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Rechtsprechung
   BVerwG, 03.08.1982 - 1 D 65.81   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1982,2656
BVerwG, 03.08.1982 - 1 D 65.81 (https://dejure.org/1982,2656)
BVerwG, Entscheidung vom 03.08.1982 - 1 D 65.81 (https://dejure.org/1982,2656)
BVerwG, Entscheidung vom 03. August 1982 - 1 D 65.81 (https://dejure.org/1982,2656)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Verurteilung des Beamten zu einer Geldstrafe wegen fahrlässigen Vollrausches - Anforderungen an ein außerdienstlich begangenes Dienstvergehen - Rechtfertigung der Gehaltskürzung auf Dauer als Disziplinarmaßnahme - Sinn und Zweck einer Disziplinarstrafe für den Beamten

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 27.02.1968 - III D 42.67
    Auszug aus BVerwG, 03.08.1982 - 1 D 65.81
    Trunkenheit im Straßenverkehr ist als Ausdruck verantwortungsloser, sozial schädlicher Einstellung vielmehr eine Straftat von echtem kriminellen Gehalt, die bei einem Beamten als Täter zwangsläufig einen Achtungsverlust herbeiführt, der jedenfalls in aller Regel wiederum geeignet ist, das Ansehen des betreffenden Beamten selbst und das des Berufsbeamtentums in besonderem Maße zu beeinträchtigen (BDHE 4, 162; 5, 198; 6, 62; BVerwGE 33, 123; 53, 10 [BVerwG 12.03.1975 - I WB 151/74]; Urteil vom 12. Dezember 1978 - BVerwG 1 D 10.78 - [BVerwG Dok.Ber.B 1979, 109]).
  • BVerwG, 13.12.1977 - 1 D 38.77

    Zumessung der Disziplinarmaßnahme - Notwendigkeit einer Pflichtenmahnung

    Auszug aus BVerwG, 03.08.1982 - 1 D 65.81
    Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, lassen Entstehungsgeschichte und Wortlaut des § 14 BDO, der im Bereich der mittleren Disziplinarmaßnahmen des in § 5 Abs. 1 BDO enthaltenen Katalogs eine Disziplinierung nur unter eng begrenzten Voraussetzungen möglich macht, erkennen, daß nach einer wegen desselben Sachverhalts verhängten Kriminalstrafe eine Geldbuße oder eine Gehaltskürzung grundsätzlich ausgeschlossen sein soll (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1977 - BVerwG 1 D 38.77 - [BVerwG Dok Ber. B 1978, 81]; Urteil vom 5. August 1980 - BVerwG 1 D 73.79 - [BVerwG Dok. Ber. B 1981, 5] m.w.N.).
  • BVerwG, 18.04.1979 - 1 D 60.78

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 03.08.1982 - 1 D 65.81
    Dar erkennende Senat hat deshalb in ständiger Rechtsprechung auch bei außerdienstlicher Trunkenheit am Steuer eines dienstlich nicht mit dem Führen von Kraftfahrzeugen betrauten Beamten eine nur im förmlichen Disziplinarverfahren zulässige Disziplinarmaßnahme, und zwar grundsätzlich eine Gehaltskürzung, für erforderlich gehalten, wenn Umstände vorgelegen haben, die das Ausmaß der Ansehensschädigung als besonders erheblich erscheinen lassen (Urteil vom 19. März 1974 - BVerwG 1 D 7.74 - [BVerwG Dok.Ber.B 1974, 231, m.w. Hinweisen]; Urteil vom 4. März 1977 - BVerwG 1 D 61.76 - [BVerwG Dok.Ber.B 1977, 276]; Urteil vom 18. April 1978 - BVerwG 1 D 60.78 - [BVerwGE 63, 222]).
  • BVerwG, 19.03.1974 - I D 7.74

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 03.08.1982 - 1 D 65.81
    Dar erkennende Senat hat deshalb in ständiger Rechtsprechung auch bei außerdienstlicher Trunkenheit am Steuer eines dienstlich nicht mit dem Führen von Kraftfahrzeugen betrauten Beamten eine nur im förmlichen Disziplinarverfahren zulässige Disziplinarmaßnahme, und zwar grundsätzlich eine Gehaltskürzung, für erforderlich gehalten, wenn Umstände vorgelegen haben, die das Ausmaß der Ansehensschädigung als besonders erheblich erscheinen lassen (Urteil vom 19. März 1974 - BVerwG 1 D 7.74 - [BVerwG Dok.Ber.B 1974, 231, m.w. Hinweisen]; Urteil vom 4. März 1977 - BVerwG 1 D 61.76 - [BVerwG Dok.Ber.B 1977, 276]; Urteil vom 18. April 1978 - BVerwG 1 D 60.78 - [BVerwGE 63, 222]).
  • BVerwG, 09.04.1975 - I D 70.74

    Außerdienstliches Dienstvergehen - Vortat

    Auszug aus BVerwG, 03.08.1982 - 1 D 65.81
    Trunkenheit im Straßenverkehr ist als Ausdruck verantwortungsloser, sozial schädlicher Einstellung vielmehr eine Straftat von echtem kriminellen Gehalt, die bei einem Beamten als Täter zwangsläufig einen Achtungsverlust herbeiführt, der jedenfalls in aller Regel wiederum geeignet ist, das Ansehen des betreffenden Beamten selbst und das des Berufsbeamtentums in besonderem Maße zu beeinträchtigen (BDHE 4, 162; 5, 198; 6, 62; BVerwGE 33, 123; 53, 10 [BVerwG 12.03.1975 - I WB 151/74]; Urteil vom 12. Dezember 1978 - BVerwG 1 D 10.78 - [BVerwG Dok.Ber.B 1979, 109]).
  • BVerwG, 05.08.1980 - 1 D 73.79

    Zulässigkeit einer Gehaltskürzung - Strafgerichtliche Verurteilung

    Auszug aus BVerwG, 03.08.1982 - 1 D 65.81
    Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, lassen Entstehungsgeschichte und Wortlaut des § 14 BDO, der im Bereich der mittleren Disziplinarmaßnahmen des in § 5 Abs. 1 BDO enthaltenen Katalogs eine Disziplinierung nur unter eng begrenzten Voraussetzungen möglich macht, erkennen, daß nach einer wegen desselben Sachverhalts verhängten Kriminalstrafe eine Geldbuße oder eine Gehaltskürzung grundsätzlich ausgeschlossen sein soll (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1977 - BVerwG 1 D 38.77 - [BVerwG Dok Ber. B 1978, 81]; Urteil vom 5. August 1980 - BVerwG 1 D 73.79 - [BVerwG Dok. Ber. B 1981, 5] m.w.N.).
  • BVerwG, 04.03.1977 - 1 D 61.76

    Beamtenrechtliche Ausgestaltung der Disziplinarmaßnahme gegen einen …

    Auszug aus BVerwG, 03.08.1982 - 1 D 65.81
    Dar erkennende Senat hat deshalb in ständiger Rechtsprechung auch bei außerdienstlicher Trunkenheit am Steuer eines dienstlich nicht mit dem Führen von Kraftfahrzeugen betrauten Beamten eine nur im förmlichen Disziplinarverfahren zulässige Disziplinarmaßnahme, und zwar grundsätzlich eine Gehaltskürzung, für erforderlich gehalten, wenn Umstände vorgelegen haben, die das Ausmaß der Ansehensschädigung als besonders erheblich erscheinen lassen (Urteil vom 19. März 1974 - BVerwG 1 D 7.74 - [BVerwG Dok.Ber.B 1974, 231, m.w. Hinweisen]; Urteil vom 4. März 1977 - BVerwG 1 D 61.76 - [BVerwG Dok.Ber.B 1977, 276]; Urteil vom 18. April 1978 - BVerwG 1 D 60.78 - [BVerwGE 63, 222]).
  • BVerwG, 12.12.1978 - 1 D 10.78
    Auszug aus BVerwG, 03.08.1982 - 1 D 65.81
    Trunkenheit im Straßenverkehr ist als Ausdruck verantwortungsloser, sozial schädlicher Einstellung vielmehr eine Straftat von echtem kriminellen Gehalt, die bei einem Beamten als Täter zwangsläufig einen Achtungsverlust herbeiführt, der jedenfalls in aller Regel wiederum geeignet ist, das Ansehen des betreffenden Beamten selbst und das des Berufsbeamtentums in besonderem Maße zu beeinträchtigen (BDHE 4, 162; 5, 198; 6, 62; BVerwGE 33, 123; 53, 10 [BVerwG 12.03.1975 - I WB 151/74]; Urteil vom 12. Dezember 1978 - BVerwG 1 D 10.78 - [BVerwG Dok.Ber.B 1979, 109]).
  • BVerwG, 18.03.1986 - 1 D 47.85

    Außerdienstliche Trunkenheit am Steuer und Unfallflucht eines Beamten der …

    Der erkennende Senat hat deshalb in ständiger Rechtsprechung auch bei außerdienstlicher Trunkenheit am Steuer eines dienstlich nicht mit dem Führen von Kraftfahrzeugen betrauten Beamten eine nur im förmlichen Disziplinarverfahren zulässige Disziplinarmaßnahme, und zwar grundsätzlich eine Gehaltskürzung, für erforderlich gehalten, wenn Umstände vorgelegen haben, die das Ausmaß der Ansehensschädigung als besonders erheblich erscheinen lassen (Urteil vom 3. August 1982 - BVerwG 1 D 65.81 - mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 18.03.1986 - 1 D 39.85

    Wiederholte außerdienstliche Trunkenheit am Steuer eines Beamten der Deutschen …

    Der erkennende Senat hat deshalb in ständiger Rechtsprechung auch bei außerdienstlicher Trunkenheit am Steuer eines dienstlich nicht mit dem Führen von Kraftfahrzeugen betrauten Beamten eine nur im förmlichen Disziplinarverfahren zulässige Disziplinarmaßnahme, und zwar grundsätzlich eine Gehaltskürzung, für erforderlich gehalten, wenn Umstände vorgelegen haben, die das Ausmaß der Ansehensschädigung als besonders erheblich erscheinen lassen (Urteil vom 3. August 1982 - BVerwG 1 D 65.81 - mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 22.06.1987 - 1 D 95.86

    Zweimaliges Fahren ohne Führerschein außerhalb des Dienstes - Vollrauschfahrt mit …

    Daß es sich demgegenüber jetzt um eine im Vollrausch begangene Tat gehandelt hat, entlastet den Beamten nicht, da er seinen Zustand schuldhaft herbeigeführt und ein im schuldhaft verursachten Vollrausch objektiv tatbestandsmäßig und rechtswidrig begangenes Verkehrsdelikt nicht weniger geeignet ist, eine Schädigung des Ansehens als Beamter herbeizuführen als ein schuldhaft begangenes Trunkenheitsdelikt im Straßenverkehr (BVerwG, Dok. Ber. B 1981, 117; Urteil vom 3. August 1982 - BVerwG 1 D 65.81 - Urteil vom 9. April 1987 - BVerwG 2 WD 57.86 -).
  • BVerwG, 26.02.1985 - 1 D 70.84

    Verhängung von Disziplinarmaßnahmen - Dienstpflichtverletzung eines Beamten

    Denn Aufgabe und Ziel disziplinarer Maßnahmen ist es nicht nur, künftig einschlägige Handlungen, insbesondere Straftaten, zu verhindern, sondern der beschuldigte Beamte soll ganz allgemein zu beamtenrechtlichem Wohlverhalten angehalten, jedes gegen die Beamtenpflichten verstoßende Verhalten bei ihm soll in Zukunft ausgeschlossen werden (Urteil vom 3. August 1982 - BVerwG 1 D 65.81 -).
  • BVerwG, 25.01.1984 - 1 D 35.83

    Dienstvergehen eines Beamten durch Trunkenheit am Steuer außerhalb des Dienstes - …

    Trunkenheit im Straßenverkehr ist als Ausdruck verantwortungsloser sozialschädlicher Einstellung vielmehr eine Straftat von echtem kriminellen Gehalt, die bei einem Beamten als Täter zwangsläufig einen Achtungsverlust herbeiführt, der jedenfalls in aller Regel wiederum geeignet ist, das Ansehen des betreffenden Beamten selbst wie das des Berufsbeamtentums in besonderem Maße zu beeinträchtigen (BDHE 4, 162; 5, 198; 6, 62; BVerwGE 33, 123; 53, 10 [BVerwG 12.03.1975 - I WB 151/74]; Urteil von 12. Dezember 1973 - BVerwG 1 D 10.78 - [BVerwG Dok.Ber. B 1979, 109]; Urteil vom 3. August 1982 - BVerwG 1 D 65.81 -).
  • BVerwG, 26.11.1985 - 1 D 132.85

    Disziplinarmaßnahme gegen einen Rangierbeamten der Deutschen Bundesbahn - …

    Der erkennende Senat hat deshalb in ständiger Rechtsprechung auch bei außerdienstlicher Trunkenheit am Steuer eines dienstlich nicht mit dem Führen von Kraftfahrzeugen betrauten Beamten eine nur im förmlichen Disziplinarverfahren zulässige Disziplinarmaßnahme, und zwar grundsätzlich eine Gehaltskürzung, für erforderlich gehalten, wenn Umstände vorgelegen haben, die das Ausmaß der Ansehensschädigung als besonders erheblich erscheinen lassen (vgl. z.B. Urteil vom 3. August 1982 - BVerwG 1 D 65.81 - mit weiteren Nachweisen).
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