Rechtsprechung
| BVerwG, 27.11.1984 - 1 D 68.84 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Unerlaubtes schuldhaftes Fernbleiben eines Bundesbahnbeamten vom Dienst über längere Zeiträume - Depressionen durch Trennung von der Familie ohne disziplinarrechtlich relevante Minderung der Schuldfähigkeit - Verspätete Krankmeldungen und verspäteter Dienstantritt - ...
Verfahrensgang
- BDiszG, 23.02.1984 - XII VL 27/83
- BVerwG, 27.11.1984 - 1 D 68.84
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 15.10.1981 - 1 D 5.82
Schuldhaftes und unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst über einen längeren Zeitraum …
Auszug aus BVerwG, 27.11.1984 - 1 D 68.84
Wer sich gleichwohl über diese Pflicht hinwegsetzt, offenbart ein hohes Maß an Verantwortungslosigkeit, Pflichtvergessenheit und Mangel an Einsicht in die Notwendigkeiten einer geordneten Verwaltung (so ständige Rechtsprechung des Disziplinarsenats des Bundesverwaltungsgerichts, z.B. BVerwG, Urteil vom 16. März 1983 - BVerwG 1 D 5.82).
- BVerwG, 17.04.1985 - 1 D 119.84
Disziplinarrechtliche Relevanz eines Fernbleibens vom Dienst über einen besonders …
Wer sich gleichwohl über diese Pflicht hinwegsetzt, offenbart ein hohes Maß an Verantwortungslosigkeit, Pflichtvergessenheit und Mangel an Einsicht in die Notwendigkeiten einer geordneten Verwaltung (so ständige Rechtsprechung des Disziplinarsenats des Bundesverwaltungsgerichts, z.B. BVerwG, Urteil vom 16. März 1983 - BVerwG 1 D 5.82 und Urteil vom 27. November 1984 - BVerwG 1 D 68.84). - BVerwG, 30.10.1985 - 1 D 19.85
Dienstpflichtverletzung eines Beamten - Verhängung von Disziplinarmaßnahmen
Der Senat hat deshalb bei schuldhaft unerlaubtem Fernbleiben vom Dienst von nicht unerheblicher Dauer regelmäßig auf die disziplinare Höchstmaßnahme erkannt (vgl. u.a. Urteile vom 27. November 1984 - BVerwG 1 D 68.84 - mit weiterem Hinweis, vom 10. September 1985 - BVerwG 1 D 5.85 -). - BVerwG, 10.09.1985 - 1 D 5.85
Disziplinarrechtliche Relevanz eines Fernbleibens vom Dienst - Leugnen der …
Wer sich gleichwohl darüber hinwegsetzt, offenbart ein hohes Maß an Verantwortungslosigkeit, Pflichtvergessenheit und Mangel an Einsicht in die Notwendigkeiten einer geordneten Verwaltung (ständige Rechtsprechung, zuletzt Urteil vom 27. November 1984 - BVerwG 1 D 68.84 - mit weiterem Hinweis).
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