Rechtsprechung
| BVerwG, 22.07.1992 - 1 D 61.91 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen für die Verwirklichung eines Zugriffsdelikts - Erfordernis der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme (Entfernung aus dem Dienst) - Kassenbelege unter dem Schutz des Kassenbestandes
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BDiszG, 29.08.1991 - III VL 15/91
- BVerwG, 22.07.1992 - 1 D 61.91
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 23.08.1988 - 1 D 16.88
Beamtenrecht - Dienstvergehen - Ungedeckter Gehaltsscheck - Bargeldentnahme
Auszug aus BVerwG, 22.07.1992 - 1 D 61.91
Dies habe das Bundesverwaltungsgericht in jüngerer Rechtsprechung immer wieder betont, so u.a. in der Entscheidung vom 23. August 1988 - BVerwG 1 D 16.88 -.Aus dem von der Berufung angeführten Urteil des Senats vom 23. August 1988 - BVerwG 1 D 16.88 - (BVerwGE 86, 51) läßt sich keine andere Bewertung ableiten.
- BVerwG, 26.01.1988 - 1 D 19.87
Auszug aus BVerwG, 22.07.1992 - 1 D 61.91
Wer die für das Funktionieren der öffentlichen Verwaltung danach unerläßliche Vertrauensgrundlage zerstört, muß - und das ist in allen Verwaltungszweigen bekannt - grundsätzlich mit der einseitigen Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen, das ausdrücklich als öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis bezeichnet (§ 2 Abs. 1 BBG), entsprechend inhaltlich ausgestaltet und ohne gegenseitiges Vertrauen nicht denkbar ist (Urteil vom 26. Januar 1988 - BVerwG 1 D 19.87 -).
- BVerwG, 25.11.1992 - 1 D 44.91
Überziehung des Gehaltskontos durch Hingabe ungedeckter Schecks - Entwendung …
Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob das Verhalten des Beamten als Zugriff auf ihm dienstlich zugängliche Vermögenswerte (vgl. Urteil vom 22. Juli 1992 - BVerwG 1 D 61.91 -, Dok.Ber. B 1992 - 278, das den Zugriff auf eingelöste Schecks wie einen Zugriff auf den eigentlichen Wertbestand ansieht, wenn ein Beamter aus materiell-eigennützigen Gründen handelt; Urteil vom 3. September 1991 - BVerwG 1 D 15.91 - zum Zugriff auf "dienstlich zugängliches" Gut) oder als Zugriff auf Beförderungsgut (vgl. Urteil vom 7. November 1990 - BVerwG 1 D 27.90 -) zu werten ist; wie der Senat im Urteil vom 15. Mai 1991 - BVerwG 1 D 55.90 - ausgesprochen hat, verdient die dienstliche Post (hier: Versendung der Briefe mit den Schecks von dem Postamt zum Postgiroamt Dortmund) keinen geringeren Schutz als sonstige Sendungen, die der Bundespost zum Transport anvertraut sind. - BVerwG, 26.04.1994 - 1 D 23.93
Maßnahmebemessung im Disziplinarverfahren - Abgrenzung des Fehlverhaltens beim …
Der Senat hat in seiner Rechtsprechung wiederholt das Verhalten eines Beamten, der Geld aus der Kasse gegen Hingabe eines Schecks entnommen, den Scheck aber (nach Durchführung einer Prüfung) aus dem Kassenbestand entwendete, dem Zugriff auf amtlich anvertraute Gegenstände gleichgestellt (Urteil vom 26. Januar 1988 - BVerwG 1 D 19.87 - Urteil vom 22. Juli 1992 - BVerwG 1 D 61.91 - ).
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