 - [NJW 1967, 1651]; Beschluß vom 27. August 1979 - BVerwG 1 DB 17.79 - [BVerwG Dok.Ber.B 1979, 305]); BVerwG, (Beschluß vom 15. März 1982 - BVerwG 1 DB 2, 82 - [BVerwG Dok.Ber.B 1982, 163]).
  • BVerwG, 26.01.1982 - 1 D 28.81

    Wiederholte Entnahme von Geld aus einer Postschalterkasse zur vorübergehenden …

    Auszug aus BVerwG, 04.08.1982 - 1 D 61.81
    Denn da - wie jedermann weiß - amtliche Gelder nicht dazu bestimmt sind, dem Kreditbedürfnis der mit ihrer Verwaltung betrauten Beamten zu dienen (Urteil vom 26. Januar 1982 - BVerwG 1 D 28.81 - m.w.N.), kann auch derjenige.
  • BVerwG, 22.11.1983 - 1 D 11.83

    Disziplinarmaßnahme gegen einen Schalterbeamten der Deutschen Bundespost - …

    Ein solches Vertrauen aber ist bei jedem privat motivierten Zugriff auf Kassengeld nicht mehr gegeben, weil, wie jedermann weiß und worauf in den einzelnen Verwaltungen auch immer wieder mahnend und warnend hingewiesen wird, amtliche Gelder nicht dazu bestimmt sind, dem Kreditbedürfnis der mit ihrer Verwaltung betrauten Beamten zu dienen, sie daher auch vor relativ kurzfristigen Zugriffen geschützt werden müssen (Urteil vom 4. August 1982 - BVerwG 1 D 61.81 - Urteil vom 26. Januar 1982 - BVerwG 1 D 28.81 - Urteil vom 10. November 1981 - BVerwG 1 D 96.80 -).

    Das Disziplinarrecht ist vielmehr einziges Mittel und einzige Möglichkeit des Dienstherrn, das von seiner Seite sonst nicht mehr lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden, sofern der Beamte durch eigene Schuld untragbar geworden ist, oder den Beamten - sollte er weiter tragbar sein - durch geeignete Maßnahmen auf das pflichtwidrige seines Tuns hinzuweisen und ihn zu künftiger Pflichterfüllung erzieherisch anzuhalten (Urteil vom 4. August 1982 - BVerwG 1 D 61.81 - mit weiteren Nachweisen).

  • BVerwG, 06.06.1989 - 1 D 76.88

    Disziplinarverfahren - Abwesender Beamter - Verfassungsrechtliche Bedenken - …

    Diese Abweichung erklärt sich aus dem Zweck des Disziplinarverfahrens, das ungeachtet des hier ebenfalls geltenden Schuldprinzips und der Übereinstimmung mancher Begriffe keinen Strafcharakter, sondern als einziges Mittel des Staates die Aufgabe hat, das von Seiten des Dienstherrn sonst nicht mehr auflösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden, sofern der Beamte durch eigene Schuld vertrauensunwürdig und deshalb für den öffentlichen Dienst untragbar geworden ist, oder aber den trotz seines Dienstvergehens für ein öffentliches Amt weiter tragbaren Beamten durch geeignete Maßnahmen auf das Pflichtwidrige seines Tuns hinzuweisen und ihn zu künftiger Pflichterfüllung anzuhalten (BVerfG, Beschluß vom 2. Mai 1967 - 2 BvR 391/64 und 263/66 - <NJW 1967, 1651>; BVerwG, Beschluß vom 27. August 1979 - BVerwG 1 DB 17.79 - und vom 15. März 1982 - BVerwG 1 DB 2, 82 - <ZBR 1983, 207>; Urteil vom 4. August 1982 - BVerwG 1 D 61.81 -).
  • BVerwG, 12.01.1983 - 1 D 7.82

    Vorübergehende Verwendung von Einnahmen aus dem Verkauf von Fahrkarten zu …

    Dienstliches Geld muß vor jedem Zugriff geschützt werden, es darf privater Verwendung schlechthin nicht zugänglich sein; es ist nicht dazu bestimmt, dem Kreditbedürfnis der mit ihm befaßten Beamten zu dienen (Urteil vom 4. August 1982 - BVerwG 1 D 61.81 - Urteil vom 9. Juni 1982 - BVerwG 1 D 100.81 - Urteil vom 25. Mai 1982 - BVerwG 1 D 76.81 - [BVerwG Dok.Ber. B 1982, 273 (275)]; Urteil vom 26. Januar 1982 - BVerwG 1 D 28.81 -).
  • BVerwG, 28.08.1985 - 1 D 173.84

    Verletzung der Pflicht zur Beachtung dienstlicher Anordnungen - Auflösung des …

    Selbst wenn von Anfang an eine Rückzahlungsabsicht vorhanden war, vermag dies nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen, weil amtliche Gelder nicht dazu bestimmt sind, dem Kreditbedürfnis der mit ihrer Verwaltung betrauten Beamten zu dienen (vgl. Urteil vom 4. August 1982 - BVerwG 1 D 61.81 -, ständige Rechtsprechung).
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