Rechtsprechung
| BVerwG, 27.07.1994 - 1 D 66.93 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Dienstgradherabsetzung eines Kassenführers in der Wehrbereichsverwaltung - Zurückbehaltung von Wehrsold und Verpflegungsgeldern - Vorliegen von Milderungsgründen
Verfahrensgang
- BDiszG, 12.08.1993 - XVII VL 9/93
- BVerwG, 27.07.1994 - 1 D 66.93
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 16.03.1982 - 1 D 13.81
Nichtbuchung vereinnahmter Gebührenbeträge
Auszug aus BVerwG, 27.07.1994 - 1 D 66.93
Er kann es nicht durch ständige Überprüfung ersetzen, schon weil lückenlose Kontrollen mit dem Prinzip effektiver und sparsamer Erfüllung der Aufgaben öffentlicher Verwaltung nicht vereinbar sind (vgl. Urteil vom 16. März 1982 - BVerwG 1 D 13.81 -, vgl. auch Urteil vom 7. Juni 1994 - BVerwG 1 D 76.93 -). - BVerwG, 07.06.1994 - 1 D 76.93
Gehaltskürzung eines Postbeamten des mittleren Dienstes - Verstoß gegen …
Auszug aus BVerwG, 27.07.1994 - 1 D 66.93
Er kann es nicht durch ständige Überprüfung ersetzen, schon weil lückenlose Kontrollen mit dem Prinzip effektiver und sparsamer Erfüllung der Aufgaben öffentlicher Verwaltung nicht vereinbar sind (vgl. Urteil vom 16. März 1982 - BVerwG 1 D 13.81 -, vgl. auch Urteil vom 7. Juni 1994 - BVerwG 1 D 76.93 -). - BVerwG, 11.04.1989 - 1 D 67.88
Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen einen Beamten
Auszug aus BVerwG, 27.07.1994 - 1 D 66.93
Vielmehr hängt in diesen Fällen die Disziplinarmaßnahme von den konkreten Umständen des Einzelfalles und damit insbesondere auch von den Motiven ab, die den Beamten zu seinem Verhalten veranlaßt haben (Urteil vom 11. April 1989 - BVerwG 1 D 67.88 - m.w.N.).
- VG Trier, 18.09.2018 - 3 K 14676/17
Dienstentfernung eines Polizeibeamten wegen erheblicher Straftaten
Die Qualität eines Dienstvergehens erhält ein Verhalten in diesem Zusammenhang jedoch dann, wenn der Leichtfertigkeit der Eingehung einer Verpflichtung eine Abwicklungsstörung folgt, die nach den Umständen vorhersehbar war, wenn sich der Beamte beim Eingehen oder Abwickeln von Verbindlichkeiten unlauter oder unredlich verhält oder wenn er seine Schulden nicht mit der ihm möglichen, gebotenen und zumutbaren Sorgfalt tilgt und dadurch die Gefahr gerichtlicher Maßnahmen gegen ihn heraufbeschwört (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1995 - 1 D 66.93 -, juris). - BVerwG, 11.11.2003 - 1 D 5.03
Posthauptsekretär; Nichtverbuchung dienstlicher Gelder; "Sponsoring" einer …
Schon in der nicht materiell eigennützigen Zweckentfremdung und Nichtverbuchung von dienstlichen Geldern, die der Kasse hätten zugeführt werden müssen, sieht die Rechtsprechung ein derart schwerwiegendes Dienstvergehen, das entweder die disziplinare Höchstmaßnahme oder aber eine Disziplinarmaßnahme erfordert, welche den Rahmen unterhalb der Höchstmaßnahme annähernd ausschöpft (vgl. Urteile vom 27. September 2000 - BVerwG 1 D 63.99 -, vom 27. Juli 1994 - BVerwG 1 D 66.93 - und vom 16. März 1982 - BVerwG 1 D 13.81 - ZBR 1983, 211).Dieser Gesichtspunkt kann jedenfalls dann mildernd berücksichtigt werden, wenn eine Entfernung aus dem Dienst nicht mehr in Betracht kommt (vgl. Urteil vom 27. Juli 1994 - BVerwG 1 D 66.93 -).
- BVerwG, 21.08.1996 - 1 D 66.95
Disziplinarmaßnahme gegen einen Beamten im gehobenen Polizeivollzugsdienst des …
Vielmehr hängt in diesen Fällen die Disziplinarmaßnahme von den konkreten Umständen des Einzelfalles und damit insbesondere auch von den Motiven ab, die den Beamten zu seinem Verhalten veranlaßt haben (s. Urteil vom 27. Juli 1994 - BVerwG 1 D 66.93 -, Urteil vom 11. April 1989 - BVerwG 1 D 67.88 - m.w.N.). - VG München, 03.08.2006 - M 19 D 06.29
"Knöllchenaffaire": Beamter aus dem Dienst entfernt.
Die Höhe der Disziplinarmaßnahme hängt vielmehr von den konkreten Umständen des Einzelfalls, aber auch von den Motiven, die den Beamten zu seinem Verhalten veranlasst haben, ab (vgl. BVerwG Urt. v. 27.7.1994, BVerwG 1 D 66.93 ). - VG München, 03.08.2006 - M 19 D 06.29736
Entfernung eines Beamten aus dem Dienst wegen einer Urkundenfälschung; Begehung …
Die Höhe der Disziplinarmaßnahme hängt vielmehr von den konkreten Umständen des Einzelfalls, aber auch von den Motiven, die den Beamten zu seinem Verhalten veranlasst haben, ab (vgl. BVerwG Urt. v. 27.7.1994, BVerwG 1 D 66.93).
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