Rechtsprechung
| BVerwG, 08.02.1989 - 1 D 66.88 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Rechtfertigung einer Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst - Wegnahme von dem Dienstherrn gehörenden Gegenständen als nach ständiger Rechtsprechung sehr ernstzunehmendes Dienstvergehen - Unterscheidung zwischen Diebstählen an Gegenständen im amtlichen ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BDiszG, 12.07.1988 - XIII VL 11/88
- BVerwG, 08.02.1989 - 1 D 66.88
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 24.09.1985 - 1 D 52.85
Auszug aus BVerwG, 08.02.1989 - 1 D 66.88
Beamte, die sich diesen Anforderungen nicht gewachsen zeigen und sich durch Unredlichkeit beim Umgang mit Betriebsmaterial des ihnen entgegengebrachten Vertrauens nicht würdig erweisen, belasten ihre Rechtsbeziehungen zum Dienstherrn aufs schwerste, so daß sich die Frage nach der Notwendigkeit der disziplinaren Höchstmaßnahme in vielen Fällen rechtswidriger Zueignung von Vermögenswerten des Dienstherrn stellt (Urteil vom 24. September 1985 - BVerwG 1 D 52.85 - ). - BVerwG, 26.11.1985 - 1 D 85.85
Dienstvergehen eines Beamten durch Begehung eines Diebstahls - Urkundenfälschung …
Auszug aus BVerwG, 08.02.1989 - 1 D 66.88
Dagegen ist durch Urteil vom 26. November 1985 - BVerwG 1 D 85.85 (BVerwG Dok.Ber. B 1986, 38) ein Beamter bei Fehlen von Milderungsgründen aus dem Dienst entfernt worden, der im Zeitraum von etwa fünf Monaten in etwa 15 bis 20 Fällen jeweils etwa 20 bis 40 1 Benzin entwendet hatte.
- BVerwG, 23.01.1996 - 1 D 39.95
Weiterbeschäftigung eines Beamten nach Aufdeckung des Dienstvergehens
Bezüglich des eigenen Materials der Verwaltung kann die Wegnahme durch Beamte vielfach milder beurteilt werden als der Diebstahl von Beförderungsgegenständen oder sonst der Verwaltung anvertrauten Gütern, der grundsätzlich die disziplinare Höchstmaßnahme zur Folge hat (Urteil vom 8. Februar 1989 - BVerwG 1 D 66.88 - ; Urteil vom 10. Dezember 1985 - BVerwG 1 D 105.85 -).Im Urteil vom 8. Februar 1989 - BVerwG 1 D 66.88 - hat der Senat einen Postbeamten aus dem Dienst entfernt, der in einem Zeitraum von fast drei Jahren 2.540 Liter Dieselkraftstoff der Deutschen Bundespost entwendet hatte.
- BVerwG, 24.10.2001 - 1 D 47.00
Disziplinarverfahren gegen einen Bahnbeamten; Entwendung von Dieselkraftstoff der …
So hat der Senat u.a. einen Pförtner bei der Post, der in einem Zeitraum von 5 Monaten in etwa 15 bis 20 Fällen aus einer aus dem Kraftwagenhof aufgestellten Zapfsäule jeweils etwa 20 bis 40 l - insgesamt mindesten 3 000 l - Benzin entwendet und die Taten durch Urkundenfälschungen verschleiert hatte, durch Urteil vom 26. November 1985 - BVerwG 1 D 85.85 - (BVerwG DokBer B 1986, 38) und einen Postbeamten, der innerhalb von fast 4 Jahren 2 540 l Dieselkraftstoff der Deutschen Bundespost an sich gebracht und sein Fehlverhalten durch falsche Aufzeichnungen manipuliert hatte, durch Urteil vom 8. Februar 1989 - BVerwG 1 D 66.88 - (BVerwG DokBer B 1989, 110) aus dem Dienst entfernt. - BVerwG, 22.09.1993 - 1 D 47.92
Diebstahl von Ausstattungsgegenständen der Bundespost - Hinterziehung von …
Dies hängt wiederum davon ab, ob trotz der schweren Dienstverfehlung des Beamten noch ein Rest von Vertrauen in ihn erhalten geblieben ist, der ein künftiges tadelfreies Verhalten erwarten läßt und so bei Bewährung des beschuldigten Beamten zu einer tragfähigen Grundlage für das Beamtenverhältnis werden kann (Urteil vom 8. Februar 1989 - BVerwG 1 D 66.88 - m.w.N.).
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