Rechtsprechung
| BVerwG, 18.05.1983 - 1 D 65.82 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1983,5354) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung eines Sprengstoffanschlags durch einen Beamten der Deutschen Bundesbahn - Diebstahl geringwertiger Sachen und Nötigung außerhalb des Dienstes - Schuldhaft unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst wegen Ausübung einer nicht ...
Verfahrensgang
- BDiszG, 28.04.1982 - III VL 5/82
- BVerwG, 18.05.1983 - 1 D 65.82
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 14.05.1981 - 1 D 43.80
Auszug aus BVerwG, 18.05.1983 - 1 D 65.82
Wohl gibt es keinen Grundsatz, daß schuldhaft unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst regelmäßig die Dienstentfernung zur Folge habe und nur bei gewissen typisierten Ausnahmegründen die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses möglich und noch zumutbar sei; der Senat hat vielmehr wiederholt zum Ausdruck gebracht, daß auch in diesen Fällen der Verletzung beamtenrechtlicher Grundpflichten der ganze Katalog von Disziplinarmaßnahmen zur Verfügung stehe, der im Rahmen des § 5 BDO im Einzelfall in Betracht kommen könne, und daß die Auswahl ausschließlich an den Verhältnissen und Umständen des jeweiligen Einzelfalles orientiert vorgenommen werden müsse (Urteil vom 27. Januar 1982 - BVerwG 1 D 20.01 - Urteil vom 13. Oktober 1981 - BVerwG 1 D 10.81 - Urteil vom 14. Mai 1981 - BVerwG 1 D 43.80 -). - BVerwG, 10.04.2002 - 1 D 20.01
Pflichtwidriges Verhalten im Dienst - Diebstahl als Dienstvergehen - …
Auszug aus BVerwG, 18.05.1983 - 1 D 65.82
Wohl gibt es keinen Grundsatz, daß schuldhaft unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst regelmäßig die Dienstentfernung zur Folge habe und nur bei gewissen typisierten Ausnahmegründen die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses möglich und noch zumutbar sei; der Senat hat vielmehr wiederholt zum Ausdruck gebracht, daß auch in diesen Fällen der Verletzung beamtenrechtlicher Grundpflichten der ganze Katalog von Disziplinarmaßnahmen zur Verfügung stehe, der im Rahmen des § 5 BDO im Einzelfall in Betracht kommen könne, und daß die Auswahl ausschließlich an den Verhältnissen und Umständen des jeweiligen Einzelfalles orientiert vorgenommen werden müsse (Urteil vom 27. Januar 1982 - BVerwG 1 D 20.01 - Urteil vom 13. Oktober 1981 - BVerwG 1 D 10.81 - Urteil vom 14. Mai 1981 - BVerwG 1 D 43.80 -).
- BVerwG, 22.09.1993 - 1 D 78.92
Anonyme Drohungen durch einen Beamten als ein die Degradierung rechtfertigendes …
Wie der Senat bereits früher zum Ausdruck gebracht hat(Urteil vom 18. Mai 1983 - BVerwG 1 D 65.82 -), beeinträchtigt ein Beamter, der sich in dieser Weise über Ängste und Sorgen bei den unmittelbar Betroffenen, aber auch bei der Bevölkerung zur Durchsetzung egoistischer Ziele hinwegsetzt, in erheblicher Weise das Vertrauen seiner Verwaltung und der Allgemeinheit; denn sein Verhalten läßt Zweifel daran aufkommen, daß er im Dienst seine Pflichten mit dem notwendigen Verantwortungsbewußtsein wahrnehmen und sich hierbei ausschließlich am Wohl der Allgemeinheit orientieren wird, wie es von ihm als Beamter verlangt wird (ähnlich auch Urteil des Senatsvom 10. Januar 1990 - BVerwG 1 D 70.88 - zu anonymen Telefonanrufen). - BVerwG, 14.11.1984 - 1 D 88.84
Dienstpflichtverletzung eines Beamten - Verhängung von Disziplinarmaßnahmen
Der erkennende Senat hat deshalb in solchen Fällen wiederholt die Entfernung aus dem Dienst ausgesprochen (vgl. zuletzt Urteile vom 22. Mai 1984 - BVerwG 1 D 114.83 - BVerwG Dok.Ber. B 1984, 231, vom 27. Juli 1983 - BVerwG 1 D 41.82 - und vom 18. Mai 1983 - BVerwG 1 D 65.82 - m.w.N.).
dejure.org
Übersicht BVerwG
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.