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Rechtsprechung
   BVerwG, 08.08.1995 - 1 D 61.94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,13378
BVerwG, 08.08.1995 - 1 D 61.94 (https://dejure.org/1995,13378)
BVerwG, Entscheidung vom 08.08.1995 - 1 D 61.94 (https://dejure.org/1995,13378)
BVerwG, Entscheidung vom 08. August 1995 - 1 D 61.94 (https://dejure.org/1995,13378)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Entfernung aus dem Dienst trotz vorläufiger Weiterbeschäftigung nach Bekanntwerden der Pflichtverletzung unter Berücksichtigung einschlägiger Vorbelastungen und des langen Zeitraums der Tatbegehung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 09.05.1995 - 1 D 17.94

    Veruntreuung von Nachnahmebeträgen und von Paketzustellungsentgelten durch einen …

    Auszug aus BVerwG, 08.08.1995 - 1 D 61.94
    Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß auch eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses jedenfalls dann nicht rechtfertigen kann, wenn es sich um die eigennützige Verletzung von leicht einsehbaren Kernpflichten handelt (vgl. Urteil vom 9. Mai 1995 - BVerwG 1 D 17.94 - m.w.N.).
  • BVerwG, 10.02.1988 - 1 D 110.87

    Beamtenrecht - Dienstvergehen - Disziplinarmaß - Disziplinarrechtliche Maßnahmen …

    Auszug aus BVerwG, 08.08.1995 - 1 D 61.94
    Sie ist nach einheitlichen, objektiven Maßstäben vorzunehmen und kann nicht von einer unterschiedlichen Verwaltungspraxis der Behörden abhängig sein (stRspr, z.B. Urteil vom 10. Februar 1988 - BVerwG 1 D 110.87 - ).
  • BVerwG, 23.02.1983 - 1 D 29.82

    Disziplinarmaßnahme gegen einen Rangierbeamten der Bundesbahn - Fortgesetzter …

    Auszug aus BVerwG, 08.08.1995 - 1 D 61.94
    Wenn diese qualifizierenden Umstände nicht vorliegen, kommt es nach der Rechtsprechung des Senats ähnlich wie beim Betrug zum Nachteil des Dienstherrn auf die besonderen Merkmale des Einzelfalles, auf die Abwägung aller für und gegen den Beamten sprechenden Umstände an, um entscheiden zu können, ob auf die disziplinare Höchstmaßnahme zu erkennen oder ob noch mit einer unterhalb der Entfernung aus dem Dienst liegenden Disziplinarmaßnahme auszukommen ist (stRspr, z.B. Urteil vom 23. Februar 1983 - BVerwG 1 D 29.82 -).
  • BVerwG, 12.03.1997 - 1 D 34.96

    Diebstahl als Dienstvergehen - Entfernung aus dem Dienst als Disziplinarmaßnahme …

    Wenn diese qualifizierenden Umstände - wie hier - nicht vorliegen, kommt es nach der Rechtsprechung des Senats auf die besonderen Merkmale des Einzelfalls, auf die Abwägung aller für und gegen den Beamten sprechenden Umstände an (s. z.B. Urteil vom 8. August 1995 - BVerwG 1 D 61.94 -, Urteil vom 31. Juli 1979, a.a.O.).

    In einem solchen Fall kann und muß im Hinblick auf diese selbstverständliche Verhaltensweise von dem Beamten erwartet werden, daß er auch bei erheblich verminderter Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit noch genügend Widerstandskraft gegen strafbares Verhalten im Dienst aufbietet (s. Urteil vom 8. August 1995, a.a.O.).

  • BVerwG, 24.10.2001 - 1 D 47.00

    Disziplinarverfahren gegen einen Bahnbeamten; Entwendung von Dieselkraftstoff der …

    Im vorliegenden Fall war der entwendete Dieselkraftstoff dem Beamten weder dienstlich anvertraut, noch oblag ihm insoweit eine besondere Obhutspflicht, wie etwa als Magazin- oder Lagerverwalter (vgl. dazu Urteil vom 8. August 1995 - BVerwG 1 D 61.94 -); der Beamte hatte wie jeder andere Bahnbedienstete Zugang zu den unverschlossenen Betriebsstofftanks der auf dem Gelände des Bahnhofs D. abgestellten Dieselloks.

    Erst nach Abwägung aller für und gegen den Beamten sprechenden Umstände lässt sich bestimmen, ob - wegen der Schwere der Verfehlungen - auf die disziplinare Höchstmaßnahme zu erkennen ist oder die Verhängung einer milderen Maßnahme ausreicht (vgl. z.B. Urteil vom 8. August 1995, a.a.O.; Urteil vom 30. August 2000 - BVerwG 1 D 18.99 -).

  • BVerwG, 21.06.2000 - 1 D 70.98

    Entwendung von Diensteigentum durch einen Postbetriebsassistenten - Wertung der …

    Ein solcher Grundsatz gilt vielmehr nur für diejenigen Fälle, in denen es um den unerlaubten Zugriff auf Beförderungsgut, auf anvertrautes Gut oder auf Gegenstände geht, denen gegenüber der Beamte - etwa als Magazin- oder Lagerverwalter - eine ihm besonders übertragene Obhutspflicht hatte (Urteil vom 8. August 1995 - BVerwG 1 D 61.94 -).

    Wenn diese qualifizierenden Umstände nicht vorliegen, kommt es nach der Rechtsprechung des Senats ähnlich wie beim Betrug zu Lasten des Dienstherrn auf die besonderen Merkmale des Einzelfalles, auf die Abwägung aller für und gegen den Beamten sprechenden Umstände an, um entscheiden zu können, ob auf die disziplinare Höchstmaßnahme zu erkennen oder ob noch mit einer unterhalb der Entfernung aus dem Dienst liegenden Disziplinarmaßnahme auszukommen ist (stRspr, z.B. Urteil vom 8. August 1995, a.a.O.; Urteil vom 10. Januar 1996 - BVerwG 1 D 35.95 - Urteil vom 12. März 1997 - BVerwG 1 D 34.96 -).

  • BVerwG, 09.07.1996 - 1 D 43.95
    Nichts anderes kann aber für die selbstverständlichen Grundpflichten eines jeden Beamtenverhältnisses gelten (vgl. Urteil vom 8. August 1995 - BVerwG 1 D 61.94 -), zu denen nach der Definition des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG auch der außerdienstliche Pflichtenkreis gehört.
  • BVerwG, 30.08.2000 - 1 D 18.99

    Disziplinarverfahren gegen einen Beamten der Bundespost im Bereich des …

    Liegen diese qualifizierenden Umstände nicht vor, kommt es ähnlich wie beim Betrug zum Nachteil des Dienstherrn auf die besonderen Merkmale des Einzelfalles, auf die Abwägung aller für und gegen den Beamten sprechenden Umstände an, um entscheiden zu können, ob auf die disziplinare Höchstmaßnahme zu erkennen ist oder ob noch mit einer unterhalb der Entfernung aus dem Dienst liegenden Disziplinarmaßnahme auszukommen ist (stRspr, vgl. etwa Urteil vom 8. August 1995 - BVerwG 1 D 61.94 - Urteil vom 10. Januar 1996 - BVerwG 1 D 35.95 -).
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